Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2013, Az. IV ZR 230/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8391

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 230/12

Verkündet am:

6. Februar 2013

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: ja

[X.]R: ja

[X.] § 271 Abs. 1; §
506 Abs.
1, § 494 Abs. 2 Satz 2, §
499 Abs. 1 in der Fassung vom 2.
Januar 2002; [X.] § 1 Abs.
2, §
6 Abs. 2 Satz 2; [X.] §§ 9, 35 a.F.

1.
Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien ist keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs.

2.
Dies gilt unabhängig davon, ob dem Versicherungsnehmer nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zunächst eine Jahresprämie angeboten und ihm dann davon abweichend die Möglichkeit eingeräumt wird, eine unterjährige Zahlungs-weise zu wählen oder ob von vornherein eine unterjährige [X.] vor-gesehen ist.

[X.], Urteil vom 6. Februar 2013 -
IV ZR 230/12 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die [X.] Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2013

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 1.
Zivil-kammer des [X.] vom 23.
Mai 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger begehren im Wege der Stufenklage in erster Stufe Neuberechnung von Teilprämien für ihre Lebensversicherungsverträge.

Zwischen den Parteien wurden insgesamt vier Lebensversiche-rungsverträge geschlossen. Der Kläger zu
1 und die Beklagte schlossen am
24.
März 1997 einen Lebensversicherungsvertrag mit einer verein-barten monatlichen Beitragszahlung von 60
DM sowie einen weiteren Versicherungsvertrag am 6.
September 2002 mit vereinbarter monatli-cher Beitragszahlung von 60

1 mit Schreiben vom 25.
Dezember 2010 gekündigt und von der [X.] abgerechnet.

Zwischen der Klägerin zu
2 und der [X.] bestand ein [X.] vom 28.
August 2003 mit vereinbarter monatlicher Bei-1
2
3
-
3
-

tragszahlung von 56,08

2 mit Schreiben vom 25.
Dezember 2010 gekündigt und von der [X.] [X.]. Außerdem wurde noch ein weiterer Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin zu
2 und der [X.] am 3.
Mai 2007 mit einer vereinbarten monatlichen Beitragszahlung von 61,53

geschlossen. Den Versicherungsverträgen
liegen jeweils die Allgemeinen Bedingungen der [X.] für die kapitalbildende Lebensversicherung ohne Gesund-heitsprüfung ([X.]) zu Grunde.

In dem maßgeblichen §
4 der [X.] heißt es:

Was haben Sie
bei der Beitragszahlung zu beachten?

(1)
Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung sind durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) zu entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versi-cherungsjahres fällig.

(2)
Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. Die ein-zelnen Raten sind jeweils zum Ersten eines Ratenzah-lungsabschnitts fällig.

(3)

(4)
Der Einlösungsbeitrag wird sofort nach Abschluss des [X.] fällig. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstag an uns zu zahlen.

Die Kläger sind der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung [X.] Zahlungsweise der Versicherungsbeiträge mit Erhebung von [X.] um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele. Da der effektive [X.] in den unterzeichneten [X.] nicht angegeben worden ist, dürfe die Beklagte nur den ge-4
5
-
4
-

setzlichen Zinssatz berechnen
und der der Berechnung der Teilzahlung zu Grunde gelegte Zinssatz ermäßige sich auf diesen.

Das Amtsgericht hat die Klage ab-
und das Landgericht die Beru-fung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebe-gehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Kläger keinen [X.] auf Berechnung der monatlichen Beiträge unter Berücksichtigung eines effektiven [X.]satzes von nicht mehr als 4% haben, weil es sich bei der Vereinbarung der monatlichen Zahlung der Prämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines
entgeltlichen Zahlungsaufschubs i.S.
von §
499 Abs.
1 [X.] in der Fassung vom 2.
Januar 2002 (im [X.] a.F.)
handele. Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen eines solchen entgeltlichen Zahlungsaufschubs sei die vertragliche Abwei-chung von der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungs-zeit zu Gunsten des Verbrauchers. Daran fehle es hier.

