Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2020, Az. V ZR 170/19

V. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11913

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[X.]:[X.]:BGH:2020:230120BVZR170.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 170/19
vom

23. Januar 2020

in dem Rechtsstreit

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 23.
Januar 2020
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und die Richter Dr.
Kazele und Dr.
Hamdorf

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 20. Juni 2019 wird auf Kosten des [X.]n als unzulässig verworfen.

Der Gegens

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin von 24 Appartements in einem Gebäude, das bei der Errichtung als sog. Boardinghouse
konzipiert und als solches von einer Gesellschaft auf der Grundlage von
Mietverträgen mit den Sondereigen-tümern der Appartements betrieben wurde. Im Jahre 1999 wurde das Insol-venzverfahren über das Vermögen der Betreibergesellschaft eröffnet und der [X.] zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach Beendigung des Mietverhältnis-ses zwischen der Klägerin und dem [X.]n wurde dieser rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe der Appartements an die Klägerin verurteilt.
Im Juli bzw. August 2015 verweigerte er von der Klägerin bevollmächtigten Personen 1
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den Zutritt zu dem Gebäudekomplex und stellte der Klägerin gegenüber Be-schränkungen
für das Betreten der in ihrem Eigentum stehenden Appartements auf.

Das [X.] hat den [X.]n verurteilt, es zu dulden, dass von der Klägerin [X.] bevollmächtigte Personen das Boardinghouse [X.], um zu den im Eigentum der Klägerin stehenden Appartements zu [X.]. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der [X.] mit der
Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO aF (jetzt § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem [X.] die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 -
V [X.], [X.], 174 Rn.
5; Beschluss vom 21. März 2019 -
V [X.], [X.], 349 Rn. 4 [X.] mwN).
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Beschwer des [X.]n nicht entnehmen.

a) Der [X.] meint, seine Beschwer entspreche dem von dem [X.] trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat den Streitwert nach dem Interesse der Klägerin an dem Zugang zu ihren Appartements bemessen und hierfür die prognostizierten Mieteinnahmen der Klägerin für dreieinhalb Jahre mit einem Abschlag für bestehende Ungewissheiten zu Grunde gelegt. Die sich aus der Verurteilung ergebende Beschwer des [X.]n besteht
hingegen in seinem Interesse daran, den Zugang der Klägerin zu ihren Appartements zu unterbin-den bzw. zu beschränken. Den wirtschaftlichen Wert dieses Interesses hat die Beschwerde nicht dargelegt.

b) Der Senat verkennt nicht, dass es dem [X.]n der Sache nach da-rum geht
zu verhindern, dass die Klägerin ihre Appartements eigenständig und direkt, ohne Zwischenschaltung des [X.]n, vermietet mit der Folge, dass der [X.] die laufenden Kosten aus dem Betrieb des [X.] (Res-taurant, Rezeption usw.) zu tragen hat, ohne an den Einnahmen aus der Ver-mietung der einzelnen Appartements beteiligt zu werden. Ein sich hieraus erge-bendes wirtschaftliches Interesse, das der Senat möglicherweise schätzen könnte, ist indes für die Rechtsmittelbeschwer des [X.]n nicht von Belang. Diese richtet sich allein nach dem unmittelbaren Interesse an der Beseitigung der Verurteilung, nicht nach etwaigen mittelbaren wirtschaftlichen Folgen des angefochtenen Urteils (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2019

V
ZR
224/18, [X.], 881 Rn. 3).
Unmittelbare Folge der Verurteilung des [X.]n ist indessen nur, dass er der Klägerin ungehinderten Zugang zu ihren 5
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Appartements gewähren muss. Dass die damit verbundene Beschwer des [X.] 20.000

t nicht erkennbar.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mangels geeigneter Anhaltspunkte hat der Senat den Streitwert für das Verfahren der Nichtzulas-

Stresemann

Brückner Weinland

Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.09.2018 -
5 O 131/16 -

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20.06.2019 -
8 U 104/18 -

8

Meta

V ZR 170/19

23.01.2020

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2020, Az. V ZR 170/19 (REWIS RS 2020, 11913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11913

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