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PDF anzeigen[X.]/01vom12. Dezember 2001in der Strafsachegegenwegen schweren [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2001 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] 16. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfungdes Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Der Schriftsatz der Verteidigung vom 10. Dezember 2001 hat [X.].[X.]Detter [X.]Rothfuß
Meta
12.12.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 2 StR 476/01 (REWIS RS 2001, 216)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 216
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