I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Kläger auf Berechnung der monatlichen Beiträge unter Berücksichtigung 6
7
8
9
10
-
5
-

eines effektiven [X.]satzes von nicht mehr als 4% abgelehnt. Ein solcher Anspruch bestünde nach §
6 Abs.
2 Satz
2 VerbrKrG, §
494 Abs.
2 Satz
2 [X.] nur, wenn es sich bei der vereinbarten unterjäh-rigen Zahlungsweise um eine Kreditgewährung in Form eines
allein hier in Betracht kommenden

entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach §
1 Abs.
2 VerbrKrG, §
499 Abs.
1 [X.] (nunmehr §
506 Abs.
1 [X.]) handelte. Das ist nicht der Fall.

2. Ein entgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne der genannten Vorschriften
liegt nur vor, wenn die Fälligkeit der von den Klägern
ge-schuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt hinausgeschoben würde, um ihnen
die Zahlung der vereinbarten [X.] zu erleichtern ([X.], Urteile
vom 16.
November 1995
[X.], [X.], 457, 458; vom 22. Dezember 2005

VIII [X.], [X.]Z 165, 325, 331).

a) In der Literatur und Rechtsprechung der Landgerichte wird teil-weise die Ansicht vertreten, dass eine unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien als entgeltlicher Zahlungsaufschub i.S. von §
1 Abs.
2 VerbrKrG zu behandeln sei. Bei Versicherungen würden die Prä-mien grundsätzlich zu Beginn einer Versicherungsperiode fällig. Diese umfasse nach §
9 [X.] a.F. (§
12 [X.]) den Zeitraum eines Jahres, so dass sich nach §
271 Abs.
1 [X.] die sofortige Fälligkeit der [X.] ergäbe. Eine Vereinbarung, die ein späteres Zahlungsziel vorsehe, enthalte daher einen Zahlungsaufschub. Da die Zahlung der vollen Prä-mie zu Beginn der Versicherungsperiode der "Normalfall" sei, bestehe eine Vermutung für einen Preisaufschlag, die vom Versicherer im Einzel-fall durch Offenlegung seiner Berechnungsgrundlagen widerlegt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass die zu zahlende Versicherungs-11
12
-
6
-

prämie auf der Basis vorschüssiger Jahresbeiträge kalkuliert werde mit der Folge, dass bei [X.] Zahlungsweise mit Beitragszuschlägen gearbeitet werde ([X.], Urteil vom 8.
Februar 2006
2 O 764/04; [X.], Urteil vom 18.
Januar 2011
312 O 389/10, juris Rn.
63-74; [X.], Urteil vom 7.
Dezember 2011
12 O 193/10, juris Rn.
37-47; [X.], Urteil vom 3.
Mai 2011
212 [X.], [X.], 269, 270;
[X.]/[X.], 3.
Aufl. §
1 VerbrKrG Rn.
70; v. [X.] in v.
[X.]/[X.]/v.
[X.], [X.]gesetz 2.
Aufl. §
1 Rn.
168; [X.]/[X.], [X.] [2004]
§
499 Rn.
9
und [2012] §
506 Rn.
8; [X.] in [X.]/Artz, [X.]recht 7.
Aufl. §
506 Rn.
41; [X.]/[X.], 72.
Aufl. Vor §
506 Rn.
3). Fehle eine Parteivereinbarung zur Fälligkeit der Folgeprämien ergebe sich aus der Zusammenschau von §
35 Satz
1 [X.] a.F. (§
33 Abs.
1 [X.]) und §
9 [X.] a.F. einerseits sowie des §
271 Abs.
1 [X.] andererseits, dass die [X.] gemäß §
35 Satz
1[X.] a.F. sofort nach Vertragsschluss zu Beginn des
Versicherungsverhältnisses fällig sei und die weiteren Prämien nach der Wertung des §
271 Abs.
1 [X.] zu Beginn der jeweils nächsten Versicherungsperiode, die gemäß §
9 [X.] a.F. im Zweifel ein Jahr betrage ([X.]/[X.], 5.
Aufl. §
499 Rn.
10;
[X.], [X.], 481, 482
f. m.w.[X.]).

