Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2012, Az. V ZR 263/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2128

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

19. Oktober 2012

Mayer

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §
94 Abs.
2, §
912 Abs.
1
a)
Ein Öltank ist auch dann wesentlicher Bestandteil eines Wohnhauses, des-sen Beheizung er dient, wenn er nicht in das Gebäude, sondern in das Erd-reich eingebracht worden ist.
b)
Auf einen solchen Tank finden die Regelungen der §§ 912 ff. [X.] über den Überbau
weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.

[X.], Urteil vom 19. Oktober 2012 -
V [X.] -
OLG [X.]

[X.] ([X.])

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.] und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 28. November 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Mutter des [X.] und des [X.] der Beklagten ließ 1959 auf ihrem Grundstück einen Heizöltank
für die Ölheizung ihres
Wohnhauses in die [X.] einbringen. Eine von ihr 1975 vorgenommene [X.] führte dazu, dass Wohnhaus und Öltank auf unterschiedlichen Grundstücken liegen. 1987 übertrug die Mutter das Eigentum an dem mit dem Wohnhaus bebauten
Grund-stück
dem Vater der Beklagten, der es diesen weiterübertrug,
und das andere Grundstück, auf dem sich der Tank befindet, dem Kläger. In dem Übertra-gungsvertrag mit dem Kläger, an dem der Vater der Beklagten mitwirkte, [X.] der Kläger diesem Grunddienstbarkeiten zur Absicherung der Nutzung der vorhandenen Leitungen für Strom,
Wasser und Abwasser ein.
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Die Beklagten benutzten den Tank für die Beheizung des Wohnhauses bis etwa Mitte Juni 2010. Danach legten sie ihn still. Der Kläger verlangt, soweit hier von Interesse, von den Beklagten die Beseitigung des Heizöltanks von sei-nem Grundstück und es zu unterlassen, diesen Tank weiter zu benutzen und wieder in Betrieb zu nehmen. Die Beklagten erheben die Einrede der [X.].
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des [X.] zur Beseitigung des Öltanks verurteilt. Mit der zugelassenen Revision streben die Beklagten
die vollständige Abweisung der Klage an. Der Kläger hat sich der Revision unter der Bedingung angeschlossen, dass der Öltank nach Auffassung des [X.]s in seinem Eigentum steht oder -
hilfsweise -
dass der Revision stattgegeben wird. In diesem Fall will er den Unterlassungsantrag weiterverfol-gen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagten hätten den Öltank nach §
1004 [X.] zu beseitigen. Der Tank stehe als wesentlicher Bestandteil des Wohnhauses in ihrem Eigentum. Diesen habe der Kläger nach den [X.] über den Eigengrenzüberbau zunächst dulden müssen. Die [X.] habe aber mit der Stilllegung des Tanks im Juni 2010 geendet.
Der [X.] sei erst zu diesem Zeitpunkt entstanden und daher nicht verjährt.

