Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2013, Az. V ZR 56/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8266

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BUN[X.]ESGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]ES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

8. Februar 2013

Mayer

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 242 [X.], 903
[X.]er Grundstückseigentümer ist nach den Grundsätzen über das nachbarliche Ge-meinschaftsverhältnis auch zu [X.] -
hier: Mitbeheizen der benach-barten [X.]oppelhaushälfte
-
nur verpflichtet, wenn dies für einen billigen Interessen-ausgleich zwingend geboten ist (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, vgl. Senat, Urteil vom 29.
Juni 2012 -
V
ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160).

BGH, Urteil vom 8. Februar 2013 -
V [X.] -
OLG Celle

[X.]

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[X.]er V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.]r.
Stresemann, die Rich-ter [X.]r. Lemke, Prof. [X.]r. Schmidt-Räntsch und [X.]r. Roth und die Richterin [X.]r.
[X.]
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 14. September 2011 aufgeho-ben.
[X.]ie Berufung des [X.] gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 1. März 2011 wird zurückgewiesen.
[X.]er Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]er [X.] errichtete auf seinem Grundstück ein [X.]oppelhaus, das nur über eine Heizungsanlage verfügt, die in der einen [X.]oppelhaushälfte [X.] ist und die andere mit Heizwärme und Warmwasser mitversorgt. [X.]ie mit der mitversorgten [X.]oppelhaushälfte bebaute Teilfläche verkaufte er 1995 an ein Ehepaar. [X.]er Kaufvertrag enthielt einen Hinweis auf das Fehlen einer eigenen Heizungsanlage und die Vereinbarung, dass der [X.] die verkaufte [X.]op-pelhaushälfte gegen Erstattung der Verbrauchskosten und der Hälfte der Kos-ten für Instandhaltung, Wartung und Erneuerung mit Heizwärme und [X.] versorgt und für die Funktionsfähigkeit der Heizung Sorge trägt. [X.]iese 1
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Vereinbarung sollte auch den Rechtsnachfolger des Verkäufers binden. 2001 verkauften die Erwerber ihre [X.]oppelhaushälfte an den Kläger. [X.]ieser [X.] enthält zu der Beheizung keine Regelung. [X.]er [X.] versorgte die Hälf-te des [X.] zunächst weiter mit Heizwärme und Warmwasser. Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 kündigte er die Vereinbarung und teilte mit, die Kappung der Leitungen solle im Zusammenhang mit einer Veränderung der [X.] erfolgen und werde rechtzeitig vorher angekündigt.
[X.]er Kläger verlangt von dem [X.]n in erster Linie, seine [X.]oppel-haushälfte gegen Abrechnung der anteiligen Kosten weiterhin mit Heizwärme und Warmwasser mitzuversorgen, hilfsweise, ihm Zutritt zu dem Heizungsraum in dessen [X.]oppelhaushälfte zu gewähren, damit er die witterungsbedingte Be-heizung von dort selbst sicherstellen könne. [X.]as [X.] hat die Klage [X.]. [X.]as [X.] hat den [X.]n nach dem Hauptantrag verurteilt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte der [X.] die Wiederherstellung des Urteils des [X.]s erreichen. [X.]er Kläger [X.], das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:
I.
[X.]as Berufungsgericht leitet die Verpflichtung des [X.]n, den Kläger weiterhin mit Heizwärme zu versorgen, aus den Grundsätzen des nachbarli-chen [X.] ab. [X.]ie Beheizbarkeit und die Warmwasser-versorgung eines Haushalts seien grundlegende und existenznotwendige [X.]. Sie ließen sich zwar baulich auch auf anderem Wege erreichen. Hier aber sei die gemeinsame Versorgung von Anfang an so vorgesehen und 2
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sowohl bei
den [X.] während ihrer gesamten [X.] als auch in den ersten sechs Jahren bei dem Kläger so gehandhabt worden. Aus der [X.] entstandenen gesetzlichen Sonderrechtsbeziehung könne sich der [X.] allenfalls dann einseitig lösen, wenn dafür so gewichtige Gründe vorlägen, dass der dem Kläger zu gewährende Bestandsschutz zurückzustehen habe. [X.]aran fehle es.