b) Nach ganz überwiegender Ansicht der Rechtsprechung und Tei-len insbesondere der neueren Literatur beruht diese Auffassung auf dem versicherungsrechtlich unzutreffenden Ausgangspunkt, dass der Begriff "Versicherungsperiode" von im Zweifel dem "Zeitraum eines Jahres" (§
9 [X.] a.F.) die Fälligkeit der Prämienleistung bestimme, und zwar im [X.] einer im Voraus für jeweils ein Jahr zu entrichtenden Zahlung. Das sei unrichtig, weil die Versicherungsperiode als spezifisch versicherungs-rechtlicher Begriff nach §
9 [X.] von dem Zeitabschnitt abhänge, nach 13
-
7
-

dem die Prämie bemessen werde. Sie sei nur die Bemessungsgrundlage der Prämien ([X.] in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. §
12 Rn.
1) und
habe als solche nichts mit der Zahlungsweise der Prämien zu tun,
bestimme insbesondere auch nicht deren Fälligkeit (vgl. etwa
OLG [X.], 1245; [X.], Urteil vom 9.
Februar 2012 -
8 [X.], juris Rn.
52-58; [X.], Urteil vom 10.
Juli 2012
25 U 1169/12, juris Rn.
14-28; O[X.] VersR 2012, 41, 43-47; [X.], 215, 217
f.; [X.] [X.], 786, 787;
OLG [X.], 216
ff.; O[X.] VersR 2007, 529; [X.] in Beckmann/
[X.], [X.] 2.
Aufl. §
12 Rn.
26 m.w.[X.]; [X.], [X.], 697, 700
f.; [X.], [X.], 977, 979
f.; MünchKomm-[X.]/[X.], 12. Aufl. §
12 Rn.
10, 18; [X.] in [X.], [X.] 9.
Aufl. §
12 Rn.
3). Vereinbarten die Beteiligten für das Versicherungsverhältnis "[X.]" und werde demgemäß für die Folgeprämien auf das Versicherungsjahr abgestellt, so werde damit eine Versicherungsperiode von einem Jahr festgelegt. Die Versicherungsperiode von im Zweifel einem Jahr (§
9 [X.] a.F.) er-gebe aber nicht umgekehrt die grundsätzliche Vereinbarung einer Jah-resprämie ([X.], [X.] 1994, 1063
f. für [X.]; MünchKomm-[X.]/[X.] aaO §
12 Rn.
18, 20; [X.] aaO 700, 704; Soergel/Häuser, [X.] 12.
Aufl. §
1 VerbrKrG Rn.
54;
[X.] aaO; HK-[X.]/Muschner,
2.
Aufl. §
12 Rn.
2
f., 6; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. §
12 Rn.
1; [X.]/[X.], [X.] 13.
Aufl. §
506 Rn.
28; [X.] in [X.]/Pohlmann, [X.] 2.
Aufl. §
12 Rn.
5; differen-zierend: [X.]
in [X.]
aaO). Die [X.] könne vielmehr in den Grenzen des §
307 [X.] frei vereinbart werden ([X.] in [X.]/[X.] aaO §
12 Rn.
3).
-
8
-

c) Letztere Auffassung trifft zu. Die vertragliche Regelung einer Zahlung der Versicherungsprämie in Zeitabschnitten weicht nicht vom dispositiven Recht ab, denn es gibt im [X.] gesetzliche Regelung zur Fälligkeit der Folgeprämien.

aa) Geregelt ist dort nur die Fälligkeit der Erst-
oder Einmalprämie (§
35 Satz
1 [X.] a.F.). Bei dieser handelt es sich ausschließlich um die zuerst zu zahlende Prämie, deren Zahlung regelmäßig den Beginn des Versicherungsschutzes auslöst ([X.], Urteil vom 17.
April 1967
[X.], [X.]Z 47, 352, 361). Da Versicherungsverträge, insbesondere Lebens-
und [X.], in der Regel auf eine vieljäh-rige Laufzeit konzipiert sind, kommt dieser Fälligkeitsregelung eine wirt-schaftlich untergeordnete Bedeutung zu. Sie wirkt sich nicht auf die Fäl-ligkeit der Folgeprämien aus (O[X.] VersR 2012, 41, 47).

