Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2013, Az. 4 StR 6/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7805

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 6/13

vom
27. Februar
2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu Ziff.
1.
gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit
Garantiefunktion u.a.

zu Ziff.
2.
Beihilfe zur gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungs-
karten mit Garantiefunktion u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführer am 27.
Februar
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10.
September 2012,
a)
soweit es den Angeklagten I.

betrifft, dahin geändert,
dass dieser Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Fäl-schung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in [X.] mit Betrug in vier tateinheitlichen Fällen und mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von fünf [X.] und sechs Monaten verurteilt wird,
b)
soweit es den Angeklagten P.

betrifft, dahin geändert,
dass dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur gewerbs-mäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit [X.] in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in vier tat-einheitlichen Fällen und mit Beihilfe zum versuchten Be-trug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.
2.
Die weiter gehenden Rechtsmittel der Angeklagten werden verworfen.
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten I.

wegen (richtigerweise: ge-
werbsmäßiger) Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Betrug und in einem Fall tateinheit-lich mit versuchtem Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten P.

hat es wegen Beihilfe zur
gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und in einem Fall mit Beihilfe zum versuchten Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersicht-lichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Die Beurteilung der Konkurrenzen durch das [X.] hält [X.] Prüfung nicht stand.
a)
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils begab sich der Angeklagte I.

im Zeitraum vom 22. bis 27.
Februar 2012 in verschiedene
Baumärkte und erwarb dort mit Unterstützung des Angeklagten P.

unter
Vorlage manipulierter Kreditkarten Werkzeuge, die er anschließend gegen [X.] am jeweiligen Wert der Geräte an Unbekannte weitergab (Fälle
II.2 bis
5 der Urteilsgründe). Bei der letzten Tat (Fall
II.6 der Urteilsgründe) kam es, weil die Kassiererin misstrauisch geworden war, nicht zur Übergabe der Ware. In den Fällen
II.5 und 6 der Urteilsgründe benutzte der Angeklagte I.

dabei
eine von acht im [X.] an die letzte Tat sichergestellten Kreditkarten, in 1
2
3
-
4
-
den Fällen
II.2 bis 4 der Urteilsgründe benutzte er jeweils andere, auf dieselbe Weise manipulierte Karten.
b)
Das [X.] hat jeden Einsatz einer gefälschten Kreditkarte durch den Angeklagten I.

als eigene Tat der gewerbsmäßigen Fälschung von Zah-
lungskarten mit Garantiefunktion gemäß §
152b Abs.
1 und 2 i.V.m. §
152a Abs.
1 Nr.
2 StGB gewertet. Den Erwerb der acht sichergestellten Kreditkarten

zu dem konkrete Feststellungen nicht getroffen sind

hat es als weitere
Tat nach §
152b Abs.
1 und 2 i.V.m. §
152a Abs.
1 Nr.
2 StGB in der Variante des Sichverschaffens angesehen.
c)
Diese Annahme begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Beschaffung einer gefälschten Zahlungskarte und deren anschließender Gebrauch bilden eine einzige Tat der Fälschung von Zahlungskarten mit [X.], wenn der Täter sie in der Absicht erwirbt, sie alsbald einzusetzen ([X.], Beschlüsse vom 25.
August 2000

2
StR
314/00, [X.]R StGB §
152a Abs.
1 Nr.
2 Konkurrenzen
1; vom 26.
Januar 2005

2
StR
516/04, [X.], 329; vom 7.
März 2008

2
StR
44/08, [X.], 568; vom 28.
Sep-
tember 2010

5
StR
383/10, [X.], 482), und zwar auch bei mehr-
facher absichtsgemäßer Verwendung ([X.], Beschluss vom 25.
August
2000

2
StR
314/00 aaO; [X.] in [X.], 2.
Aufl., §
152a Rn.
17; vgl. [X.], StGB, 3.
Aufl., §
152b Rn.
28).
Ebenso stellt der gleichzeitige Erwerb mehrerer gefälschter
Zahlungskarten in [X.] nur eine einzige Tat im Rechtssinne dar ([X.], Beschlüsse vom
25.
August 2000

2
StR
314/00 aaO; vom 7.
März 2008

2
StR
44/08 aaO; vom 28.
September 2010

5
StR
383/10 aaO). Zur einheitlichen Tat des [X.] mit [X.] steht der durch den Einsatz der Karte verwirklichte Betrug jeweils in 4
5
-
5
-
Tateinheit ([X.], Beschluss vom 25.
August 2000

2
StR
314/00 aaO;
vgl.
[X.]sbeschluss vom 20.
Dezember 2012

4
StR
458/12, Tz.
4).
Danach liegt zunächst in den Fällen
II.1, 5 und 6 der Urteilsgründe nur eine einzige Tat nach §
152b Abs.
1 und 2 StGB vor, weil in den Fällen
II.5 und
6 der Angeklagte I.

einer von Anfang an bestehenden konkreten

durch die von den Angeklagten geführte Liste mit anzusteuernden Baumärk-ten tragfähig belegten

Absicht entsprechend eine der bei der Tat zu II.1 be-schafften Kreditkarten einsetzte. Darüber hinaus bieten die bisherigen [X.] keine Grundlage für die Annahme, dass der Angeklagte sich gerade die bei den Taten
II.2 bis 4 eingesetzten Kreditkarten, zu deren Erwerb sich die
Urteilsgründe nicht äußern, nicht

wofür insbesondere der enge zeitliche Rah-men des Geschehens spricht

gemeinsam mit den acht sichergestellten Kar-ten, sondern in einem oder mehreren gesonderten Akten verschafft hat. Bei Annahme eines Erwerbs aller manipulierten Kreditkarten
in einem Akt liegt aber nur eine einzige Tat im Rechtssinne vor, was wegen der Akzessorietät der Bei-hilfe (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Dezember 2012

4
StR
99/12; Beschluss vom 13.
Oktober 2011

3
StR
239/11, [X.], 318) auch für den Angeklagten P.

zur Bestrafung wegen einer einheitlichen Beihilfe führt.
2.
Da weitere Feststellungen dazu, auf welchem Wege der Angeklagte I.

in den Besitz der Kreditkarten gelangt ist, nicht zu erwarten sind, ändert
der [X.] die Schuldsprüche unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Januar 2010

2
StR
439/09, [X.], 209, Tz.
13) ent-sprechend. §
265 [X.] steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten gegen die geänderten Schuldsprüche nicht anders als geschehen hätten vertei-digen können.
6
7
-
6
-
3.
Mit der Annahme von Tateinheit entfallen die von der [X.] festgesetzten Einzelstrafen. Der [X.] kann jedoch in entsprechender Anwen-dung des §
354 Abs.
1 [X.] jeweils die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen lassen. Die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung lässt den Unrechts-
und Schuldgehalt der Tat unberührt. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter bei Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit auf niedrigere Stra-fen erkannt hätte.
4.
Der geringfügige Erfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlass, die Ange-klagten von den Kosten des Verfahrens und ihren Auslagen gemäß §
473 Abs.
4 [X.] teilweise zu entlasten (vgl. [X.]sbeschluss vom 17.
Juli 2007

4
StR
220/07).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Reiter
8
9

Meta

4 StR 6/13

27.02.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2013, Az. 4 StR 6/13 (REWIS RS 2013, 7805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7805

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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