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PDF anzeigen[X.] [X.]/07vom 31. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Januar 2008 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision durch Beschluss nach § 552a ZPO zurück-zuweisen. Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Berufungs-gerichts nicht vor. Die nach [X.] nur noch gegen die Beklagten zu 1 und 4 weiter verfolgte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 Der Senat hat sich bereits in dem auch vom Berufungsgericht angeführ-ten Urteil vom 15. Dezember 2005 - [X.] (NJW-RR 2006, 611 = [X.], 423) mit der Haftung der erstbeklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und des als Prüfer tätig gewordenen Beklagten zu 4 - des damaligen Beklagten zu 2 - wegen der im Prospekt abgedruckten [X.] befasst und 2 - 3 - Schadensersatzansprüche der Anleger aus allen in Betracht kommenden Grün-den (insbesondere Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, [X.] und unerlaubte Handlung) verneint. Daran ist festzuhalten (siehe auch [X.], 155 = NJW 2006, 1975). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind dadurch geklärt. Wesentliche neue Gesichtspunkte enthalten weder das Berufungsurteil noch die Begründung der Revision. Das gilt auch für die Beteiligung des Beklagten zu 4 an der sog. "Sechser-Runde" und die [X.] gewonnenen Kenntnisse. Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich vernein-te Schutzbedürftigkeit der Klägerin wegen gleichwertiger Ansprüche gegen die [X.] kommt es nicht an. [X.] hat das Berufungsgericht schließlich einen Ursachenzusammenhang zwischen dem - unterstellt - fehler-haften Prospektauftritt der Beklagten zu 1 und der Anlageentscheidung der Klä-gerin verneint. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs für die Ursächlichkeit eines [X.] die Lebenserfahrung spricht (Senatsurteil vom 9. Februar 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 685, 687 m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt und für den Streitfall entscheidend darauf abgestellt, dass im Zeitpunkt der Anlageentschei-dung der Klägerin der testierte Jahresabschluss bereits 15 bzw. 26 Monate zu-rückgelegen habe und bei der hier maßgebenden Entwicklung börsennotierter Werte sowie nur eingeschränkt absicherbarer [X.] keine relevante Bedeutung mehr gehabt habe. Eine solche Einschätzung ist als tatrichterliche Würdigung trotz der im Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 (aaO) in einem Parallelfall geäußerten Zweifel vertretbar und von - 4 - der Revision darum hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das [X.] dabei wesentlichen Sachvortrag der Klägerin übergangen hätte. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.04.2006 - 1 O 13485/04 - [X.], Entscheidung vom 20.03.2007 - 1 U 1271/06 -
Meta
31.01.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2008, Az. III ZR 119/07 (REWIS RS 2008, 5802)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5802
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