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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:120716BKRB16.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KRB 16/15
vom
12. Juli 2016
in der Kartellbußgeldsache
gegen
-
2
-
Der Kartellsenat
des [X.]
hat ohne mündliche Verhandlung durch die Präsidentin des [X.] [X.], die Vorsitzenden Rich-ter
Prof. [X.] und Dr. Raum sowie die Richter
Prof. Dr. Strohn und Dr. Bacher
am 12. Juli 2016
beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. September 2014 wird als unzulässig verworfen (§
79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des [X.].
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat gegen das [X.], [X.] durch die Präsidentin des [X.], vor dem [X.] Klage erhoben und beantragt, die im Urteil des Kartellsenats des [X.] Düsseldorf vom 19. Juni 2013 im Bußgeldverfahren gegen die T.
getroffenen Feststellungen, wonach er sich -
als [X.] -
an Kundenabsprachen beteiligt habe, zu unterlassen und zu widerrufen. Das [X.] hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an den [X.] verwiesen. Es hält den [X.] nach
§ 84 GWB i.V.m. § 79 OWiG für zuständig, weil es um die [X.] einer im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren
ergangenen Entscheidung eines [X.] gehe.
1
-
3
-
Der aufgrund der bindenden Verweisung im Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig gewordene Antrag des Beschwerdeführers ist -
entsprechend dem Antrag des [X.] -
unzulässig. Nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] ist nur derjenige anfechtungsberechtigt, dessen Beschwer
sich aus dem Tenor und nicht nur aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 18. August 2015 -
3 StR 304/15
und vom 14.
Oktober 2015 -
1 [X.] jeweils
mwN). Dies ist bei dem [X.] nicht der Fall, weil er nicht als Betroffener verurteilt wurde.
[X.]
Meier-Beck Raum
Strohn Bacher
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 19.06.2013 -
V-4 Kart 2/13 (OWi) -
2
Meta
12.07.2016
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. KRB 16/15 (REWIS RS 2016, 8420)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 8420
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Rechtsbeschwerde in einem Kartellordnungswidrigkeitenverfahren: Anfechtungsberechtigung eines Nichtbetroffenen