[X.]) Es liegt daher kein Zahlungsaufschub vor, wenn der Versiche-rer dem Versicherungsnehmer nach Zeitabschnitten gestaffelte Prämien
anbietet, auch wenn diese je nach gewähltem Zeitabschnitt unterschied-lich hoch sind. Aus der Versicherungsperiode von einem Jahr i.S. des
§
9 [X.] a.F. ergibt sich nicht, dass als Zahlungsweise kraft Gesetzes eine jährliche Zahlungsweise vorgesehen ist.

(1) Eine vertraglich festgelegte unterjährige Zahlung von [X.] entspricht dem maßgeblichen dispositiven Recht in §
271 Abs.
1 [X.] über die frei zu vereinbarende
Leistungszeit und damit die Fälligkeit der Versicherungsprämien. Diese Norm bestimmt die sofortige Fälligkeit nur subsidiär für den Fall, dass die Parteien eine vertragliche Regelung über die Fälligkeit nicht getroffen haben. Mit Vereinbarung [X.] 14
15
16
17
-
9
-

Zahlungsweise haben sie indes eine Regelung erzielt und es handelt sich dann nicht um einen Zahlungsaufschub zugunsten des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 16.
November 1995
[X.], [X.], 457, 458; im [X.] daran [X.], Urteil vom 11.
Juli 1996

[X.], NJW-RR 1996, 1266). Zu Recht wird in der Literatur in Übereinstimmung damit betont, die "Bemessung des Beitrags nach ei-nem Zeitabschnitt" erfolge allein im Hinblick auf die [X.]. Damit habe sie nichts mit dem Prämienzufluss beim Versicherer zu tun; von ihr umfasst werde also nicht, dass der für die Versicherungsperiode benötig-te Beitrag schon zum Beginn der Versicherungsperiode gezahlt werden müsse. Da innerhalb der Versicherungsperiode Versicherungsschutz kontinuierlich gewährt werde, sei jede gleichmäßige vorschüssige [X.] von Beiträgen als im Voraus anzusehen und damit nicht darlehens-ähnlich (O[X.] VersR 2007, 529
f.; [X.] [X.], 248, 249; [X.], 215,
217; [X.], 41, 46
f.; [X.] [X.], 786, 787; [X.], Urteil vom 9.
Februar 2012
8 [X.], juris Rn.
56
f.; OLG [X.], 1245; [X.], Urteil vom 10.
Juli 2012

25 U 1169/12, juris Rn.
17; Engeländer, [X.], 1358, 1364; Fi-scher, [X.] 1994, 1063
f.; [X.], Handbuch zum Gesetz über Verbrau-cherkredite §
1 Rn.
8; [X.], [X.], 697, 700
f.; [X.], [X.], 977, 980; Münscher in [X.]/Münscher, Verbraucherdarle-hensrecht 3.
Aufl. Rn.
42).

(2) Aber auch wenn
wie hier

in den [X.] zunächst eine Jahres-prämie vorgesehen ist und selbst wenn
wie die Revision geltend macht

die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben,
können sie abweichend davon eine unterjährige Zahlungspflicht mit ent-sprechender Fälligkeit bestimmen, wie es hier geschehen ist.
18
-
10
-

Aufgrund des § 9 [X.] a.F. wird zwischen sogenannter echter und unechter [X.] Beitragszahlung unterschieden. Von "echter unter-jähriger Beitragszahlung" spricht man, wenn nach den Formulierungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bemessungs-, Versiche-rungs-
und Beitragszahlungsperiode identisch und kürzer als ein Jahr sind. Bei "unechter [X.] Beitragszahlung" ist
wie im Streitfall

trotz monatlicher, viertel-
oder halbjährlicher Zahlungsweise die [X.] das Jahr (vgl. Senatsurteil vom 2.
Oktober 1991

