Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. 2 StR 242/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5956

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 242/15

vom
2. September
2015
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. September
2015 gemäß §
349 Abs.
4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9.
Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision der Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das [X.] hat die Angeklagte entgegen §
265 Abs.
1 [X.] nicht darauf hin-gewiesen, dass auch eine tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung in [X.] kommt.
Insoweit hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 29.
Juni 2015 ausgeführt:
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"Die in zulässiger Weise ausgeführte Verfahrensrüge einer Verletzung des §
265 [X.] hat in vollem Umfang Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils im Ganzen.
Die [X.] hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Angeklagte auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts einer möglichen

und dann später erfolgten

Verurteilung wegen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung
statt des [X.] schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen hinzuweisen. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, ist auch das mildere Strafge-setz regelmäßig ein anderes Gesetz im Sinne von §
265 Abs.
1 [X.] ([X.]/Schmitt

[X.], [X.], 58.
Auflage 2015, §
265 [X.], Rn
9 mwN). Ein entsprechender

unter Umständen auch konklu-dent möglicher

Hinweis insbesondere auf die Möglichkeit einer tatein-heitlichen Verurteilung wegen Nötigung (§
240 Abs.
1 StGB) ist nicht [X.] und damit auch nicht erteilt worden. Bei den Schlussvorträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung ist lediglich die offensichtlich in der Hauptverhandlung erörterte

von der Anklage abweichende

Straf-barkeit wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen in Tatmehr-heit mit (einfachem) Diebstahl vermerkt (SA Bd.
II, Bl.
356). Dass auch die (vom Gericht schließlich auch angenommene) tateinheitlich verwirk-lichte Nötigung erörtert worden wäre, lässt sich daraus nicht herleiten.
Dass das Urteil auf diesem [X.] beruht, hat der [X.] weiter zutreffend damit begründet, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Angeklagte in Kenntnis dieser Veränderung der rechtlichen Bewertung des Tatgeschehens anders und möglicher-weise wirkungsvoller, nämlich im Sinne des Ablegens eines ([X.], verteidigt hätte."
Dem schließt sich der Senat an.
4
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Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
[X.] Franke Ott

Zeng Bartel

5

Meta

2 StR 242/15

02.09.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. 2 StR 242/15 (REWIS RS 2015, 5956)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5956

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