Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2011, Az. XII ZB 127/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2462

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/11

vom

12.
Oktober 2011

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §
1379 Abs.
1; ZPO §
3; FamFG §
61
a)
Der Wert des [X.] im Rechtsmittelverfahren über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren (§
1379 Abs.
1 BGB) richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des -
in erster Instanz unterlegenen
-
Anspruchstellers an der Erteilung der Auskunft.
b)
Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleich-tern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs. Zur Ermittlung dessen Wertes ist anhand des Tatsa-chenvortrags des Anspruchstellers danach zu fragen, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (im [X.] an Senatsurteil vom 31.
März 1993 -
XII
ZR
67/92
-
FamRZ 1993, 1189; Senatsbeschluss vom 19.
Mai 1982

IVb
ZB
80/82
-
FamRZ 1982, 787, 788).
c)
Die Frage, ob dem Anspruchsteller der geltend gemachte Auskunftsanspruch, dessen er sich berühmt, auch zusteht, hat keinen Einfluss auf die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Beschwer. Sie ist vielmehr im Rahmen der Begründetheit zu beantworten.
[X.], Beschluss vom 12. Oktober 2011 -
XII [X.]/11 -
OLG [X.] am Main

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 12.
Oktober 2011
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne
und [X.], Dr.
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 5.
Senats für Familiensachen des [X.] [X.] am Main vom 17.
Februar 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be-schwerdegericht
zurückverwiesen.
[X.]:
bis 25.000

Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin begehrt von dem Antragsteller Auskunft im Rahmen eines [X.]s.
Die Parteien schlossen im Jahr 1999 die Ehe. Die Antragsgegnerin be-gehrt
im Verbund des im Jahr 2007 eingeleiteten Scheidungsverfahrens
Aus-kunft
über das Endvermögen des Antragstellers, jedoch nur noch über den Wert des [X.]es
W.

.
Diese Immobilie erwarben die Eheleute im Jahr 2002 für 150.000

hälftigem Eigentum. Im Januar 2005 schlossen sie
eine als "Tauschvertrag"
1
2
3
-
3
-

bezeichnete notarielle Vereinbarung, mit der der Antragsteller der Antragsgeg-nerin das Alleineigentum an einem Haus in K.

übertrug.
Als Gegen-
leistung erhielt der Antragsteller den Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin an dem [X.], so dass er
alleiniger Eigentümer wurde. Dabei vereinbarten die Eheleute, dass keines der beiden Grundstücke
in den Zugewinn fallen solle.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsgegnerin auf [X.] zurückgewiesen. Das
[X.] hat die Beschwerde als unzuläs-sig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegne-rin.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochte-nen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-richt.
Auf das Verbundverfahren ist das neue Verfahrensrecht nach dem [X.] über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
anzuwenden, weil in der [X.] Ver-sorgungsausgleich am 31.
August 2010 im ersten Rechtszug noch keine End-
entscheidung erlassen wurde (Art.
111 Abs.
5
iVm
Abs.
1 Satz
1
FGG-RG).
1. [X.] ist gemäß §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG iVm
§§
522 Abs.
1 Satz
4,
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1
ZPO statthaft.
Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO). Die Annahme des [X.], die Be-4
5
6
7
8
-
4
-

schwerde sei im Hinblick auf die Wertgrenze des §
61 Abs.
1 FamFG
unzuläs-sig, verletzt die Antragsgegnerin in ihrem
aus Art.
2 Abs.
1 GG iVm dem Rechtsst[X.]tsprinzip abzuleitenden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wir-kungsvollen Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einge-räumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6.
April 2011