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II.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger kann von den Beklagten nach §
1004 Abs.
1 [X.] die Beseitigung des Heizöltanks verlangen.
Er wird durch den Tank beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung hatte er [X.] zu dulden; dazu ist er nicht mehr
verpflichtet. Der Beseitigungsanspruch ist auch nicht verjährt.
1. Der Kläger wird durch den Tank in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt. Für diese Beeinträchtigung sind die Beklagten als Zustandsstö-rerinnen verantwortlich.
a) Der Öltank beeinträchtigt das Eigentum des [X.] an seinem Grundstück in anderer Weise als durch Entziehung. Denn der Kläger kann sein Grundstück in dem Bereich, in dem der Öltank vergraben ist, nicht mehr nach Belieben nutzen. Daran ändert es nichts, dass die Beklagten berechtigt sind, auf diesem Teil des Grundstücks ihre Fahrzeuge abzustellen. Diese Berechti-gung betrifft nur einen Teil der von dem Öltank belegten Fläche
und hinderte den Kläger nicht daran, diesen Teil seines Grundstücks unterirdisch etwa zur Erweiterung des Kellers des dort befindlichen Gebäudes zu nutzen.
b) Die Beklagten sind [X.], weil ihnen die Beeinträchti-gung des Eigentums des [X.] bei wertender Betrachtung zurechenbar ist und ihnen der Tank jedenfalls bis zur Stilllegung gehörte.
[X.]) Eine Eigentumsstörung
kann
nach ständiger Rechtsprechung des [X.] dem Eigentümer oder Besitzer der störenden Sache nur zugerechnet werden, wenn sie wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurück-geht ([X.], Urteil vom 17.
Dezember 2010 -
V [X.], N[X.] 2011, 753, 754 5
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Rn. 13
mwN). Diese Voraussetzung liegt
hier vor. Die Beklagten haben den Tank nach jahrelanger Nutzung auf dem Grundstück des [X.] zurückgelas-sen, obwohl sie in der Lage sind, ihn zu beseitigen. Sie mögen zwar keinen unmittelbaren Besitz an dem Öltank haben. Da der Kläger aber von ihnen die Beseitigung
verlangt, hängt diese nur noch
von ihrem Willen ab.
[X.]) Der Tank stand jedenfalls bis zur Stilllegung im Eigentum der [X.], weil er wesentlicher Bestandteil des Wohngebäudes auf deren
Grundstück war und sich an dieser Zuordnung durch die Teilung des Grundstücks
und die Veräußerung der neu entstandenen Grundstücke an den Kläger und den
Vater der Beklagten nichts geändert
hatte.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören nach §
94 Abs.
2 [X.] alle Bauteile, die zur Errichtung in das Gebäude eingefügt werden
und
dem Gebäude sein spezifisches Gepräge geben
([X.], Urteil vom 13. März 1970 -
V [X.], [X.]Z 53, 324, 325). Zu diesen
zählt
jedenfalls bei einem Wohnhaus nach der
Rechtsprechung des [X.]s auch die [X.]
([X.], Urteil vom 13. März 1970 -
V [X.], [X.]Z 53, 324, 325 f.; ebenso [X.], Beschluss vom 17. September 1987 -
III ZR 222/86, [X.]R [X.] § 94 Abs.
2 [X.]). Das gilt nicht nur für die Teile der Heizungsanlage, die im Zusammenhang mit ihrem
Ersteinbau in das Gebäude eingefügt werden, sondern auch für solche, deren Einbau im Zusammenhang mit einer Erneue-rung oder einem
Austausch der Heizungsanlage erfolgt
([X.], Urteil vom 13.
März 1970 -
V [X.], [X.]Z 53, 324, 326; [X.], 362, 367 für Holz-täfelung in einem Schloss). Wesentliche Bestandteile des Gebäudes werden nicht nur die Aggregate der Heizungsanlage, die in das Gebäude selbst einge-fügt werden, sondern auch solche, die
außerhalb des Gebäudes aufgestellt werden. Entschieden ist das für den in 15
m
Entfernung von dem [X.] stehenden Wärmetauscher einer in das Gebäude eingebauten Wärmepum-10
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penheizung ([X.], Urteil vom 15. November 1989 -
IVa [X.], N[X.]-RR 1990, 158, 159). Für den außerhalb des
Wohngebäudes
im Erdreich vergrabe-nen Öltank einer Ölheizung gilt nichts anderes
(MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 94
Rn. 15 [X.]. 55; [X.], N[X.] 1987, 363).
(2) An dieser Zuordnung des Öltanks hat die [X.] von 1975 nichts geändert.
Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der Vorschrift des §
94 Abs.
1 [X.] ableiten, nach der zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen gehören.
Danach könnte ein Öltank,
für sich genommen,
ähnlich wie das Gebäude selbst wesentlicher
Bestandteil des Grundstücks werden, wenn er mit diesem durch das Eingraben fest verbunden würde. Ob das der Fall ist, ist zweifelhaft, weil ein Öltank,
auch wenn er in das Grundstück eingegraben wird, ohne selbst beschädigt zu werden und ohne das Grundstück oder das auf ihm stehende Gebäude zu beschädigen, wieder ausgebaut werden könnte
([X.], N[X.]-RR 1999, 1538; MünchKomm-[X.]/[X.],
6. Aufl., § 94 Rn. 15). Darauf kommt es aber nicht an. Die Vorschrift des §
94 Abs.
1 [X.] wird bei einem Öltank, der in die [X.] eines Wohngebäudes eingebaut wird, durch die Sondervorschrift des §
94 Abs.
2 [X.] verdrängt. Er wird zum Bestandteil des Gebäudes. Bestandteil welchen
Grundstücks er wird, bestimmt sich allein danach, welchem Grundstück das Gebäude zugeordnet ist.
c) Unerheblich ist, ob die Stilllegung des Tanks und die damit [X.] Auflösung des [X.] zwischen dem Tank und dem Wohnhaus dazu geführt hat, dass das Eigentum an dem Tank nach § 94 Abs. 1 [X.] dem Kläger zugefallen ist. Die Störung des Eigentums des [X.] liegt in dem [X.] des Tanks auf seinem Grundstück. Eine solche Störung dauert bis zu der Entfernung des störenden Gegenstands von dem Grundstück an. Daran 12
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ändert es nichts, wenn der Eigentümer sein Eigentum an dem störenden Ge-genstand aufgibt ([X.], Urteil vom 30. März 2007 -
V [X.], [X.], 2182 Rn. 10) oder wenn er es durch Verbindung mit dem Grundstück nach §
946 [X.] ([X.], Urteil vom 4. Februar 2005 -
V [X.], N[X.] 2005, 1366, 1367) oder

