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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 25/12
vom
17. Oktober 2013
in dem
Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richterin [X.], [X.]
Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am
17. Oktober
2013
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 24.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird die Revision insoweit zugelassen, als die Klage wegen seiner weitergehenden [X.] abgewiesen worden ist.
Der Wert des [X.] wird auf
festgesetzt, davon entfallen 88.646,15
auf
die Beschwerde des Beklagten und 59.874,40
auf
die Revision des [X.].
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz 2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen 1
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Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten
Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Anlass, die Revision des Beklagten zuzulassen, besteht nicht. Das vom Berufungsgericht erlassene Teilurteil ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des [X.] soll §
717 Abs.
2 ZPO gewährleisten, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils in Anspruch genommen worden ist, seine Leistung nach Aufhebung des Titels sogleich zurückerhält. Aufrechnungen gegen den Schadensersatzanspruch aus §
717 Abs.
2 Satz
1 ZPO sind deshalb nur zulässig, wenn sie mit dem Sinn und Zweck der [X.], dem Vollstreckungsschuldner bezüglich dieses Teils seines Schadens sofortigen Ersatz zu sichern, vereinbar sind ([X.], Urteil vom 17.
November 2005 -
IX
ZR 179/04, [X.]Z 165, 96, 105). Diese Ausführungen gelten entspre-chend für den Rückforderungsanspruch der Insolvenzmasse gegen den [X.], der seine vom Insolvenzgericht festgesetzte Vergütung vor Rechtskraft des später aufgehobenen [X.] aus der [X.] entnommen hat. Auch in diesem Fall ist eine Aufrechnung, die dazu führt, dass die Insolvenzmasse die zu Unrecht entnommene Vergütung nicht sogleich zurückerhält, unzulässig. Hiervon ist das Berufungsgericht in seiner Entscheidung im Blick auf die
als erstattungsfähige Massekosten und hilfsweise zurückzugewährende verauslagte [X.] vom Beklagten zur Aufrech-nung gestellten Beträge ausgegangen. Die nach Vortrag des
Beklagten
von ihm
für die Masse verauslagten Beträge sind nur noch für die vom Berufungsgericht noch nicht entschiedene Hilfswiderklage von Bedeutung. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht nicht.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
[X.]
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.02.2011 -
I-4 [X.]/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.01.2012 -
I-24 U 32/11 -
3
Meta
17.10.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2013, Az. IX ZR 25/12 (REWIS RS 2013, 1849)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1849
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