Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2011, Az. 4 StR 501/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7385

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 501/10 vom 19. April 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 19. April 2011 beschlossen: Die Formel des Urteils des Senats vom 14. April 2011 wird [X.] eines bei der Abfassung unterlaufenen offensichtlichen Versehens dahin berichtigt, dass sie statt "Die Sache wird ... an eine allgemeine Strafkammer des [X.]", lautet: "Die Sache wird ... an eine als Jugendkammer zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen." [X.][X.] Roggenbuck [X.] Bender

Meta

4 StR 501/10

19.04.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2011, Az. 4 StR 501/10 (REWIS RS 2011, 7385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7385

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4 StR 501/10

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