II.
[X.]iese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. [X.]er Klä-ger kann von dem [X.]n weder die mit dem Hauptantrag angestrebte ([X.]) Versorgung seiner [X.]oppelhaushälfte mit Heizwärme und Warmwasser noch die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte (dauernde) [X.]uldung der Selbst-beheizung seiner [X.]oppelhaushälfte unter Verwendung der Heizungsanlage und der Vorräte des [X.]n verlangen.
1. [X.]ie mit dem Hauptantrag geltend gemachte Versorgungsverpflichtung des [X.]n lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus dem nachbarlichen [X.] ableiten.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats begründet der Gedanke von Treu und Glauben im Rahmen eines nachbarlichen [X.] in der Regel keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt sich hauptsächlich als bloße Schranke der Rechtsausübung aus (etwa Senat, Urteile vom 21. [X.] 1983 -
V [X.], [X.], 344, 351 und vom 7. Juli 1995 -
V [X.], NJW 1995, 2633, 2634 f.). [X.]iese Schranke kann den [X.] zwingen, eine bestimmte eigene Nutzung seines Grundstücks zu [X.] oder eine bestimmte Nutzung seines Grundstücks durch den Nach-4
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barn zu dulden. [X.]ie Pflicht zur Rücksichtnahme muss sich zwar darauf nicht beschränken; sie kann den Grundstückseigentümer im Einzelfall auch zu [X.] Handeln verpflichten (Senat, Urteile vom 29. April 1977 -
V [X.], [X.] 68,
350, 354 und vom 22. Februar 1991 -
V ZR 308/89, [X.] 113, 384, 389). Solche Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer ergeben sich aus dem nachbarlichen [X.] aber in jedem Fall nur, wenn dies
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über die gesetzlichen Regelungen hinausgehend -
für einen billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint (etwa Senat, [X.] vom 16. Februar 2001 -
V [X.], NJW-RR 2001, 1208, 1209, vom 31. Januar 2003 -
V [X.], NJW 2003, 1392 und vom 29. Juni 2012 -
V ZR
97/11, NJW-RR 2012, 1160, 1162 Rn. 20; vgl. auch [X.], [X.]K 11, 420, 433).
b) [X.]iese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
aa) Ob sie im Einzelfall vorliegt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist. [X.]ie Würdigung des Berufungsgerichts ist in diesem Rahmen aber zu beanstanden, weil es le-diglich allgemeine Billigkeitserwägungen angestellt und den anzulegenden Prü-fungsmaßstab verkannt hat. [X.]ie erforderliche Würdigung kann der Senat selbst nachholen, weil der Sachverhalt feststeht und weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.
[X.]) [X.]anach fehlt es an zwingenden Gründen, die es geböten, den [X.] auf unbestimmte [X.]auer zu verpflichten, die [X.]oppelhaushälfte des Klä-gers mitzubeheizen.
[X.]) Es fehlt schon an einem schützenswerten Vertrauen des [X.] auf den unbefristeten Fortbestand der Versorgung. Seine [X.]oppelhaushälfte ist zwar ohne eigene Heizungsanlage errichtet worden. [X.]ie Rechtsvorgänger des Klä-7
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gers und dieser selbst haben die
[X.]oppelhaushälfte aber in Kenntnis dieses Umstands erworben. Beide haben es auch nicht für erforderlich gehalten, den [X.] der Heizung und Warmwasserversorgung ihrer [X.]oppelhaushälfte an die Heizungsanlage des [X.]n dinglich zu sichern. [X.]ie Rechtsvorgänger des [X.] haben sich mit einer schuldrechtlichen
Regelung begnügt, die nur eine Rechtsnachfolge auf Seiten des [X.]n, nicht aber eine Rechtsnachfol-ge auf ihrer Seite regelt und keinerlei Bestimmungen über eine mögliche Kündi-gung enthält. Sie
haben damit in Kauf genommen, dass diese Form der Versor-gung enden könnte und sie gezwungen sein könnten, ihre [X.]oppelhaushälfte mit einer eigenen Heizungsanlage zu versehen. [X.]as gilt umso mehr für den Kläger selbst, der sich mit der stillschweigenden Fortsetzung der Versorgung durch den [X.]n begnügt hat.
(2) [X.]er Kläger ist ferner nicht darauf angewiesen, dass seine [X.]oppel-haushälfte an die Heizungsanlage des [X.]n angeschlossen bleibt und so mitversorgt wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Klä-ger seine [X.]oppelhaushälfte mit einer eigenen Heizungsanlage versehen. Es mag zwar sein, dass der Einbau einer solchen Heizung, wie der Kläger [X.], unverhältnismäßigen Aufwand verursacht, wenn er dazu ein neues Rohrlei-tungssystem einbauen lassen müsste und die vorhandenen Leitungen zur Ver-sorgung seiner [X.]oppelhaushälfte auf dem Grundstück des [X.]n nicht [X.] dürfte. [X.]ieser Umstand könnte aber allenfalls dazu führen, dass der [X.] dem Kläger die Nutzung dieser Leitungen für den Einbau einer neuen Heizung in seiner [X.]oppelhaushälfte gestatten müsste. Eine Rechtfertigung [X.], es dem [X.]n zuzumuten, auf unbestimmte Zeit und ohne Entgelt eine Heizungsanlage mit entsprechenden Vorräten vorzuhalten und zu betreiben, die zur Versorgung beider [X.]oppelhaushälften ausreicht, ergibt sich hieraus nicht.