XII
ZB
553/10
-
FamRZ 2011, 966 Rn.
9; vom 23.
März 2011

XII
ZB
51/11
-
FamRZ 2011, 881 Rn.
7; vom 2.
April 2008

XII
ZB
189/07
-
FamRZ 2008, 1338 Rn.
8 und vom 18.
Juli 2007

XII
ZB
162/06
-
FamRZ 2007, 1725 Rn.
4; ebenso: [X.] Beschlüsse vom 11.
Januar 2011 -
VIII
ZB
62/10
-
WuM 2011, 177
Rn.
3 und [X.]Z 151, 221 =
NJW 2002, 3029,
3030).
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
a) Das [X.] hat die Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Begründung verworfen, der Wert der Beschwer von 600

Weil die Antragsgegnerin nur noch Auskunft über das Endvermögen bezüglich des
[X.]es
verlange, sei der für die Wertbemessung als Ausgangspunkt anzusetzende [X.] nur aus dem Interesse abzuleiten, das sich aus der Differenz
zwischen dem Anspruch ohne den von der Auskunft betroffenen Gegenstand und dem angestrebten [X.] ergebe.
Die betragsmä-ßigen Angaben der Antragsgegnerin zum Wert dieser Differenz böten keine hinreichend verwertbaren Anhaltspunkte für die Bemessung der Beschwer.
Daher seien die in der Rechtsmittelbegründung enthaltenen
objektiven Anhaltspunkte zugrunde zu legen. Danach würde das Auskunftsbegehren in keinem Fall die Höhe der Ausgleichsforderung beeinflussen. Bei Wirksamkeit des Tauschvertrags stünde
der Antragsgegnerin hinsichtlich des [X.]es kein 9
10
11
-
5
-

Anspruch auf Zugewinnausgleich zu. Im Falle der Unwirksamkeit des Vertrags wären die Leistungen ex tunc zurückzuführen.
Damit würde sich das [X.] jedes Ehegatten um denselben Wert erhöhen.
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
[X.]) Zutreffend ist das [X.]
allerdings davon ausgegangen, dass sich der Wert des [X.] im Rechtsmittelverfahren über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung
in einem Güterrechtsverfahren (§
1379 Abs.
1 BGB)
nach dem wirtschaftlichen Interesse
des -
in erster Instanz unterlegenen
-
Anspruchstellers an der Erteilung der Auskunft richtet, wobei das Interesse gemäß §
3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen ist (vgl. Senats-urteile
vom 8.
Januar 1997 -
XII
ZR
307/95
-
FamRZ 1997, 546; vom 31.
März 1993 -
XII
ZR
67/92
-
FamRZ 1993, 1189 und [X.] Beschluss vom 19.
Septem-
ber 2007 -
IV
ZR
226/06
-
juris Rn.
5).
Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vor-bereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis
1/4
des Leistungsanspruchs und ist um-so höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind ([X.] vom 31.
März 1993 -
XII
ZR
67/92
-
FamRZ 1993, 1189; Senatsbe-schluss vom 19.
Mai 1982 -
IVb
ZB
80/82
-
FamRZ 1982, 787, 788; [X.] Be-schluss vom 25.
Januar 2006 -
IV
ZR
195/04
-
FamRZ 2006, 619; so auch [X.]/[X.] ZPO 28.
Aufl. §
3 Rn.
16 "Auskunft").
Der Leistungsanspruch bildet
die [X.] für den anzuset-zenden Wert
und ist ebenfalls gemäß §
3 ZPO zu schätzen. Dies geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des [X.] Klägers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leis-12
13
14
15
-
6
-

