Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.04.2020, Az. 5 StR 44/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1718

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Gegenstand

Absehen von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Begründungspflicht des Gerichts in den Urteilsgründen


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Oktober 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und zwei Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

1. Schuld- und Strafausspruch lassen einen materiell-rechtlichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

3

2. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hat dagegen keinen Bestand, da die [X.] es versäumt hat, über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu befinden.

4

a) Nach den Feststellungen im Urteil konsumierte der am 21. Januar 2001 geborene, mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte seit dem 12. Lebensjahr Cannabis. Etwa drei Jahre vor Beginn der Hauptverhandlung machte er eine erste Entgiftung, weil er die Einsicht gewann, dass sich der Cannabiskonsum negativ auf seine Lebensführung auswirke. Nach einer drogenfreien Phase von ca. eineinhalb Jahren begann er erneut, Cannabis zu konsumieren. In Folge der Durchsuchung seiner Wohnung durch die Polizei am 28. März 2019, bei der die im Urteil festgestellten Betäubungsmittel sichergestellt wurden, unterzog er sich einer weiteren Entgiftung. Die anschließend beabsichtigte Therapie konnte er aufgrund seiner Verhaftung am 24. Juli 2019 nicht mehr antreten.

5

b) Vor dem Hintergrund dieser Urteilsausführungen erscheint es in tatsächlicher Hinsicht naheliegend, dass die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommt. Die Kammer hätte sich daher aus Gründen sachlichen Rechts (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Oktober 2019 ‒ 3 StR 406/19; Beschluss vom 3. Dezember 2019 ‒ 4 StR 553/19, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 4 StR 548/19) veranlasst sehen müssen, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen näher zu erörtern. Dies ist nicht geschehen. Die Pflicht, sich mit festgestellten Umständen auseinanderzusetzen, wenn sie für die Anwendung des materiellen Rechts erheblich sind, löst im Einzelfall eine Begründungspflicht aus, die auch über die Bestimmung des § 267 Abs. 6 StPO hinausgehen kann ([X.], Urteil vom 17. Mai 1990 - 4 [X.]; Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 3 StR 406/19). So liegt der Fall hier. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Angeklagte unter dem Eindruck der am 28. März 2019 erfolgten Durchsuchung aus eigenem Antrieb erneut einer Entgiftung unterzog und bis zum Beginn der Hauptverhandlung - wobei er sich seit dem 25. Juli 2019 ununterbrochen in Untersuchungshaft befindet - kein Cannabis konsumierte.

6

c) Die Frage der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) einer neuen tatrichterlichen Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. Oktober 2019 - 3 StR 406/19, und vom 7. Januar 2009 - 3 [X.], [X.], 261 f.; Urteil vom 10. April 1990 ‒ 1 StR 9/90, [X.] 1990, 735 f.). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

7

Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.

Mutzbauer     

        

Berger     

        

[X.]

        

Mosbacher     

        

Resch     

        

Meta

5 StR 44/20

15.04.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 11. Oktober 2019, Az: 613 KLs 15/19

§ 261 StPO, § 267 Abs 6 StPO, § 64 StGB, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.04.2020, Az. 5 StR 44/20 (REWIS RS 2020, 1718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1718

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 220/23

Zitiert

4 StR 553/19

4 StR 548/19

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