Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2022, Az. III ZB 26/22, III ZB 27/22, III ZB 28/22

3. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5831

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Tenor

1. [X.] gegen die Urkundsbeamtin der [X.]       vom 10. Juli 2022 und das Ablehnungsgesuch des [X.] gegen [X.] am [X.] Dr. H.     vom 20. August 2022 werden als unzulässig verworfen, weil die hierzu erfolgten Ausführungen des [X.] zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 2360/20, juris Rn. 2).

2. Die Schreiben des [X.] vom 10. Juli 2022 und vom 20. August 2022, sind, soweit sie inhaltlich nicht die Kostenrechnung vom 12. Juli 2022 betreffen, im Übrigen als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2022 auszulegen. Die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt - gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.

3. Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer offensichtlich aussichtsloser und unsinniger Anträge und Eingaben durch den Senat nicht mehr rechnen.

Reiter     

      

Böttcher     

      

Kessen

      

Herr     

      

Liepin     

      

Meta

III ZB 26/22, III ZB 27/22, III ZB 28/22

20.10.2022

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 19. Oktober 2022, Az: III ZB 26/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2022, Az. III ZB 26/22, III ZB 27/22, III ZB 28/22 (REWIS RS 2022, 5831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5831

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IX ZR 211/11

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