IV ZR 249/90,
[X.]Z 115, 347, 353 unter III; Engeländer [X.], 1358,
1364
f.). Der Jahreszeitraum ist indes nur für die Festlegung der [X.] wichtig. Es macht inhaltlich keinen Unterschied, ob dem Versicherungsnehmer nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zunächst eine Jahresprämie angeboten und ihm dann davon abweichend die Möglichkeit eingeräumt wird, eine unterjährige Zahlungsweise zu wählen,
oder ob von vornherein eine unterjährige [X.] vor-gesehen ist. Dies ist für den Versicherungsnehmer erkennbar lediglich eine Frage der Formulierung ohne materiell-rechtliche Auswirkungen auf die eröffnete Ausgestaltung des [X.] durch die Ver-tragsparteien in Bezug auf die festzulegende Zahlungsweise. Es ändert nichts daran, dass die Berechnung in beiden Fällen dazu führt, dass der Betrag der jährlichen Einmalzahlung

sei es aufgrund Rabatts bei "ech-ter"
oder aufgrund direkter Berechnung bei "unechter"
[X.] [X.]

unter der Summe der unterjährig gezahlten Prämien liegt. Die in den verschiedenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versi-cherer verwandte unterschiedliche Terminologie ist rechtlich nicht ent-scheidend für die Frage, ob ein entgeltlicher Zahlungsaufschub oder ein Rabatt vorliegt. Entscheidend ist, was zwischen den Parteien zur Fällig-keit vereinbart wird
und dass dies nicht vom dispositiven Recht zuguns-19
-
11
-

ten des Versicherungsnehmers abweicht. Gerade bei älteren Versiche-rungsverträgen erklärt sich die Rede von "Jahresbeiträgen" und zur Fäl-ligkeit "zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres" mit der besonderen Bedeutung, die früher der Unteilbarkeit der Jahresprämie zukam ([X.], [X.], 697,
703
f.). Die Kläger haben hier eine monatliche Beitragszahlung gewählt. Die Versicherungsprämien sind danach verein-barungsgemäß zu Beginn eines jeden Monats fällig.

d) Dieses Verständnis entspricht auch der entstehungsgeschichtli-chen und europarechtlichen Auslegung des §
1 Abs.
2 [X.]
und sei-ner im Wesentlichen gleichlautenden Nachfolgeregelungen, §
499 Abs.
1 [X.], §
506 Abs.
1 [X.].

aa) Mit dem [X.] wurde die Richtlinie 87/102 [X.] des Rates vom 22.
Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den [X.] ([X.] L
42 vom 12. Februar 1987 S.
48-53) umgesetzt. In deren Art.
1 Abs.
2 Buchst.
c) Unterabsatz
2 ist festgehalten, dass Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen oder Leistun-gen von Versorgungsbetrieben, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, nicht als Kredit-verträge im Sinne der Richtlinie anzusehen sind. Versicherungsverträge können als derartige Verträge über kontinuierliche Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie gelten, so dass sie von ihr nicht erfasst werden. Dies steht in Übereinstimmung mit [X.].
I Art.
3 Buchst.
c) der Richtlinie 2008/48/[X.] ([X.] L
133 vom 22.
Mai 2008 S.
66-92), welche die [X.] 87/102/[X.] ersetzt hat. Danach sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen "Verträge über die wiederkehrende Erbringung cher für die Dauer der 20
21
-
12
-

Erwägungsgrund
12 dieser Richtlinie heißt es erläuternd:

"Verträge über die wiederkehrende Erbringung von [X.] Dauer n-sichtlich der Interessenlage der Vertragspartner und hin-sichtlich der Art und Weise und der Durchführung der Ge-schäfte erheblich von den unter diese Richtlinie fallenden Kreditverträgen unterscheiden. Deshalb sollte klargestellt werden, dass derartige Verträge nicht als Kreditverträge im Sinne der Richtlinie gelten. Zu derartigen Verträgen würde zum Beispiel ein Versicherungsvertrag gehören, bei dem für die Versicherung monatliche Teilzahlungen erbracht werden."

