Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.08.2011, Az. 2 StR 219/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4173

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rücktritt vom Tötungsversuch: Anforderungen an die Bemühungen zur Erfolgsabwendung


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2011 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht erhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in fünf tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion "mit versuchter Todesfolge" in fünf tateinheitlichen Fällen sowie in weiterer Tateinheit mit Tötung auf Verlangen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel ist mit der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Einschränkung begründet.

2

Das [X.] hat Folgendes festgestellt: Der Angeklagte und seine Ehefrau [X.] befanden sich nach Verlust ihrer Arbeitsplätze in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Nach der Zwangsversteigerung ihres Wohnhauses mieteten sie eine Doppelhaushälfte. [X.] kam es zu [X.] und zur fristlosen Kündigung sowie zum Räumungsurteil. [X.] H. litt seit 1990 unter Depressionen. Ärztliche Behandlungen lehnte sie ab; stattdessen gab sie sich dem Alkoholkonsum hin. Auch der Angeklagte fühlte sich hoffnungslos. Etwa drei Monate vor der Tat begannen gemeinsame Selbstmordüberlegungen, die eine Tötung durch Gas nach Einnahme von Schlaftabletten vorsahen. Für den 25. Mai 2010 war die Zwangsräumung des Hauses angekündigt; zur Tat kam es am Tag zuvor. Gegen 10.00 Uhr fassten der Angeklagte und seine Ehefrau endgültig den Entschluss, sich zu töten. Gegen 19.00 Uhr tranken die Eheleute Sekt, dann nahmen sie Schlaftabletten ein. [X.] H. legte sich schon im Schlafzimmer im Obergeschoss zu Bett, während der Angeklagte im Gäste-WC im Erdgeschoss an der Gastherme den Hauptanschluss öffnete, so dass Gas austreten konnte. Dann stellte er im Wohnzimmer und im Arbeitszimmer im Obergeschoß brennende Kerzen auf. Anschließend öffnete er den Gashahn vollständig, so dass ein Rauschen durch entweichendes Gas entstand. Der Angeklagte rechnete mit einer Explosion. Er ging davon aus, dass dadurch auch die andere Doppelhaushälfte zerstört werden könnte, und nahm in Kauf, dass hierdurch die Eheleute [X.] , deren zwei Kinder und die Freundin des [X.] getötet werden könnten. Der Angeklagte legte sich sodann zu seiner Ehefrau auf das Bett. Gegen 20.00 Uhr vernahmen auch die Nachbarn ein Rauschen, dann hörten sie einen Knall. Hierauf lief Frank [X.] auf die Straße. In diesem Moment kam der Angeklagte um die Hausecke und rief dem Nachbarn zu: "hier brennt alles ab, haut ab". Dann entfernte sich der Angeklagte und Frank [X.] lief in seine Wohnung. In diesem Moment kam es zu einer zweiten Explosion, durch die der Dachstuhl der Doppelhaushälfte des Angeklagten abgesprengt wurde. Mauern wurden beschädigt, Fenster flogen heraus und die Doppelhaushälfte des Angeklagten brannte. In der anderen Hälfte des Doppelhauses wölbte sich die Trennwand nach innen, das Dach und die Treppe wurden beschädigt; die dortigen Bewohner blieben aber unverletzt. [X.] H. starb dagegen. Der Angeklagte erlitt Verbrennungen und wurde von der Feuerwehr aus dem Obergeschoss gerettet.

3

Das [X.] hat angenommen, ein strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der Tötung der Bewohner der benachbarten Doppelhaushälfte scheide aus. Er habe die Vollendung der Tat nicht verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Es hätten auch keine zur Strafbefreiung zumindest erforderlichen Verhinderungsbemühungen vorgelegen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Der Angeklagte habe zwar den Nachbarn auf einen bevorstehenden Brand hingewiesen, aber nicht auf eine bevorstehende Explosion. Außerdem wäre von ihm zu fordern gewesen, die Explosionsgefahr durch Versperren des Gashahns zu beseitigen.

4

Die Begründung für die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts vom [X.] trägt nicht. § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB setzt voraus, dass der Täter tut, was in seinen Kräften steht und nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 2010 - 3 [X.], [X.], 276 f.). Dabei reicht nicht bereits ein irgendwie geartetes Bemühen aus; erforderlich ist vielmehr ein solches Bemühen, das sich in der Vorstellung des [X.] als ein Abbrechen des in Gang gesetzten Kausalverlaufs darstellt. Es fehlen jedoch Feststellungen des [X.]s dazu, welche Vorstellung der Angeklagte zur [X.] vom weiteren Geschehen hatte. Nachdem die Entzündung [X.] zu einer ersten Explosion geführt hatte, könnte der Angeklagte angenommen haben, dass danach nur noch mit einem Brand zu rechnen war. Es liegt nicht auf der Hand, dass er die Vorstellung hatte, es könne zu einer zweiten, schwereren Explosion kommen. Fehlte eine solche Vorstellung des Angeklagten, dann hätte er sich durch seinen Warnruf im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB auch unter Beachtung der bei Rettung eines Menschenlebens zu stellenden hohen Anforderungen innerhalb des rasch ablaufenden Geschehens ausreichend darum bemüht, die Vollendung der Tat zu verhindern. Dass ihm [X.] verblieben war, nach der Warnung des Nachbarn auch noch den Gashahn zu schließen, ist nicht ersichtlich.

Fischer                                          Appl                                         Berger

                     Eschelbach                                         Ott

Meta

2 StR 219/11

04.08.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mühlhausen, 20. Januar 2011, Az: 120 Js 48380/10 - 1 Ks, Urteil

§ 22 StGB, § 23 StGB, § 24 Abs 1 S 2 StGB, § 211 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.08.2011, Az. 2 StR 219/11 (REWIS RS 2011, 4173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4173

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 219/11 (Bundesgerichtshof)


3 StR 204/09 (Bundesgerichtshof)


2 StR 251/02 (Bundesgerichtshof)


20 W 31/05 (Oberlandesgericht Hamm)


1 StR 393/17 (Bundesgerichtshof)

Rücktritt vom Versuch eines Tötungsdelikts: Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch; fehlgeschlagener Versuch; Annahme von …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.