Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2012, Az. V ZB 14/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7579

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 14/12

vom

29. März 2012
in der Abschiebungshaftsache

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2012 durch [X.] [X.], die Richter [X.] und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr.
Brückner und [X.]
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den [X.] der 8.
Zivilkammer des [X.] vom 13.
Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.500

Gründe:

I.
Das Landgericht hat auf die Beschwerde des Betroffenen festgestellt, dass ihn die einstweilige Haftanordnung des Amtsgerichts vom 29. November 2011 in seinen Rechten verletzt hat. Dagegen wendet sich die beteiligte [X.] mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

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II.
Die Rechtsbeschwerde ist
nicht statthaft. Gemäß § 70 Abs. 4 FamFG findet sie nicht statt, soweit sie sich gegen Entscheidungen in Verfahren richtet, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist. Dazu gehören auch Entscheidungen über einstweilige Anordnungen in [X.] (näher Senat, [X.] vom 3. Februar 2011

[X.], [X.] 2011, 148 mwN). Die Zu-lassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert daran nichts.

III.
Der Senat hat die Nichterhebung der Gerichtskosten nach § 16 [X.] angeordnet, weil die Einlegung des nicht statthaften Rechtsmittels durch die unrichtige Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts
veranlasst worden ist. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf §
84, §
430 FamFG,
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Art. 5 Abs. 5 [X.] analog. Die Festsetzung des [X.] folgt aus §
128c Abs. 2 [X.] i.V.m. § 30 Abs. 2 [X.].

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Brückner

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.11.2011 -
44 XIV 246/11 B -

LG Hannover, Entscheidung vom 13.01.2012 -
8 [X.] -

Meta

V ZB 14/12

29.03.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2012, Az. V ZB 14/12 (REWIS RS 2012, 7579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7579

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