Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2013, Az. VIII ZR 172/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7437

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR
172/12
Verkündet am:

13. März 2013

Ermel

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §
434 Abs.
1 Satz
1
Wird ein Kraftfahrzeug, das kurz zuvor eine sogenannte "[X.]zulassung" erhalten hat, mit der Klausel "positive Begutachtung nach § 21c [X.] (Oldti-mer) im Original" verkauft, liegt darin eine Beschaffenheitsvereinbarung, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die erteilte positive Begutach-tung als [X.] (vgl. jetzt § 23 [X.]) rechtfertigt (Fortführung des [X.] vom 24. Februar 1988 -
VIII
ZR 145/87, [X.], 275, 280)

[X.], Versäumnisurteil vom 13. März 2013 -
VIII [X.]/12 -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2013 durch den Vorsitzenden [X.], [X.]
Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.]
Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 28. Zivilsenats des [X.] vom 24. April 2012
in der Fassung des [X.] vom 12. Juni 2012
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der [X.], einer Autohändlerin, Schadens-ersatz aufgrund
des Ankaufs eines [X.]s D.

.
Die Beklagte hatte
das erstmals im Jahr 1969 zugelassene Fahrzeug im [X.] von der Voreigentümerin
erworben und dabei ein im Oktober 2001 ausgestelltes [X.]-Gutachten
erhalten,
das die Erteilung einer Plakette über die Hauptuntersuchung unter anderem wegen erheblicher Korrosionsschäden am 1
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Rahmen und tragenden Teilen abgelehnt hatte; diese Schäden hatte die Vorei-gentümerin nicht beseitigt.

Die Beklagte legte das Fahrzeug am 28. Oktober 2004 zunächst still.
Am 12. Oktober 2005 ließ sie es
zum Zweck der Begutachtung nach § 21c [X.] aF
beim [X.] Singen vorführen. Dieser beanstandete
Korrosionsschäden an Rahmen und tragenden Teilen sowie unsachgemäß durchgeführte Schweißar-beiten
und ordnete
die
Wiedervorführung des
Fahrzeugs
nach Behebung der festgestellten Mängel an.
Am 14. Oktober 2005 stellte die Beklagte das Fahr-zeug erneut vor und erhielt nunmehr eine die Hauptuntersuchung ersetzende positive Begutachtung nach §
21c Abs. 1 Satz 5
[X.].
Das an diesem Tag
erteilte Gutachten enthält den Hinweis "Korrosionsspuren am Unterboden sicht-bar; wurde mehrfach geschweißt".

Die
Beklagte inserierte das Fahrzeug im [X.] unter anderem mit dem Hinweis, dass die Karosserie komplett überarbeitet und neu lackiert sei und das Fahrzeug über eine [X.]zulassung verfüge. Der Kläger ließ das Fahrzeug am 17. November 2005 von dem Sachverständigen
M.

untersuchen, dem dabei auch das [X.]-Gutachten vom 14. Oktober 2005 zur Verfügung gestellt wurde.
Der
Sachverständige
bewertete das Fahrzeug insgesamt mit der [X.] ("Normale Spuren der Jahre. Kleinere Mängel,
aber voll fahrbereit. Keine Durchrostungen. Keine sofortigen Arbeiten notwendig. Nicht schön,
aber gebrauchsfertig.") und führte in seinem Gutachten aus:
"Anmerkungen zur
Fahrzeugunterseite
Die Begutachtung konnte nur nach der äußeren Inaugenscheinnahme erfolgen. Daher verbleibt ein Risiko auf eventuell verdeckte Mängel, die erst nach einer entsprechenden umfangreichen Demontage diverser Bauteile,
oder einer Prüfung der Hohlräume mittels Endoskop, erkenn-bar und genauer beurteilbar sind.

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7.9.1. Fahrzeugboden/Rahmenbodenanlage
Der Fahrzeugboden ist weitestgehend ohne erkennbare, gravierende Rostschäden. Anrostungen an Blechfalzen sind stellenweise erkennbar. Im Bereich der tragenden Teile
(Querträger vorn rechts ersetzt, Verstär-kungsböden der vorderen Radhäuser, Schwellerspitzen vorn und hinten, Längsträger im Bereich der Längslenkeraufnahmen, sowie beide hintere Endspitzen) sind Schweißarbeiten
ausgeführt worden. Qualitativ sind sie als Reparaturschweißungen anzusehen und erreichen mit großer Wahr-scheinlichkeit nicht die Haltbarkeit von aufwändigem, vollständigem Er-"