wie möglicherweise hier

auf andere Weise verliert.
2.
Zutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Öltank auf seinem Grundstück jetzt nicht mehr dulden muss, so dass der Beseitigungsanspruch nicht nach §
1004 Abs.
2 [X.] ausgeschlossen ist.
a) Zu einer Duldung des Tanks nach § 912 Abs. 1 [X.] war der Kläger ohnehin nie verpflichtet. Zwar sind die Vorschriften über den Überbau auch an-wendbar, wenn die Aufteilung eines Grundstücks dazu geführt hat, dass ein auf
ihm stehendes Gebäude von der Grenze der neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird ([X.], Urteile vom 26. April 1961 -
V [X.], [X.] § 912 [X.] Nr. 9, vom 4. Dezember 1987 -
V [X.], [X.]Z 102, 311, 314 und vom 12. Oktober 2001 -
V [X.], N[X.] 2002, 54).
Die hier zu beurteilende Aufteilung hat aber nicht zu einem Überbau geführt.
[X.]) Der Öltank befindet sich allerdings infolge der Aufteilung des [X.] des [X.]. § 912 Abs. 1 [X.] ist indessen
nicht auf jede Überschreitung der Grundstücksgrenze mit Teilen eines Gebäudes entsprechend anwendbar. Mit der Pflicht zur Duldung eines Überbaus soll die Zerstörung wirtschaftlicher Werte verhindert werden (zu diesem Gesichtspunkt: [X.], Urteile vom 4. Dezember 1987 -
V [X.], [X.]Z 101, 311, 314 und vom 16. Januar 2004 -
V [X.], [X.]Z 157, 301, 304). Die Regelung in §
912 Abs. 1 [X.] ist für den Fall gedacht, dass sich eine Beseitigung des Überbaus nicht auf
diesen beschränken lässt, sondern die Gebäudeeinheit be-einträchtigt und auf diese Weise zwangsläufig zu einem Wertverlust der inner-15
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halb der Grundstücksgrenzen befindlichen Gebäudeteile führt. Daran fehlt es insbesondere bei Gebäudeteilen
wie Fensterläden und Markisen, weil bei deren Beseitigung nicht von der Zerstörung wirtschaftlicher Werte gesprochen werden kann
([X.], Urteil vom 19. September 2008 -
V [X.], N[X.]-RR 2009, 24 Rn. 10).
[X.]) Für einen Öltank der nicht in das Gebäude eingefügt ist, dessen Be-heizung er dient, gilt nichts anderes.
Ein solcher Tank lässt sich von dem [X.] entfernen, ohne dass das Wohngebäude
ganz oder teilweise zerstört wird oder auch nur in Mitleidenschaft gerät. Er kann

