1. Kammer | REWIS RS 2024, 520
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Ist der Kläger über eine unzureichende Auskunftserteilung „massiv genervt“, begründet dies einen Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO, denn Ärger ist ein - wenngleich auch geringer - erlittener Nachteil. Rn. 25
Bei einer nur verspäteten aber letztlich vollständigen Auskunft tritt über den Verstoß gegen die zeitlichen Vorgaben der DSGVO für die Auskunftserteilung kein weitergehender Nachteil ein, sodass hieraus ein weiterer Schadensersatzanspruch nicht begründet ist. Rn. 26
Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen "massivem Genervtsein" durch verspätete Auskunft - kein Rechtsmissbrauch
Meta
23.01.2024
Arbeitsgericht Hannover 1. Kammer
Urteil
Sachgebiet: Ca
Zitiervorschlag: Arbeitsgericht Hannover, Urteil vom 23.01.2024, Az. 1 Ca 121/23 (REWIS RS 2024, 520)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 520
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
10.000 Euro Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO
3 Ca 44/23 (Arbeitsgericht Duisburg)
3 Sa 285/23 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)
15 U 184/22 (Oberlandesgericht Köln)
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