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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:021117B3STR432.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 432/17
vom
2. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 2. November
2017 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 4.
Mai 2017 wird
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar liegt der Erwägung des [X.], der Angeklagte B.
habe
-
anders als die beiden Mitangeklagten
-
an das Tatopfer noch keine Zahlungen geleistet,
offensichtlich ein Irrtum zugrunde (vgl. UA S.
18
f.). Aus den weiteren in der Antragsschrift im Einzelnen dargelegten Gründen erweist sich die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach §
46a Nr.
1, §
49 Abs.
1 StGB gleichwohl als ermes-sens-
und damit rechtsfehlerfrei.
[X.]
Spaniol
Berg Hoch
Meta
02.11.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2017, Az. 3 StR 432/17 (REWIS RS 2017, 3051)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3051
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