Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2000, Az. 5 StR 169/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2600

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 5. April 2000in der Strafsachegegenwegen Steuerhinterziehung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. April 2000beschlossen:Dem [X.] werden nach Art. [X.]. 3 [X.] folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:1. Ist Art. 13 Teil [X.]. n der Sechsten [X.] vom 17. Mai 1977 zur Harmoni-sierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten überdie Umsatzsteuern [X.]: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(ABl. [X.] 1977 Nr. L 145, 1) dahin auszulegen, daß derdort verwendete Begriff der —anderen ... anerkannten [X.] auch einen Solisten erfaßt, der [X.]Falls Frage 1 bejaht wird:Ergeben sich Einschränkungen aus der in Art. 13 Teil [X.] Überschrift —... dem Gemeinwohl dienenderTätigkeitenfi, etwa wenn die Solisteneinsätze vorrangigVermarktungszwecken dienen?[X.] n d eI.Das [X.] hat den Angeklagten mit [X.]eil vom [X.] 1998 wegen Steuerhinterziehung in 58 Fällen sowie wegen versuchterSteuerhinterziehung und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonfünf Jahren und acht Monaten verurteilt und ihn im übrigen [X.] 3 -Aus dem [X.] hat der Senat mit Beschluß vom heutigenTage das vorliegende Verfahren abgetrennt. Es umfaßt den Vorwurf, der An-geklagte habe in 19 Fällen Umsatzsteuern dadurch verkürzt, daß er entge-gen seinen Verpflichtungen gemäß § 18 Abs. 8 Nr. 1 UStG, §§ 51 ff. [X.]als Leistungsempfänger für steuerpflichtige Umsätze, die im Ausland ansäs-sige Unternehmer ihm gegenüber erbracht haben, keinen Steuerabzug vor-genommen hat (Fälle [X.] Nr. 3 bis 6 und 8 bis 22 der [X.] Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Der Angeklagte betrieb seit 1971 ein Konzertbüro für Popmusik- undspäter auch Klassikkonzerte. Anfang der neunziger Jahre wurde er zu einemder bedeutendsten Konzertveranstalter [X.]. Seine Geschäfte wik-kelte er über vier Unternehmen ab, deren alleiniger Gesellschafter und [X.] er im Tatzeitraum war. In den Jahren 1992 bis 1997 trat [X.] im wesentlichen als Veranstalter klassischer Konzerte auf. [X.] wurden vor allem Lieder und Opernarien dargeboten, bei denen je-weils der Einzelvortrag der auftretenden Sänger im Vordergrund stand. [X.] Jahren 1996/1997 organisierte er die Welttournee der drei Tenöre [X.], [X.] und [X.]. Für sämtliche Veran-staltungen hatten die zuständigen Kulturbehörden dem Angeklagten Be-scheinigungen darüber ausgestellt, daß die —Veranstaltungsumsätzefi solchennach § 4 Nr. 20 [X.]. a UStG —gleichwertigfi seien.Der Angeklagte zog allerdings in erheblichem Umfang von den in [X.] 1993 bis 1997 an ausländische Künstler gezahlten Gagen keine Ein-kommensteuern und Umsatzsteuern ab, meldete diese bei den [X.] nicht an und führte sie auch nicht ab. Ihm war hierbei bekannt, daß er [X.] der als Konzertveranstalter auftretenden vier Unternehmengemäß § 18 Abs. 8 Nr. 1 UStG, §§ 51 ff. [X.] grundsätzlich zum Abzug,zur Anmeldung und zur Abführung der anfallenden Umsatzsteuern verpflich-- 4 -tet war. Zur Verdeckung der Zahlung von Leistungsentgelten (Gagen) an [X.] ergriff der Angeklagte umfangreiche Maßnahmen:So wurden ab Beginn des Jahres 1993 im Ausland ansässige [X.] zum Schein in die Vertragsabwicklung eingeschaltet, um [X.] zum Steuerabzug im Inland zu verschleiern.In einigen Fällen teilte der Angeklagte die an ausländische Künstlergezahlten Gagen in mehrere Teile auf, um jeweils nur ein Drittel dem [X.] zu unterwerfen. Die restlichen Zahlungen wurden als Gegenleistungfür die Planung und die Vorbereitung der Auftritte, das Studium des Reper-toires oder Beratungsleistungen bezeichnet.Für die in den Jahren 1996 und 1997 vom Angeklagten veranstalteteweltweite Konzerttournee der drei Tenöre [X.], [X.] und [X.] verwendete der Angeklagte schließlich eine schwer zudurchschauende Konstruktion von Verträgen und Geldflüssen zwischen einerMehrzahl von in- und ausländischen Firmen, um die wahren Leistungsbezie-hungen zwischen den von ihm geleiteten Firmen und den drei Tenören zuverschleiern und um sich seinen steuerlichen Verpflichtungen zu einem [X.] Teil zu entziehen.Von Beginn an war geplant, daß jeder der drei Tenöre bei der Kon-zertreihe von insgesamt zwölf Konzerten pro Auftritt eine Festgage von [X.] US-Dollar erhalten sollte. Dem Tenor [X.] solltedarüber hinaus jeweils noch eine Zusatzvergütung von 500.000 [X.] Auftritt bezahlt werden. Von den zwölf Konzerten der drei Tenöre fandenzwei in [X.] statt, nämlich am 3. August 1996 in [X.] und [X.] August 1996 in [X.]. Zur Verschleierung der Höhe dieser Gagenund zur Vermeidung insbesondere der —[X.] in [X.] von den Gagen für inländische Konzerte wurden die Lei-- 5 -stungsentgelte zu einem erheblichen Teil als angebliche Lizenzzahlungen [X.] Logo —The-3-Tenorsfi bezeichnet.2. Hinsichtlich der auf die Konzertveranstaltungen entfallenden Um-satzsteuern stellte sich der Angeklagte auf den Standpunkt, daß er [X.] für solche Konzerte einbehalten und abführen müßte, die vonden [X.] als —gleichartige Einrichtungenfi mit —gleichen [X.] im Sinne von § 4 Nr. 20 [X.]. a UStG anerkannt worden seien [X.] wie andere begünstigte Einrichtungen, die von Gesetzes wegen vonder Umsatzsteuer befreit seien, hätten behandelt werden müssen.3. Das [X.] ist dagegen der Ansicht, daß der Angeklagte ge-mäß § 18 Abs. 8 UStG, §§ 51 ff. [X.] verpflichtet gewesen sei, von den andie ausländischen Künstler gezahlten Gagen im Wege des [X.] einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Es hält eineSteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 [X.]. a UStG nicht für gegeben, da die betrof-fenen Künstler als Solisten aufgetreten seien. Auf solche sei die Steuerbe-freiung des § 4 Nr. 20 [X.]. a UStG nicht anwendbar, da es sich bei [X.] um Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift handele. Bei den [X.] die jeweilige Einzelpersönlichkeit der Künstler im Vordergrund gestan-den und nicht eine Gesamtdarbietung der Künstler; auch sei das musikali-sche Arrangement auf den Vortrag des einzelnen Künstlers [X.]. Schließlich seien die Verträge mit den Künstlern als Einzelperso-nen abgeschlossen worden, so daß die vertraglich geschuldete Leistungnicht die eines Duos oder Trios gewesen sei. Selbst bei Zugrundelegung derweit gefaßten [X.] Nr. 107 Abs. 1 könnten [X.] Sinne von § 4 Nr. 20 [X.]. a UStG nur Musik- und Gesangsgruppen sein, [X.] zwei oder mehr Mitwirkenden bestehen. Nur sie könnten die gleichenkulturellen Aufgaben erfüllen wie die in § 4 Nr. 20 [X.]. a UStG genannten Ein-richtungen wie z. B. Orchester, Kammermusikensembles oder [X.] Verstoß der vorgenannten Auslegung von § 4 Nr. 20 [X.]. a UStGgegen Art. 13 Teil [X.]. n der [X.]