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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob bzw. inwieweit aus grundgesetzlichen Bestimmungen Ansprüche von Eltern auf Einführung nicht konfessionellen Ethikunterrichts erwachsen können.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
6 B 17/13, 6 B 17/13 (6 C 11/13)
03.07.2013
Bundesverwaltungsgericht 6. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 23. Januar 2013, Az: 9 S 2180/12, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.07.2013, Az. 6 B 17/13, 6 B 17/13 (6 C 11/13) (REWIS RS 2013, 4479)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4479
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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