Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. XI ZR 282/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14622

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[X.]:[X.]:BGH:2017:070317BXIZR282.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 282/16
vom
7. März 2017
in dem Rechtsstreit

-
2

Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 7.
März 2017 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen
Dr.
[X.] und Dr.
Dauber

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
Mai 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). [X.] hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 6, 79,
81
ff.; 18, 105, 111
f.; 19, 467, 475). Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht richtig davon [X.] ist, den Voraussetzungen des §
355 Abs.
2 Satz
1 BGB in der bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung sei genügt, wenn [X.] an einer in Textform erteilten [X.] erlangten
(OLG
Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.
Januar 2016

23
U
42/15,
juris Rn.
25
ff.; OLG
Hamm, [X.], 116, 122
f.; [X.], WuB
2016, 207, 210; [X.]/[X.], MDR
2004, 4, 6; [X.]/Fritsche,
7.
Aufl., §
355 Rn.
30 Fn.
48; [X.]/[X.], BGB, Neubearb.
2012, §
355 Rn.
55; aA
Knops/[X.], WM
2015, 2025, 2027
f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO ab-gesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
-
3

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000

Ellenberger
Joeres
Matthias

[X.]
Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.01.2016 -
4 O 132/15 -

OLG Celle, Entscheidung vom 18.05.2016 -
3 U 47/16 -

Meta

XI ZR 282/16

07.03.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. XI ZR 282/16 (REWIS RS 2017, 14622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14622

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XI ZR 282/16

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