tungsanspruchs gemacht hat (Senatsurteile
vom 8.
Januar 1997

XII
ZR
307/95
-
FamRZ 1997, 546
und
vom 31.
März 1993

XII
ZR
67/92
-
FamRZ 1993, 1189;
[X.] Beschluss vom 25.
Januar 2006

IV
ZR
195/04
-
FamRZ 2006, 619;
[X.]/[X.] ZPO 28.
Aufl. §
3 Rn.
16 "Auskunft"). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten [X.] überhaupt oder nur in geringerer Höhe in Betracht kommt, mit der Folge,
dass das Interesse des Rechtmittelklägers
dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten ist
(Senatsurteil vom 31.
März 1993 -
XII
ZR
67/92
-
FamRZ 1993, 1189).
Dagegen hat die Frage, ob der Anspruchsteller den geltend gemachten Auskunftsanspruch, dessen er sich berühmt,
auch tatsächlich hat, keinen Ein-fluss auf die für die Zulässigkeit maßgebliche Beschwer. Sie ist vielmehr im Rahmen der Begründetheit
zu beantworten.
Der dem Beschwerdegericht bei der Schätzung eingeräumte Ermes-sensspielraum kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt dahin überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat
(Senatsbeschlüsse vom 14.
Februar 2007 -
XII
ZB
150/05
-
FamRZ 2007, 711 Rn.
9; vom 3.
November 2004

XII
ZB
165/00
-
FamRZ 2005, 104, 105; [X.]Z 155, 127 =
FamRZ 2003, 1267, 1268 und vom 24.
Juli 2002 -
XII
ZB
31/02
-
FamRZ 2003, 597; Senatsurteile
vom 31.
März 1993 -
XII
ZR
67/92
-
FamRZ 1993, 1189 und
vom 4.
Oktober 1990

XII
ZB
37/90
-
FamRZ 1991, 316, 317).
bb)
Gemessen hieran hat das [X.], das von einer unter 600

sein Ermessen fehlerhaft ausge-übt.
16
17
18
-
7
-

Für die Bemessung der Beschwer ist die Vorstellung
der Antragsgegne-rin vom Wert des Leistungsanspruchs heranzuziehen.
Insoweit ist die Annahme des [X.], der Wert der Immobilie hätte unter keinen Umständen Einfluss auf die Ausgleichsforderung der Antragsgegnerin im Zugewinnaus-gleichsverfahren, rechtlich nicht haltbar.
(1)
Die Antragsgegnerin geht im Ergebnis davon aus, dass das [X.] in den Zugewinn einzubeziehen ist, was unter Berücksichtigung ihres
Vortrages zu einer deutlichen Erhöhung ihrer Ausgleichsforderung führen würde.
Zwar ist dem [X.] zuzugeben, dass die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift einerseits und in der Stellungnahme auf den richterlichen Hinweis andererseits widersprüchlich erscheinen. [X.] jedoch die zunächst erfolgte Angabe "keinesfalls unter 6.000

"
in der Be-schwerdeschrift ohne nähere Begründung erfolgt war, enthält die Stellungnah-me der Antragsgegnerin auf den gerichtlichen Hinweis eine anhand von objekti-ven Kriterien nachvollziehbare Wertangabe. Wenn das [X.] den Vortrag der Antragsgegnerin als "ergebnisorientiert"
bewertet und die "in sich nicht stimmigen Erwartungen"
rügt, verkennt es, dass es sich um Vortrag zur Bewertung des [X.] handelt, der die Berechnung des Leistungs-anspruchs erst vorbereitet und daher naturgemäß nur auf Schätzungen -
auch und gerade des Anspruchstellers
-
beruhen kann. Auch ist zu berücksichtigen, dass
die Antragsgegnerin ihre Ansicht, das [X.] habe einen Wert von über einer Million Euro, nicht erst auf den gerichtlichen Hinweis im Beschwerdever-fahren in das Verfahren eingeführt hat, sondern bereits mehrfach in erster In-stanz.
Dass diese Wertvorstellung nicht völlig aus der Luft gegriffen ist, zeigt sich zudem an objektiven Kriterien, die das [X.] bei seiner Er-19
20
21
22
-
8
-

