Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. KRB 16/15

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 8420

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120716BKRB16.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KRB 16/15

vom
12. Juli 2016
in der Kartellbußgeldsache
gegen

-
2
-
Der Kartellsenat
des [X.]
hat ohne mündliche Verhandlung durch die Präsidentin des [X.] [X.], die Vorsitzenden Rich-ter
Prof. [X.] und Dr. Raum sowie die Richter
Prof. Dr. Strohn und Dr. Bacher

am 12. Juli 2016
beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. September 2014 wird als unzulässig verworfen (§
79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des [X.].

Gründe:

Der Beschwerdeführer hat gegen das [X.], [X.] durch die Präsidentin des [X.], vor dem [X.] Klage erhoben und beantragt, die im Urteil des Kartellsenats des [X.] Düsseldorf vom 19. Juni 2013 im Bußgeldverfahren gegen die T.

getroffenen Feststellungen, wonach er sich -
als [X.] -
an Kundenabsprachen beteiligt habe, zu unterlassen und zu widerrufen. Das [X.] hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an den [X.] verwiesen. Es hält den [X.] nach
§ 84 GWB i.V.m. § 79 OWiG für zuständig, weil es um die [X.] einer im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren
ergangenen Entscheidung eines [X.] gehe.
1
-
3
-

Der aufgrund der bindenden Verweisung im Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig gewordene Antrag des Beschwerdeführers ist -
entsprechend dem Antrag des [X.] -
unzulässig. Nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] ist nur derjenige anfechtungsberechtigt, dessen Beschwer
sich aus dem Tenor und nicht nur aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 18. August 2015 -
3 StR 304/15
und vom 14.
Oktober 2015 -
1 [X.] jeweils
mwN). Dies ist bei dem [X.] nicht der Fall, weil er nicht als Betroffener verurteilt wurde.
[X.]

Meier-Beck Raum

Strohn Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 19.06.2013 -
V-4 Kart 2/13 (OWi) -

2

Meta

KRB 16/15

12.07.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. KRB 16/15 (REWIS RS 2016, 8420)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8420

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Zitiert

3 StR 304/15

1 StR 56/15

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