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c) Aus den vorgenannten Gründen ist der [X.] aus dem nachbarli-chen [X.] auch nicht verpflichtet, wie mit dem Hilfsantrag geltend gemacht, die Selbstbeheizung von dessen [X.]oppelhaushälfte durch den Kläger unter Benutzung seiner Heizungsanlage und seiner Vorräte zu dulden.
2. [X.]as Berufungsurteil erweist sich entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
a) [X.]ie Vorschrift des § 1004 Abs. 1 BGB kommt weder als Grundlage ei-ner Versorgungsverpflichtung noch einer [X.]uldungspflicht des [X.]n in [X.]. [X.]ie Norm setzt eine Beeinträchtigung des Eigentums des [X.] in an-derer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung
des Besitzes voraus. Hierunter ist jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand zu verstehen (Senat, Urteile vom 19. [X.]ezember 1975 -
V [X.], [X.] 66, 37, 39, vom 19. September 2003 -
V [X.], [X.] 156, 172, 175 und vom 1. Juli 2011 -
V [X.], NJW-RR 2011, 1476, 1477 Rn. 14). Um die Abwehr eines solchen Zustands geht es hier aber nicht. [X.]er Kläger wendet sich mit seinen Anträgen nicht gegen eine Beeinträchtigung in seinen Rechten als Eigentümer durch den [X.]n. [X.]ieser soll ihm durch die weitere Versorgung mit Heizwärme und Warmwasser oder die [X.]uldung einer [X.] Selbstversorgung unter Benutzung der Heizungsanlage vielmehr Nut-zungsmöglichkeiten erhalten, die sein Grundstück ohne diese Leistungen des [X.]n mangels einer eigenen Heizungsanlage nicht hätte. [X.]as ist keine Abwehr einer Eigentumsbeeinträchtigung.
b) Beides -
Mitbeheizung wie [X.]uldung der Heizungsnutzung -
kann der Kläger von dem [X.]n auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer gemein-schaftlichen
Berechtigung an der Heizung auf Grund von §
743 Abs. 2 und §
745 Abs. 2 BGB verlangen. Anders als der Kläger meint, steht die Heizungs-12
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anlage in der [X.]oppelhaushälfte des [X.]n nicht im Miteigentum der [X.], mit der Folge, dass diese sie bis zu einer Auflösung der [X.] nach § 749 BGB gemeinschaftlich nutzen dürften, sondern im Alleineigentum des [X.]n. [X.]afür muss nicht entschieden werden, ob eine Heizungsanlage überhaupt wesentlicher Bestandteil zweier verschiedener Gebäude sein kann. Eine Heizungsanlage ist zwar auch dann Bestandteil des Gebäudes, dessen Beheizung sie dient, wenn sie sich auf einem anderen Grundstück befindet als demjenigen, dem das Gebäude zugeordnet ist (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2012 -
V [X.], juris Rn. 11 bis
13). Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Heizungsanlage zur Errichtung des Gebäudes oder bei der Erneuerung
oder dem Austausch der Heizungsanlage in das Gebäude eingefügt worden ist (Senat, Urteile vom 13. März 1970 -
V [X.], [X.] 53, 324, 326 und vom 19. Oktober 2012 -
V [X.] aaO Rn. 11). [X.]aran fehlt es hier. [X.]ie [X.]oppel-haushälfte des [X.] sollte nach dem Kauf-
und Bauvertrag des [X.]n mit den Rechtsvorgängern des [X.] abweichend von dem üblichen Standard ohne eine eigene Heizungsanlage errichtet und an ihrer Stelle ein [X.] an die Heizungsanlage in der [X.]oppelhaushälfte des [X.]n vorgesehen wer-den. [X.]as hat zur Folge, dass die Heizungsanlage nur zur Errichtung der [X.]op-pelhaushälfte des [X.]n eingefügt worden ist und allein deren Bestandteil geworden ist.
c) [X.]er ansonsten noch in Betracht kommende Anspruch aus einem [X.] gemäß § 311 Abs. 1 BGB scheitert, wie das [X.] zu-treffend ausgeführt hat, an der wirksamen Kündigung durch den [X.]n.