In dem Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2008/48/[X.] werden da-mit beispielhaft ausdrücklich derartige Versicherungsverträge nicht als Kreditverträge angesehen (vgl. auch [X.], 41, 44; [X.], 215, 218). Die Auffassung, es könne sich bei diesen Versicherungsverträgen lediglich um Verträge handeln, bei denen der für die jeweilige Versicherungsperiode gezahlte Beitrag die Gegenleistung nur für den für diesen Zeitabschnitt geleiste-ten Versicherungsschutz darstelle, verkennt, dass es sich dann nicht um Teilzahlungen handelt; es liegt vielmehr eine sogenannte echte unterjäh-rige Beitragszahlung vor, die vom Wortsinn ohnedies nicht erfasst wird ([X.], [X.], 977, 981). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Versicherungsverträge beispielhaft nur im Erwä-gungsgrund
12 der Richtlinie, nicht hingegen im Katalog der Bereichs-ausnahmen des Art.
2 oder bei der Begriffsbestimmung in Art.
3 Buchst.
c) Halbsatz
2 der Richtlinie 2008/48/[X.] gesondert erwähnt wer-den. Mit dem Erwägungsgrund 12 ist vielmehr klargestellt, dass zu den Geschäften, die sich "erheblich von den unter diese Richtlinie fallenden 22
-
13
-

Kreditverträgen unterscheiden" und deshalb "nicht als Kreditverträge im Sinne der Richtlinie gelten", jedenfalls Versicherungsverträge gehören.

[X.]) Selbst wenn angenommen wird, dass der nationale [X.] trotz dieser europarechtlichen Vorgaben frei sei, die unterjährige Zahlungsweise gleichwohl als Kreditgewährung zu behandeln, wollte der [X.] Gesetzgeber die Zahlung der Prämien bei [X.] dem [X.] erkennbar nicht unterstellen. In der amtlichen Begründung des Entwurfs zum [X.] wird ausgeführt, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen
wie etwa Versicherungsverträge

nicht schon deshalb in den [X.] fallen, weil die Tarife nach der Zahlungsweise ge-staffelt würden. Insoweit stünden Rabatt-
und nicht Kreditgesichtspunkte im Vordergrund (BT-Drucks. 11/5462 S.
17). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass solche Schuldverhältnisse ohnehin nicht vom Begriff des entgeltlichen Zahlungsaufschubs erfasst werden ([X.], [X.], 977, 981). Der Begriff "Rabatt" ist in dem Zusammenhang ersichtlich untechnisch gemeint. Durch das [X.] wurde das [X.] in das [X.] integriert. In der amtlichen Begründung des Entwurfs wird zu §
499 [X.] ausgeführt, dass eine Änderung des vorherigen Rechts-zustands nicht beabsichtigt sei (BT-Drucks.
14/6040 S.
256).

e) Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Reform des Versicherungsvertragsrechts im Jahr 2008, mit wel-cher der [X.] umfassend in die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und der [X.]-InfoV aufgenommen wurde, eine kumulative Anwendung des Bürgerlichen Ge-setzbuchs und des Versicherungsvertragsgesetzes beabsichtigte.
23
24
-
14
-

Mit §§
8, 9 [X.] ist vielmehr eine das Widerrufsrecht der Versiche-rungsnehmer abschließende Regelung geschaffen worden, die für eine ergänzende Anwendung der Vorschriften des [X.] bzw. des VerbrKrG keinen Raum lässt ([X.], [X.], 697, 705
f.; [X.], [X.], 977, 980
f.; a.A. [X.], [X.], 481, 485).

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2011 -
3 C 3/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 23.05.2012 -
1 [X.]/11 -

25

Meta

IV ZR 230/12

06.02.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2013, Az. IV ZR 230/12 (REWIS RS 2013, 8391)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8391

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 230/12 (Bundesgerichtshof)

Lebensversicherungsvertrag: Kreditgewährung durch unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien


IV ZR 128/12 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 76/12 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 19/12 (Bundesgerichtshof)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Lebens- und Rentenversicherung: Unterjährige Zahlungsweise der Versicherungprämien als entgeltlicher Zahlungsaufschub; Wettbewerbsverstoß …


IV ZR 171/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 230/12

3 C 3/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.