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PDF anzeigen [X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
St[X.]St ([X.]) 2/13
vom
1. April 2014
in dem [X.] Verfahren
gegen
die Steuerberaterin
wegen
[X.]erufspflichtverletzung
hier:
Anhörungsrüge
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Der Senat für Steuerberater-
und Steuerbevollmächtigtensachen beim
[X.]undes-gerichtshof hat am 1. April 2014
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Steuerberaterin vom 16. März 2014 ge-gen den [X.]eschluss des Senats vom 7. März 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1. Das Landgericht Hannover
Kammer für
Steuerberater-
und [X.]
hat gegen die Steuerberaterin mit Urteil vom 10. Ju-ni
2013 wegen schuldhafter [X.]erufspflichtverletzung die [X.] Die dagegen von der Steuerberaterin eingelegte [X.]erufung hat das [X.] mit Prozessurteil vom 27.
September 2013 gemäß §
127 Abs. 4
Satz 2 St[X.]erG, § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen; einen Antrag auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand hat das [X.] als unzulässig [X.]. Der Senat hat mit [X.]eschluss vom 7. März 2014 die [X.]eschwerde der Steuerberaterin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Steuerberaterin mit
einer Anhörungsrüge.
2. Die nach § 356a StPO i.V.m.
§§
153, 130 Abs. 3 Satz 1
St[X.]erG statt-hafte Anhörungsrüge ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der [X.]eschluss über die Nichtzu-lassung der Revision, der sachliche Stellungnahmen zum [X.]eschwerdevorbrin-1
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gen im Abhilfebeschluss des [X.]s und im Antrag des [X.] vorausgegangen sind,
bedarf nach § 129 Abs. 5 Satz 2 St[X.]erG
keiner [X.]egründung, wenn die [X.]eschwerde
wie hier
einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfah-rensstoff verwertet, zu dem die Steuerberaterin nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der Steuerbera-terin übergangen oder in sonstiger Weise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere hat der Senat bei seiner Entscheidung den Schriftsatz des Verteidigers vom 13.
Januar 2014 gewürdigt. Dessen Inhalt war jedoch nicht geeignet, der [X.]eschwerde stattzugeben.
[X.]asdorf Jäger [X.]ellay
Heuermann Große-Hokamp
Meta
01.04.2014
Bundesgerichtshof Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2014, Az. StbSt (B) 2/13 (REWIS RS 2014, 6651)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6651
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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