Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.07.2013, Az. 6 B 17/13, 6 B 17/13 (6 C 11/13)

6. Senat | REWIS RS 2013, 4479

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Gegenstand

Revisionszulassung; Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht


Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob bzw. inwieweit aus grundgesetzlichen Bestimmungen Ansprüche von Eltern auf Einführung nicht konfessionellen Ethikunterrichts erwachsen können.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

6 B 17/13, 6 B 17/13 (6 C 11/13)

03.07.2013

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 23. Januar 2013, Az: 9 S 2180/12, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.07.2013, Az. 6 B 17/13, 6 B 17/13 (6 C 11/13) (REWIS RS 2013, 4479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4479

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