/[X.] vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mit-gliedstaaten über die Umsatzsteuern [X.]: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im folgenden:Sechste Richtlinie) sah das [X.] nicht. Art. 13 Teil [X.] stellees in das Ermessen der Mitgliedstaaten, die Steuerbefreiung kulturellerDienstleistungen von weiteren Bedingungen abhängig zu machen. [X.] seien zum Beispiel, daß keine systematische Gewinnerzielungerstrebt werden dürfe oder die Leitung und Verwaltung im wesentlichen eh-renhalber erfolgen müsse. Dies zeige, daß die Sechste Richtlinie in ersterLinie wirtschaftlich schwache und in besonderem Maße dem Gemeinwohlverpflichtete Einrichtungen als förderungswürdig ansehe. Im übrigen sei [X.] Frage des nationalen Rechts, wenn die Mitgliedstaaten die nach der[X.] zulässigen Ausnahmen von der Regelbesteuerung [X.] ausschöpften. Außerdem sei diese Steuerbefreiung nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.]en ohnehin nicht aufnatürliche Personen [X.] Mit der Revision gegen seine Verurteilung rügt der Angeklagte imwesentlichen den Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht der [X.]. Die Versagung der Umsatzsteuerbefreiung für Solisten stelle einerechtswidrige Diskriminierung dar. Zwar lasse der gemeinschaftsrechtlichvorgegebene Regelungsrahmen Ausnahmen von der Regelbesteuerung zu,wobei die —[X.] dem nationalen Gesetzgeber obliege. Dienationalstaatliche Umsetzung dürfe jedoch nicht zu Ergebnissen führen, dieder gemeinschaftsrechtlichen Zwecksetzung zuwider liefen. Das Abstellenauf die Anzahl der beteiligten Personen (in Abgrenzung vom Solisten) [X.] dem Zweck der [X.], die Gleichmäßigkeit der [X.] zu sichern und dadurch Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.Der Angeklagte verweist hierbei auf die geänderte Rechtsprechung des [X.] der [X.]en zu Einrichtungen [X.] Cha-- 7 -rakters, wonach gegenüber der früheren Rechtsansicht des Gerichtshofs([X.], [X.]. vom 11. August 1995 in der [X.], [X.], [X.]. 1995, I-2341) der Begriff der —[X.]nicht mehr nur auf juristische, sondern auch auf natürliche Personen an-wendbar sei ([X.], [X.]. vom 7. September 1999 in der [X.]/97, [X.] Dem widerspricht die Staatsanwaltschaft, nach deren Ansicht esdem nationalen Gesetzgeber freistehe, mit sachgerechten Differenzierungenwettbewerbsregelnde Vorschriften zu erlassen, solange Wettbewerbsverzer-rungen innerhalb der [X.] vermieden würden. [X.] derartige wettbewerbsregelnde Vorschrift handele es sich bei § 4Nr. 20 UStG, der auf subventionsrechtliche Aspekte abziele. Es seien [X.] staatlicher und kommunaler Einrichtungen freigestellt worden, [X.] Erhebung von Umsatzsteuer stärker gefördert hätten werden müssen, [X.] Öffentlichkeit höhere Preise nicht akzeptiert hätte. Der Gerichtshof habenicht entschieden, daß es keine steuerbegünstigten oder steuerbefreitenUnternehmer geben dürfe, sondern lediglich, daß Unternehmer nicht wegenihrer Rechtsform benachteiligt werden dürften. Es komme daher darauf an,ob die Künstler durch die Befreiungsnorm staatlich geförderten Bühnen etc.gleichgestellt werden sollten, denen der [X.] Fiskus Steuerbefreiungengewähren wollte.II.Der Senat hält die Beantwortung der Vorlagefragen für den Erlaß sei-ner Entscheidung für erforderlich und legt diese deshalb dem Gerichtshof der[X.]en gemäß Art. 234 Abs. 3 [X.] zur [X.] vor. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:Der [X.] (im folgenden: [X.]) hat [X.] soweit ersichtlich [X.] bisher keine Entscheidung zu Art. 13- 8 -Teil [X.]. n der [X.]/[X.] getroffen. Er hatallerdings in den Rechtssachen [X.]/93 und [X.]/97 wiederholt zu [X.] der Einrichtung im [X.] Bereich ([X.]. b und g dieses Absatzes der[X.]) Stellung genommen.Zunächst hat der Gerichtshof in einer zu Art. 13 Teil [X.]. gder [X.] in der Rechtssache [X.]/93 ergangenen Entschei-dung ([X.], [X.]