Am 6. Dezember 2005 kaufte der Kläger das FahrDie
dem Kaufvertrag zugrunde liegende "Verbindliche Bestellung"
enthält
die
hand-schriftlichen Zusätze
"positive Begutachtung nach § 21c [X.] ([X.])
im Original"
sowie
"ohne Gewährleistung". Die Rubrik "Das Fahrzeug ist fahrbereit"
ist mit "ja"
angekreuzt. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am
10. Dezember 2005
übergeben; zu diesem Zeitpunkt erhielt er auch die beiden negativen [X.]-Berichte aus den Jahren
2001 und 2005.
Im September 2007 wurde der Kläger anlässlich verschiedener durchzu-führender Arbeiten auf erhebliche Durchrostungsschäden aufmerksam. Der von ihm daraufhin eingeschaltete Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass an dem Fahrzeug massive Korrosionsschäden nicht fachgemäß
repariert und durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden seien.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung ver-geblich zur Beseitigung der festgestellten Mängel auf.
Der Kläger begehrt Zahlung der nach seiner Behauptung für die Herstel-lung des vertragsgemäßen Zustandes des [X.]s erforderlichen Kosten,

und
die weitergehende Klage sowie
die auf Erstattung
vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Widerklage abge-5
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wiesen. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das erstin-stanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die [X.] des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu [X.], da die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ord-nungsgemäßer Ladung
nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Ur-teil indessen nicht auf der Säumnis der [X.], sondern auf einer Sachprü-fung (vgl. [X.], Urteil vom 4.
April 1962 -
V
ZR 110/60, [X.]Z 37, 79, 81
f.).
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren
noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 437 Nr. 3,
§ 281 BGB zu, weil die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt nicht getroffen hätten. Aus der [X.] im schriftlichen Kaufvertrag "positive Begutachtung gemäß § 21c [X.] ([X.]) im Original"
könne der Kläger nichts
zu seinen Gunsten herleiten. Bei verständiger Würdigung sei damit lediglich die Aushändigung des Dokuments vom 14. Oktober 2005 (Begutachtung nach § 21c [X.]) gemeint. Dieses Do-kument habe der Kläger erhalten.
Ein weitergehender Inhalt als die reine Be-schaffung der Bescheinigung sei der Vereinbarung nicht beizumessen; dies 8
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folge aus der Formulierung "im Original". Zudem habe der Kläger nicht erwarten können, dass die Beklagte für vom [X.] nicht entdeckte Rostschäden habe ein-stehen wollen. Dass es das Risiko verdeckter Mängel gegeben habe, sei dem Kläger aufgrund des von ihm vor
dem Abschluss des Kaufvertrages eingeholten "[X.]"
Gutachtens bewusst gewesen.
Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch unter dem Ge-sichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu. Eine solche Haf-tung komme angesichts des Vorrangs der [X.] nur im Fall arglistigen Verhaltens in Betracht, das der [X.] indes nicht zur Last falle.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein auf Erstattung von [X.] gerichteter Schadensersatzanspruch gemäß §
437 Nr.
3,
§
280 Abs.
1, 3, § 281
BGB nicht verneint werden.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erschöpft sich die Bedeutung der im schriftlichen Kaufvertrag enthaltenen Klausel "positive Begut-achtung nach § 21c [X.]
([X.]) im Original"
nicht in einer Verpflichtung zur Aushändigung einer entsprechenden Bescheinigung
des [X.]. Vielmehr haben die Parteien damit eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin geschlossen, dass das Fahrzeug sich in einem Zustand befindet, der die
wenige Wochen vor Abschluss des Kaufvertrages auf Veranlassung der [X.] erfolgte positive Begutachtung als [X.] nach § 21c [X.] rechtfertigt.
Allerdings obliegt die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der Würdigung des Tatrichters, die vom
Revisionsgericht nur eingeschränkt auf 12
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die Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgesetzen und [X.] überprüft werden kann
(st. Rspr.;
vgl. nur
Senatsurteil
vom 7. November 2011 -
VIII ZR 213/00, NJW 2002, 506 unter II
1 mwN).
Ein derartiger Rechtsfehler ist dem Berufungsgericht hier aber unterlau-fen. Denn seine Annahme, mit der im Kaufvertrag über die positive [X.]-Begutachtung getroffenen Vereinbarung werde
lediglich eine Verpflichtung zur Übergabe einer entsprechenden Bescheinigung begründet, aber keine Beschaf-fenheitsvereinbarung über einen die Erteilung der Bescheinigung rechtfertigen-den Zustand des Fahrzeugs getroffen, ist mit dem Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung nicht zu vereinbaren.
Bei der Zulassung
nach § 21c [X.]
aF
(so genannte "[X.]zulas-sung", vgl. jetzt
§ 23 [X.])
handelt es sich um eine besondere Zulassung für Fahrzeuge, die mindestens 30 Jahre
alt sind und aufgrund ihres Pflege-
und Erhaltungszustands als "kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut"
angesehen wer-den können. Voraussetzung für eine derartige Zulassung ist das Gutachten ei-nes amtlichen Prüfers, das einen entsprechenden
Pflege-
und
Erhaltungszu-stand des
Fahrzeugs feststellt. Unter anderem erfordert dies, dass die [X.] an den damaligen Originalzustand angelehnt oder zeitgenössisch ersetzt sind und
das Fahrzeug mindestens die [X.] 3 der für [X.] verwendeten Bewertungsstufen erhält
(vgl. im Einzelnen
die
"Richtlinie für die Begutachtung von [X.]-Fahrzeugen", Verkehrsblatt 1997, [X.], [X.] ersetzt durch die Richtlinie zu § 23 [X.] vom 6. April 2011, [X.], [X.]). Gleichzeitig ist im Rahmen der Begutachtung eine Hauptun-tersuchung des Fahrzeugs nach § 29 [X.] durchzuführen (§ 21c Abs. 1 Satz
5 [X.] aF).
Die Interessen des Käufers, der
ein Fahrzeug mit der Zusage einer "posi-tiven Begutachtung nach § 21c [X.]"
erwirbt, gehen -
für den Verkäufer er-16
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kennbar -
dahin, dass die entsprechende amtliche Bescheinigung auch zu Recht erteilt wurde, dass mithin der Zustand des Fahrzeugs
hinsichtlich der Verkehrssicherheit und
der weitgehend originalen Beschaffenheit die Erteilung der "[X.]zulassung"
rechtfertigt. Jedenfalls dann, wenn der Verkäufer -
wie hier die Beklagte -
kurze Zeit vor dem Weiterverkauf eine aktuelle Begutachtung des [X.]s veranlasst und diese zum Gegenstand des
Kaufvertrags macht, kann der Käufer berechtigterweise davon ausgehen, dass er mit der verspro-chenen "[X.]zulassung"
nicht nur die formelle amtliche Erlaubnis zur [X.] im Straßenverkehr erhält, sondern dass ihm ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird, das die
soeben erteilte
Zulassung als [X.] auf-grund seines Erhaltungs-
und Pflegezustandes
auch zu Recht erhalten hat. Entsprechend hat der Senat für die ähnliche Interessenlage bei
dem Kauf eines Gebrauchtwagens unter der Abrede "[X.] neu"
nicht nur das Versprechen des Verkäufers
gesehen, eine Hauptuntersuchung nach § 29 [X.] durchzuführen, sondern darüber hinaus eine
Zusicherung nach § 459 Abs. 2 BGB aF ange-nommen,
dass sich das Fahrzeug in dem nach §
29 [X.] geforderten Zu-stand befinde (Senatsurteil vom 24. Februar 1988 -
VIII ZR 145/87, [X.], 275,
280 ff.).
Die Revision macht deshalb zu Recht geltend,
dass der dem Kläger ver-kaufte [X.]
nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt
mit einem Sachmangel behaftet war. Denn nach dem vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen U.