wie im vorliegen-den Fall auch geschehen -
durch einen Tank auf dem eigenen Grundstück er-setzt oder an eine andere Stelle auf dem eigenen Grundstück verlegt werden.
b) Aus den Grundsätzen über das nachbarliche [X.] ergibt sich eine Verpflichtung des [X.] zur Duldung
des Tanks auf seinem Grundstück ebenfalls nicht. Diese Grundsätze sind zwar nach der Rechtspre-chung des [X.]s auch auf das Verhältnis von Grundstückseigentümern [X.], deren Grundstücke aus der Aufteilung eines einheitlichen Grundstücks entstanden sind. Sie schränken die Befugnis des Eigentümers aber nur in zwin-genden Ausnahmefällen ein ([X.], Urteile vom 21. Oktober 1983 -
V [X.], [X.]Z 88, 344, 351 und vom 5. Mai 2006

[X.], N[X.]-RR 2006, 1160, 1161 f.). Ein solcher
Ausnahmefall könnte nur angenommen wer-den, wenn der bisherige Zustand schon lange Zeit besteht
und einzelne Eigen-tümer der bei der Aufteilung des Gesamtgrundstücks entstehenden Einzel-grundstücke auf die weitere Benutzung der vorhandenen Anlage angewiesen sind
(vgl. [X.], Urteil vom 31. Januar 2003 -
V [X.], N[X.] 2003, 1392, 1393). Solche Voraussetzungen sind hier weder festgestellt noch sonst ersicht-lich. Der Heizöltank befand sich zwar schon seit über 20
Jahren auf dem heute dem Kläger gehörenden
Grundstück, als er dieses von seiner Mutter erhielt. Die
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Beklagten waren
aber
auf dessen Nutzung nicht zwingend angewiesen, son-dern in der Lage, eine andere Lösung zu finden.
c) Der Kläger war indessen nach [X.] und Glauben verpflichtet, den Öltank zum Betrieb der Ölheizung der Beklagten auf
seinem Grundstück zu dulden, weil er verpflichtet war, seinem Bruder und später den Beklagten eine Grunddienstbarkeit hierfür einzuräumen. Diese Duldungspflicht endete jedoch
mit der Stilllegung des Tanks.
[X.]) Eine ausdrückliche Verpflichtung des [X.] zur Begründung einer Grunddienstbarkeit für den Heizöltank bestand allerdings nicht. Sie ist auch in dem Übergabevertrag mit seiner Mutter, an dem der Vater der [X.] war, nicht enthalten. Dieser Vertrag enthält aber eine stillschweigende Ver-pflichtung dazu.
(1)
Eine derartige stillschweigende Verpflichtung hat der [X.] bislang in Fällen angenommen, in denen Teile eines Grundstücks verkauft worden sind, der Verkäufer aber auf die weitere Nutzung von Anlagen auf dem verkauften Grundstücksteil angewiesen war ([X.], Urteile vom 12. Mai 1999 -
V [X.], [X.] 1999, 489 und vom 7. November 2003 -
V [X.], [X.] 2004, 278, 279). Dies ist aber nur einer der denkbaren Anwendungsfälle für eine still-schweigende Verpflichtung zur Bestellung einer Dienstbarkeit. Die Rechtspre-chung des [X.]s geht auf das [X.] zurück, das eine stillschweigende Verpflichtung zur Begründung einer Dienstbarkeit auch dann angenommen hat, wenn die Beteiligten den bestehenden Zustand ungeschmälert erhalten wollten und dies nur durch die Einräumung von Dienstbarkeiten zu erreichen war ([X.] 1912, 361, 362). Mit der Frage, ob der Vertrag des [X.]
mit
seiner Mutter eine stillschweigende Verpflichtung zur Begründung einer
Dienstbarkeit auch für den
Tank enthält, hat sich das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt
aus folgerichtig, nicht befasst. Die erforderliche Auslegung kann der [X.] aber 20
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nachholen, da der Text des Vertrags vorliegt und die relevanten Umstände fest-stehen.
(2) Danach enthält
der Vertrag die stillschweigende Verpflichtung zur Be-stellung einer Grunddienstbarkeit, nach der der Kläger den Öltank zum Betrieb der Heizung der Beklagten dulden muss. In der Vereinbarung ist vorgesehen, dass die Leitungen zur Versorgung aller Gebäude mit Strom und Wasser und Leitungen zur Entsorgung von Abwasser auf den beiden Grundstücken
