Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. XI ZR 31/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17690

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[X.]:[X.]:BGH:2017:100117BXIZR31.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 31/15

vom

10.
Januar 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 10.
Januar 2017 durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger,
die [X.] Maihold
und
Dr.
Matthias
sowie
die [X.]innen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 4.
Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 29.
Dezember 2014 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Der in Bezug auf die nach dem Klägervortrag nicht erfolgte Aufklärung über das [X.], deren Unterlassung das Berufungsgericht als nicht bewie-sen angesehen hat, geltend gemachte Zulassungsgrund der Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist schon deshalb nicht gegeben, weil im Fall der Beratung über eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ein gesonderter Hinweis auf ein Totalverlustrisiko grundsätzlich nicht erforderlich ist (Se-natsurteile vom 27.
Oktober 2009

XI
ZR 337/08, [X.], 2303 Rn.
25 und vom 11.
September
2012

XI
ZR 363/10, [X.], 513
Rn.
13). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
-
3
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
bis 95.000

Ellenberger

Maihold

Matthias

Derstadt

Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.03.2014 -
1 [X.] -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 29.12.2014 -
4 [X.] -

Meta

XI ZR 31/15

10.01.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. XI ZR 31/15 (REWIS RS 2017, 17690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17690

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