Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.04.2015, Az. 1 A 7/15

1. Senat | REWIS RS 2015, 12966

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Gegenstand

Nichtigkeits- und Restitutionsklage gegen rechtskraftfähige verfahrensbeendende Beschlüsse


Gründe

1

1. Der von dem Antragsteller als "Wiederaufnahme des Verfahrens" entsprechend § 153 VwGO bezeichnete außerordentliche Rechtsbehelf ist bei zweckentsprechender Würdigung seines [X.]egehrens als Nichtigkeits- und [X.] gegen den [X.]eschluss des [X.] vom 25. Februar 2015 (1 [X.]) sowie den [X.]eschluss über die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge vom 17. März 2015 (1 [X.]) auszulegen. Mit dem [X.]eschluss hat der Senat eine [X.]eschwerde gegen einen [X.]eschluss des Oberverwaltungsgerichts des [X.] vom 12. Januar 2015, wegen Unzulässigkeit verworfen.

2

Das [X.]egehren ist der in Rede stehenden Auslegung zugänglich. Zwar setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens durch [X.] nach dem Wortlaut der gemäß § 153 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 578 Abs. 1 ZPO voraus, dass das betreffende Verfahren durch rechtskräftiges Endurteil geschlossen wurde. Das Wiederaufnahmeverfahren ist aber seinem Zweck entsprechend, ausnahmsweise aus Gründen materieller Gerechtigkeit nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidungen aufzuheben, auch gegen der Rechtskraft fähige verfahrensbeendende [X.]eschlüsse statthaft ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. März 2015 - 5 A 1.15, 5 PKH 15.15). An die Stelle der [X.] tritt in diesem Fall ein entsprechender Antrag, über den seinerseits im [X.]eschlussverfahren zu entscheiden ist. Wird der Rechtsbehelf fälschlicherweise als "Klage" bezeichnet, kann ihn das Gericht als "Antrag" auslegen (vgl. [X.], [X.] vom 22. Januar 1992 - 2 [X.]vR 40/92 - NJW 1992, 1030 <1031>; [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 28. Januar 1974 - 8 A 2.74 - [X.] 310 § 153 VwGO Nr. 12 S. 18 f.; vom 26. März 1997 - 5 A 1.97, 5 PKH 14.97 - [X.] 310 § 153 VwGO Nr. 31 und vom 4. Februar 2002 - 4 [X.] - [X.] 310 § 153 VwGO Nr. 33 S. 4, jeweils m.w.N.; [X.]FH, [X.]eschluss vom 20. Februar 1998 - [X.] - [X.] 1998, 1248 m.w.N.).

3

2. Der Nichtigkeits- und [X.] des Antragstellers ist unzulässig.

4

a) Der Antrag ist, soweit er sich gegen den [X.]eschluss des Senats vom 25. Februar 2015 (1 [X.]) richtet, schon nicht statthaft. Zwar ist anerkannt, dass [X.]eschlüsse, durch die die Revision als unzulässig verworfen wird, Gegenstand eines Nichtigkeits- und eines [X.] sein können (vgl. [X.]GH, Urteil vom 6. Dezember 1973 - [X.] - [X.]GHZ 62, 18 <19> und [X.]eschluss vom 18. November 1982 - [X.] - NJW 1983, 883; [X.]AG, Urteil vom 2. Juni 1982 - 7 [X.] - juris Rn. 21). Um einen derartigen [X.]eschluss handelt es sich bei dem angegriffenen [X.]eschluss des [X.] indes nicht.

5

b) Die Zuständigkeit des [X.] für ein derartiges Wiederaufnahmebegehren wäre nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1 Alt. 3 ZPO überdies auf die Fälle der §§ 579, 580 Nr. 4 und Nr. 5 ZPO beschränkt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 4. Februar 2002 - 4 [X.] - [X.] 310 § 153 VwGO Nr. 33 S. 4 m.w.N.). Der Antragsteller macht einen entsprechenden Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund nicht geltend und beschränkt sich darauf, schwerwiegende Rechtsverletzungen durch die bislang im Verfahren ergangenen Entscheidungen - auch der Vorinstanzen - zu behaupten. Der [X.] vor dem Revisionsgericht ist nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1 Alt. 3 ZPO zwar auch eröffnet, wenn das Urteil von dem Vertreter der [X.] oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in [X.]eziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist (§ 580 Nr. 4 ZPO) oder [X.] bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in [X.]eziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die [X.] schuldig gemacht hat (§ 580 Nr. 5 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht gegeben und werden vom Antragsteller nicht einmal ansatzweise aufgezeigt.

6

c) Der Antrag ist auch deswegen unzulässig, weil er nicht gemäß § 152a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer in der Vorschrift näher bezeichneten Hochschule, sondern durch den Antragsteller selbst erhoben wurde, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

7

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

1 A 7/15

08.04.2015

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 12. Januar 2015, Az: 3 M 2/15, Beschluss

§ 153 Abs 1 VwGO, § 578 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.04.2015, Az. 1 A 7/15 (REWIS RS 2015, 12966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12966

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