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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 501/10 vom 19. April 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 19. April 2011 beschlossen: Die Formel des Urteils des Senats vom 14. April 2011 wird [X.] eines bei der Abfassung unterlaufenen offensichtlichen Versehens dahin berichtigt, dass sie statt "Die Sache wird ... an eine allgemeine Strafkammer des [X.]", lautet: "Die Sache wird ... an eine als Jugendkammer zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen." [X.][X.] Roggenbuck [X.] Bender
Meta
19.04.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2011, Az. 4 StR 501/10 (REWIS RS 2011, 7385)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7385
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