Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. V ZB 133/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 303

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 133/12
vom

13. Dezember 2012

in der
Abschiebungshaftsache

-

2

-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.],
[X.] Dr.
Schmidt-Räntsch und
Dr.
[X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 27. Juni 2012 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Ab-schiebung für vier Wochen und die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung angeordnet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist vor dem [X.] erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene, der zwischenzeitlich abgeschoben worden ist, die Feststellung erreichen, dass er durch die Entscheidungen der Vorinstanzen in seinen Rechten verletzt worden ist.

1
-

3

-
II.

1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

Nach § 70 Abs. 4 FamFG findet die Rechtsbeschwerde nicht statt gegen Entscheidungen in Verfahren, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist. Dazu gehören auch Entscheidungen über einstweilige Anordnungen in [X.] (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011
-
V [X.], juris Rn. 6; [X.] vom 11. November 2010 -
V [X.]/10,
juris Rn. 3 f).

Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht habe der Sache nach nicht eine einstweilige Anordnung, sondern eine abschließende Entschei-dung in der Hauptsache getroffen, trifft nicht zu. Es hat auf der Grundlage von §
427 Abs. 1 FamFG nach summarischer Prüfung ausdrücklich eine nur vorläu-fige Freiheitsentziehung angeordnet, da es die Voraussetzungen der [X.] als noch nicht abschließend festgestellt erachtet hat und die endgül-tige Haftentscheidung erst nach Einsicht in die -
ihm noch nicht übersandte -
Ausländerakte treffen wollte.
2
3
4
-

4

-
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

[X.]

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.06.2012 -
43 [X.] (B) -

LG Hannover, Entscheidung vom 27.06.2012 -
8 T 23/12 -

5

Meta

V ZB 133/12

13.12.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. V ZB 133/12 (REWIS RS 2012, 303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 303

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