"auf alle Zeiten an den Plätzen verlegt bleiben"
dürfen
und durch wechselseitige Grund-dienstbarkeiten abgesichert werden
sollen. Es sollte sich also an der [X.] nichts ändern. Diese umfasste aber jedenfalls nach der Übertra-gung der beiden Grundstücke auf den Kläger und den Vater der Beklagten auch den Heizöltank, der das Wohnhaus
auf dem Grundstück der Beklagten
mit Heizöl versorgte. Ein Anhaltspunkt, dass der Kläger, seine Mutter und der Vater der Beklagten
für diesen Tank eine andere Regelung treffen wollten, insbeson-dere, dass der Kläger berechtigt sein sollte, die Beseitigung des Heizöltanks zu verlangen, ist nicht erkennbar. Vielmehr sollten die [X.] auch insoweit so bleiben wie sie waren. Das war ebenso wie bei den ausdrücklich angesprochenen Leitungen für Wasser, Abwasser und Strom auch bei dem Heizöltank nur durch eine Grunddienstbarkeit zu erreichen, zu deren Bestellung der Kläger
sich deshalb gegenüber dem an dem Vertrag beteiligten Vater der Beklagten
stillschweigend ebenfalls verpflichtet hatte. Dem entsprechend ist der Heizöltank in den auf den Übergabevertrag folgenden etwa 20 Jahren auch in dem Grundstück des [X.] verblieben.
[X.]) Nach [X.] und Glauben war
der Kläger an der Geltendmachung [X.] aber nur solange gehindert, wie er verpflichtet war, den Zustand, dessen Beseitigung er verlangt, durch eine Grunddienstbarkeit dinglich abzusichern. Das ist jetzt nicht mehr der Fall.
Der Kläger sollte die Nut-23
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zung des Öltanks auf seinem Grundstück zum Betrieb der Heizung auf dem Grundstück der Beklagten dinglich absichern. Er war deshalb an einem [X.] nur solange gehindert, wie die Beklagten
den Öltank für diesen Zweck nutzten. Mit der Aufgabe dieser Nutzung ist das
Hindernis entfallen.
Die weitere von dem damaligen Zustand abweichende Nutzung seines Grundstücks durch die Beklagten hat der Kläger nicht dinglich abzusichern und deshalb auch nicht zu dulden.
3. Dieser Anspruch ist nicht verjährt.
a) Unbegründet sind allerdings die Zweifel des Berufungsgerichts daran, dass der Anspruch des Grundstückseigentümers aus § 1004 Abs. 1 [X.] über-haupt der Verjährung unterliegt. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s der Fall ([X.], Urteil vom 28. Januar 2011 -
V [X.], N[X.] 2011, 1068 f. Rn. 6 mwN).
b) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht indes
an, dass die regelmäßige Verjährungsfrist, der der Anspruch unterliegt,
nicht abgelaufen
ist. Sie begann weder mit dem Erwerb des Eigentums durch den Kläger noch gemäß
Art. 229 §
6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] mit dem 1. Januar 2002, sondern erst mit der Stillle-gung des Tanks im Juni 2010
zu
laufen. Erst damit ist der Anspruch fällig ge-worden und im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entstanden, weil der Kläger bis dahin zur Duldung des Tanks verpflichtet war. Die Verjährung des Beseiti-gungsanspruchs ist deshalb durch die im Mai 2010 erhobene Klage auf Beseiti-gung des Tanks rechtzeitig gehemmt worden.
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12
-

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97
Abs.
1
ZPO.

[X.]

Schmidt-Räntsch

Roth

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.]
([X.]), Entscheidung vom 17.01.2011 -
33 O 945/10 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 24.11.2011 -
14 [X.] -

28

Meta

V ZR 263/11

19.10.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2012, Az. V ZR 263/11 (REWIS RS 2012, 2128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2128

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 44/10

V ZR 141/10

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