Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2009, Az. XII ZR 111/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3322

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 27. Mai 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 1572, 1578 Abs. 1, 1578 [X.]) Auch der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen [X.] eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegatten-unterhalt mit einem Betrag bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens zu [X.] ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des [X.] zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht darauf an, ob bereits wäh-rend der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden. b) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitli-che Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu [X.], inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit einge-treten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578 [X.] beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation [X.] Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (im [X.] an das [X.]urteil [X.] 179, 43 = [X.], 406). [X.], Urteil vom 27. Mai 2009 - [X.]/08 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. Wagenitz, Dose und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 13. [X.] des [X.] vom 27. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Auf die [X.]revision der Klägerin wird das genannte Urteil aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die [X.]en streiten um nachehelichen Unterhalt für die [X.] ab Februar 2007. 1 Sie hatten im April 1972 geheiratet, als die Klägerin 16 Jahre alt und vom [X.] schwanger war. Aus ihrer Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorge-gangen, von denen nur noch die im Oktober 1987 geborene jüngste Tochter, die im Haushalt der Klägerin wohnt, unterhaltsbedürftig ist. Die Ehe der [X.] - 3 - en wurde im Mai 1998 geschieden. Im Hinblick auf die Unterhaltspflicht des [X.] für die gemeinsamen Kinder machte die Klägerin zunächst keinen nachehelichen Unterhalt geltend. 3 Die Klägerin ist nach einer im Jahre 1989 diagnostizieren Darmkrebser-krankung seit 1993 als zu 100 % schwerbehindert eingestuft und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sich zunächst auf 1.039,21 • belief und seit Juli 2007 1.040,19 • beträgt. Daneben erzielt sie Einkünfte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 349 •. Um den Arbeitsplatz zu errei-chen, muss sie zweimal wöchentlich mit dem Pkw 30 km zurücklegen. Für eine Lebensversicherung zahlt die Klägerin monatliche Beiträge in Höhe von 51,13 •. [X.] musste sie eine Steuernachzahlung in Höhe von [X.] 74 •, im Jahre 2008 eine solche in Höhe von 488 • leisten. Der Beklagte erzielt als Beamter [X.] in Höhe von 2.601,28 •, in denen eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 104,17 • enthalten ist. Hinzu kommt eine Steuererstattung, die sich nach Abzug der Kos-ten für die Erstellung der Steuererklärung im Jahre 2007 auf insgesamt 790,02 • und im Jahre 2008 auf insgesamt 744,78 • belief. Die Beiträge des [X.] zur Krankenversicherung betrugen im Jahre 2007 monatlich 303,98 • und belaufen sich ab Januar 2008 auf monatlich 314,85 •. Für eine Kapitalle-bensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zahlte der [X.] ursprünglich monatlich 302,16 •, wovon nach den Feststellungen des [X.] 111,85 • auf die Berufsunfähigkeitsversicherung und 190,31 • auf die Lebensversicherung entfielen. Für die [X.] ab Juli 2007 ist der [X.] auf monatlich 317,27 • gestiegen. Für sich und die noch unterhaltsberech-tigte Tochter [X.] zahlt der Beklagte monatliche Beiträge für eine Kranken-haustagegeldversicherung, die ursprünglich 13,01 • betrugen und sich seit No-vember 2007 auf 17,51 • belaufen. Außerdem zahlt der Beklagte monatliche 4 - 4 - Beiträge für eine weitere Lebensversicherung in Höhe von ursprünglich 49,49 • und von 52,02 • seit September 2007. Schließlich zahlt er Monatsraten auf ei-nen Bausparvertrag in Höhe von 75 •. Auf den Unterhaltsanspruch der Tochter [X.] zahlt der Beklagte monatlich 250 •, während die Klägerin für den restli-chen Barunterhalt der volljährigen Tochter aufkommt. 