aa) [X.]ie Parteien haben allerdings stillschweigend eine Versorgungsver-einbarung geschlossen, indem sie die bisherige Form der Versorgung des Grundstücks des [X.] mit Heizung und Warmwasser tatsächlich fortsetzten. [X.]iese Versorgungsvereinbarung war in Rechtsanalogie zu § 604 Abs.
3 und 16
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§
671 Abs. 1 BGB jederzeit kündbar. [X.]er [X.] sollte für die [X.] der [X.]oppelhaushälfte des [X.] kein Entgelt erhalten. Nach der aus den ge-nannten Vorschriften zu entnehmenden Wertung des Gesetzgebers entspricht dem Fehlen eines Entgelts das Recht, das Vertragsverhältnis jederzeit zu [X.].
[X.]) Anhaltspunkte dafür, dass dieses Recht stillschweigend einge-schränkt oder ausgeschlossen worden ist, sind nicht ersichtlich. Schon die [X.] Vereinbarung des [X.]n mit den Rechtsvorgängern des [X.] enthielt keine entsprechende ausdrückliche Regelung. Ob sich dieser Vereinba-rung eine stillschweigende Einschränkung des Kündigungsrechts mit Rücksicht darauf entnehmen lässt, dass der Vertrag mit Rechtsnachfolgern des [X.]n fortgesetzt werden und damit auf [X.]auer angelegt sein sollte, muss hier nicht entschieden werden. Veranlassung, sich auf eine Einschränkung des Kündi-gungsrechts einzulassen, hatte der [X.] allenfalls gegenüber den Rechts-vorgängern des [X.]. [X.]iesen hatte er die [X.]oppelhaushälfte ohne eine eige-ne Heizung verkauft, was ihn bewogen haben mag, sich stärker zu binden. Ein vergleichbares Motiv hat der [X.] gegenüber dem Kläger jedenfalls nicht. [X.]as Vorhandensein der Anlage legte es zwar nahe, es vorläufig bei der [X.] zu belassen. Ebenso nahe lag es aber, sich die Möglichkeit zu erhal-ten, sich jederzeit von der Vereinbarung zu lösen. [X.]ie unentgeltliche Mitversor-gung der anderen [X.]oppelhaushälfte ließ sich auf [X.]auer sinnvoll nur fortführen, wenn der Kläger und der [X.] ähnlich gut miteinander auskamen wie der [X.] mit den Rechtsvorgängern des [X.]. [X.]as konnten weder der [X.] noch der Kläger überblicken. Sie durften die Vereinbarung deshalb beide jederzeit kündigen.
cc) Kündigen durfte der [X.] in analoger Anwendung von § 671 Abs.
2 Satz 1 BGB jedoch nur in der Art, dass der Kläger für eine alternative Art 18
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der Versorgung seiner [X.]oppelhaushälfte mit Heizwärme und Warmwasser Sor-ge tragen konnte. [X.]iesen Anforderungen genügte die Kündigung, weil der [X.] darin das Kappen der Leitungen für den Fall der Veränderung der [X.] angekündigt und eine rechtzeitige Unterrichtung des [X.] in Aussicht gestellt hat. [X.]er Kläger wird deshalb -
und muss aber auch -
bei dem anstehen-den Vollzug der Kündigung der [X.] seiner [X.]oppelhaushälfte [X.] erhalten, diese mit einer eigenen Heizungsanlage auszustatten, be-vor die Versorgung durch den [X.]n tatsächlich beendet wird.

III.
[X.]ie Kostenentscheidung folgt aus §
91 Abs.
1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

Roth
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.03.2011 -
9 O 281/10 -

OLG Celle, Entscheidung vom 14.09.2011 -
4 [X.] -

20

Meta

V ZR 56/12

08.02.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2013, Az. V ZR 56/12 (REWIS RS 2013, 8266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8266

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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