. vom 11. August 1995, [X.], [X.]. 1995, I-2341)ausgesprochen, daß die in Art. 13 Teil A Absatz 1 der [X.]genannten Befreiungen nicht von einer natürlichen Person in Anspruch ge-nommen werden könnten, wenn in der jeweiligen Bestimmung ausdrücklichauf den Begriff der —[X.] Bezug genommen werde. Die [X.] Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz dar, daß jede Dienstlei-stung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringe, der Mehrwertsteuerunterliege. Aus diesem Grund seien die Begriffe, mit denen sie umschriebenseien, eng auszulegen ([X.] aaO).Dem sind die [X.] Rechtsprechung und Finanzverwaltung [X.] haben dementsprechend bei künstlerischen Darbietungen (Art. 13 Teil [X.]. n der [X.], § 4 Nr. 20 [X.]. a UStG) für Solistenauf-tritte eine Befreiung von der Umsatzsteuer versagt (vgl. [X.]. II 1996, 386; [X.] Nr. 107 Abs. 1) mit der Begründung, daß die Steu-erbefreiung nicht von natürlichen Personen in Anspruch genommen werdenkönne.Demgegenüber hat der Gerichtshof nunmehr zu [X.]. b und g abwei-chend entschieden, daß auch eine natürliche Person —[X.] im [X.] Art. 13 Teil [X.]. b und g der [X.] sein kann([X.], [X.]. vom 7. September 1999, [X.], ABl. [X.] 1999, Nr. C 352 1 [X.] 2[Leitsatz], einschließlich der wesentlichen [X.]eilsgründe abgedruckt in: [X.] des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der [X.] Nr. 21/99). Der Begriff der —Einrichtung sei grundsätzlich- 9 -weit genug, um auch natürliche Personen zu [X.] ([X.] aaO Rdn. 17).Zwar lege er die Existenz einer abgegrenzten Einheit nahe, die eine be-stimmte Funktion erfülle. Dieses Merkmal treffe aber nicht nur auf juristischePersonen zu, sondern auch auf eine oder mehrere natürliche Personen, dieein Unternehmen betrieben ([X.] aaO Rdn. 18).Es liegt nahe, den Begriff der —anerkannten [X.] innerhalb der-selben Vorschrift des Art. 13 der [X.] einheitlich auszulegenmit der Folge, daß auch die Auftritte von —Solistenfi als natürlichen Personenbei Anerkennung der kulturellen Gleichartigkeit durch die Mitgliedstaaten [X.] unterfielen.Für dieses Ergebnis spricht auch die vom Gerichtshof in der [X.] ([X.], [X.]. vom 11. Juni 1998, [X.]E I 1998, 3369 [X.] 3399)hervorgehobene Neutra[X.]ät der Umsatzbesteuerung, wonach es der imMehrwertsteuersystem maßgebliche Grundsatz der steuerlichen Neutra[X.]ätverbiete, daß Wirtschaftsteilnehmer, welche gleiche Umsätze bewirkten, beideren Besteuerung unterschiedlich behandelt [X.] 10 -Die Erheblichkeit der vorgelegten Rechtsfragen folgt aus dem [X.], daß der Angeklagte im Falle einer (nicht im Sinne von Frage 2 einge-schränkten) Bejahung der aufgeworfenen Frage 1 zu Recht keine Umsatz-steuern auf die Gagen der Künstler einbehalten und abgeführt hätte und so-mit der strafrechtliche Schuldspruch der Umsatzsteuerhinterziehung entfiele.[X.] BasdorfTepperwien Raum

Meta

5 StR 169/00

05.04.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2000, Az. 5 StR 169/00 (REWIS RS 2000, 2600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2600

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 169/00 (Bundesgerichtshof)


5 StR 226/99 (Bundesgerichtshof)


V R 61/14 (Bundesfinanzhof)

Hochzeits- und Trauerredner kann ausübender Künstler sein


V R 28/08 (Bundesfinanzhof)

(Steuerfreie Leistungen eines Orchestermusikers gegenüber seinem Orchester - Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. …


5 StR 36/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

XI R 30/21 (XI R 37/18), XI R 30/21, XI R 37/18

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.