messensentscheidung hätte berücksichtigen müssen. Der Antragsteller hat ein Wertgutachten für das [X.] vom 4.
September 2000
zur Akte gereicht, das zur Ermittlung des Verkehrswertes zum Zwecke der Zwangsversteigerung [X.] wurde. Dieses kommt zwar zu dem Ergebnis, dass das [X.] am 18.
April 2000 einen Verkehrswert von 200.000
DM hatte. Dabei ist der [X.] jedoch von einem
Bodenwert von 111.000
DM und einem
Sachwert von 620.000
DM
ausgegangen.
Der gleichwohl verhältnismäßig geringe Ertragswert hat sich unter Berücksichtigung von Reparatur-
und Instandsetzungskosten von 1,5
Millionen DM ergeben.
Dass das [X.] angesichts des deutlich über dem Verkehrswert liegenden Sachwerts in den folgenden sieben Jahren bis zum Stichtag des [X.] am 19.
Juni 2007 einen erheblichen Wertzuwachs erfahren haben könnte, erscheint nicht abwegig, insbesondere wenn man die Investitionen zunächst beider Parteien und dann des Antragstellers
berücksich-tigt.
(2) Selbst wenn man mit dem [X.] -
entgegen der [X.], die im Ergebnis von der partiellen Unwirksamkeit des Vertrages ausgeht
-
allein die Unwirksamkeit des gesamten "Tauschvertrags"
erwöge, würde dies nicht die erforderliche Beschwer entfallen lassen. Zwar wä-re der für beide Ehegatten in die Bilanz einzustellende wirtschaftliche Wert der jeweiligen Miteigentumsanteile
am [X.]
identisch. Wäre
der Vertrag insge-samt unwirksam, fiele aber nicht nur das [X.] in das hälftige Eigentum der Eheleute zurück, sondern auch das Eigentum der Immobilie in K.

an den Antragsteller. Dies hätte u.a. zur Folge, dass auch deren Wert in die Berech-nung des
Zugewinnausgleichs einzubeziehen wäre und zur deutlichen Erhö-hung des Anspruchs der Antragsgegnerin führen könnte. Zwar betrifft die streit-gegenständliche Auskunftsverpflichtung nur das [X.]; über den Wert des Hauses in K.

hätte die Antragsgegnerin als ehemalige "Eigentümerin"
ohnehin hinreichende Kenntnis. Die Antragsgegnerin muss aber als [X.]
-
9
-

stellerin
die Höhe des beiderseitigen [X.] darlegen und ggf. bewei-sen ([X.]/[X.] BGB 70.
Aufl.
§
1375
Rn.
32). Damit ein Anspruch-steller
diesen Anforderungen im [X.] gerecht werden kann, räumt ihm das Gesetz mit §
1379 BGB einen entsprechenden Auskunfts-anspruch ein. Die Antragsgegnerin würde -
das übersieht das Beschwerdege-richt
-
ihrer Darlegungspflicht hingegen nicht gerecht, wenn sie den Wert des hälftigen Miteigentumsanteils des Antragstellers unter Hinweis auf den in ihr Endvermögen in entsprechender Höhe einzustellenden Wert unbeziffert ließe.
Die Frage, ob der Vortrag der Antragsgegnerin schlüssig ist, ist für die Bewertung der Beschwer nicht maßgebend.
cc) Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass das [X.] sein Ermessen bei der Bemessung der Beschwer fehlerhaft ausgeübt hat. Die angefochtene Entscheidung kann daher mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Gemäß §
577 Abs.
4 ZPO ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückzu-weisen. Die
Zurückverweisung wird dem
Beschwerdegericht Gelegenheit ge-ben, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, die eine Ermessensentschei-dung über die [X.] unter Einbeziehung sämtlicher hier einschlägi-

24
25
-
10
-

ger Umstände ermöglicht, wobei nach Auffassung des Senats bereits aufgrund der getroffenen Feststellungen vieles für eine Beschwer oberhalb der in §
61 Abs.
1 FamFG enthaltenen Wertgrenze spricht.

Hahne

[X.]

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.12.2010 -
318 F 813/07 -

OLG [X.] am Main, Entscheidung vom 17.02.2011 -
5 UF 390/10 -

Meta

XII ZB 127/11

12.10.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2011, Az. XII ZB 127/11 (REWIS RS 2011, 2462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2462

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XII ZB 127/11

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