befand sich der Wagen bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger wegen massiver Durchrostun-gen an Radhäusern und Innenschwellern
in einem restaurationsbedürftigen Zu-stand ("[X.] 5") und war deshalb nicht fahrbereit, so dass auch die kurz vor der Übergabe erfolgte [X.]-Prüfung nicht zu einem positiven Ergebnis hätte führen dürfen.
18
-
9
-
2. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig
(§ 561 ZPO). Ein etwaiger Gewährleistungsausschluss stünde
einem Schadensersatzanspruch des [X.]
wegen der eine positive Begutachtung nach § 21c [X.] ausschließenden Durchrostungen an tragen-den Teilen schon deswegen nicht entgegen, weil ein zwischen den Kaufver-tragsparteien vereinbarter Gewährleistungsausschluss nach der Rechtspre-chung des Senats nicht für das Fehlen einer vereinbarten
Beschaffenheit
gilt
(Senatsurteil vom 29. November 2006 -
VIII ZR 92/06, [X.]Z 170, 86 Rn.
31).

III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif
und daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs. 1, 3 ZPO), weil das Berufungsgericht -
vor dem Hintergrund der von
ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig -
keine Feststellungen zur Scha-denshöhe getroffen hat.
Ball
Dr. Frellesen
[X.]

[X.]
Dr. Bünger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
4 O 73/08 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 24.04.2012 -
I-28 [X.] -

19
20

Meta

VIII ZR 172/12

13.03.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2013, Az. VIII ZR 172/12 (REWIS RS 2013, 7437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7437

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 172/12

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