5 Das Amtsgericht hat der auf einen Unterhaltsanspruch in Höhe von mo-natlich 111,40 • gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Beru-fung des [X.] hat das [X.] - unter Zurückweisung der mit einer Klagerweiterung verbundenen [X.]berufung der Klägerin - der [X.] in geringerem Umfang stattgegeben und den [X.] verurteilt, an die Klägerin für die [X.] ab dem 20. Februar 2007 Unterhalt in wechselnder Höhe, zuletzt für die [X.] ab Januar 2008 in Höhe von monatlich 103 • zu zahlen. Die vom [X.] begehrte Befristung des Unterhaltsanspruchs hat es abgelehnt. Die Revision hat das Berufungsgericht "im Hinblick auf die Anwendung des neuen Unterhaltsrechts zur Frage der Beschränkung oder Befristung des [X.] nach § 1578 [X.]" zugelassen. Gegen das Berufungsurteil richten sich die Revision des [X.], mit der er nach wie vor Klageabweisung begehrt, und die [X.]revision der Klägerin, die auf einen höheren Unterhalt für die [X.] ab Juli 2007, zuletzt für die [X.] ab Juni 2008 auf monatlich 209 •, gerichtet ist. 6 - 5 - Entscheidungsgründe: A. 7 Die Revision des [X.] ist nur teilweise zulässig, die [X.]revi-sion der Klägerin hingegen in vollem Umfang. [X.] Die Revision des [X.] ist unzulässig, soweit sie sich gegen die [X.] zu nachehelichem Unterhalt für die [X.] bis Ende 2007 richtet. Denn insoweit hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 ZPO). 8 Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann sich eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschränkter Zulas-sung im Tenor der angefochtenen Entscheidung aus dessen [X.] ergeben ([X.]beschluss vom 14. Mai 2008 - [X.] ZB 78/07 - [X.], 1339, 1340; [X.]urteile [X.] 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. November 2003 - [X.] ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612). Eine solche Beschränkung setzt allerdings voraus, dass das Berufungsgericht die Möglich-keit einer Nachprüfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinrei-chend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat ([X.] vom 12. Juli 2000 - [X.] ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier der Fall. 9 Den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass das [X.] die Revision nur zur Höhe und Dauer des Betreuungs-unterhalts nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Unterhaltsrecht [X.] - 6 - sen wollte. Denn die ausdrücklich in Bezug genommene Neuregelung des § 1578 [X.] ist erst zu diesem [X.]punkt in [X.] getreten. Die grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage wirkt sich deswegen nur auf den Unterhaltsanspruch ab Januar 2008 aus. Bezieht sich in einem Unterhaltsrechtsstreit die [X.] - wie hier - nur auf einen Teil des streitigen [X.]raums, liegt regel-mäßig die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Revision nur hinsicht-lich des von der [X.] betroffenen Teils zulassen wollen. Ein derarti-ges Verständnis des Ausspruchs über die Zulassung trägt auch der mit dem Prinzip der Zulassungsrevision verfolgten Konzentration des [X.] auf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung. Es verhindert umgekehrt, dass durch eine formal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsgerichtlichen Prüfung unterzogen werden müssen ([X.]urteile vom 18. März 2009 - [X.] ZR 74/08 Œ [X.], 770, 771 [X.]. 9 und vom 29. Januar 2003 - [X.] ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 446). I[X.] Die [X.]revision der Klägerin ist hingegen nach § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO in vollem Umfang zulässig. 11 Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit zur Einlegung einer [X.]revi-sion durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 ([X.] I 2001, 1887, 1901) dadurch erweitert, dass nach § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO - abweichend vom bis dahin geltenden Recht (vgl. insoweit [X.]urteil vom 19. November 1997 - [X.] ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 287) - eine [X.] auch ohne eine vorherige Zulassung statthaft ist. Dem [X.] soll nach der Gesetzesbegründung die Möglichkeit eröffnet [X.] - 7 - den, eine Abänderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn das Revisionsverfahren ohnehin durchgeführt werden muss. Es sei unbil-lig, der friedfertigen [X.], die bereit sei, sich mit der Entscheidung abzufinden, die Anschließungsmöglichkeit für den Fall abzuschneiden, dass der Gegner die Entscheidung wider Erwarten angreife (BT-Drucks. 14/4722, [X.]). Daher kann eine [X.]revision bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die [X.]revision nicht den Streit-gegenstand betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht ([X.] 174, 244, 253 = [X.], 402 m.w.N.). Die Neuregelung der [X.]revision in § 554 ZPO ändert aber nichts daran, dass sie als unselbständiges Rechtsmittel akzessorischer Natur ist. Die-ser Abhängigkeit der [X.]revision würde es widersprechen, wenn mit ihr Streitstoff eingeführt werden könnte, der mit dem Gegenstand der [X.] weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Es kommt hinzu, dass eine unbeschränkte Statthaftigkeit der [X.]-revision in Fällen, in denen die Hauptrevision zu Gunsten einer [X.] nur teil-weise zugelassen wurde, zu einer Benachteiligung des Revisionsklägers führte und somit über den Gesetzeszweck der Schaffung einer Art Waffengleichheit zwischen den [X.]en [X.]. Die - grundsätzlich zulässige - [X.] der Revision führt dazu, dass der Revisionskläger das Urteil im Revisions-verfahren nur zum Teil angreifen kann. Soweit kein Revisionszulassungsgrund vorliegt, muss er das Berufungsurteil hinnehmen. Im Falle der Einlegung der Revision könnte dann aber bei einer uneingeschränkten Statthaftigkeit der [X.] der Revisionsbeklagte das Urteil - soweit er unterlegen ist - ins-gesamt anfechten, selbst wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Feh-lens eines Zulassungsgrundes oder mangels Erreichens des [X.] gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erfolgreich gewesen wäre. Eine [X.] wäre nur dann nicht gegeben, wenn man ihm das 13 - 8 - Recht zu einer Gegenanschließung gewährte. Eine derartige Möglichkeit hat der Gesetzgeber indes nicht vorgesehen. Die insoweit bestehende Ungleichbe-handlung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Gegenstand der [X.]re-vision in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptrevision steht ([X.] 174, 244, 253 f. = [X.], 402 f. m.w.N.). 14 Diese Einschränkung der Zulässigkeit einer [X.]revision kommt hier allerdings nicht zum Tragen. Denn der Unterhaltszeitraum von Februar bis Dezember 2007 steht wegen der auch insoweit zu entscheidenden Rechtsfra-gen schon in rechtlichem Zusammenhang mit dem von der Revision zulässig angegriffenen Unterhaltszeitraum ab Januar 2008. B. Soweit die Revision des [X.] zulässig ist, bleibt sie ohne Erfolg, während die [X.]revision der Klägerin im Umfang der Anfechtung zur Auf-hebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht führt. 15 [X.] Das Berufungsgericht hat der Klage zur Höhe lediglich teilweise stattge-geben und eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt: 16 Der Unterhaltsanspruch der Klägerin richte sich nach § 1572 Nr. 1 BGB, weil diese bereits im [X.]punkt der Ehescheidung wegen ihrer Krebserkrankung erwerbsunfähig bzw. nur sehr eingeschränkt erwerbsfähig gewesen sei und 17 - 9 - dieser Zustand unverändert andauere. Auf ihren Unterhaltsanspruch habe die Klägerin weder ausdrücklich noch stillschweigend verzichtet. Der Anspruch sei nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] Urteil vom 22. Novem-ber 2006 - [X.] ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453) auch nicht verwirkt, weil kein [X.] geltend gemacht werde, der länger als ein Jahr zurück gelegen habe. Weil die Klägerin den Unterhaltsanspruch erst mit Mahnschreiben vom 16. Februar 2007 geltend gemacht habe, das dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 20. Februar 2007 zugegangen sei, könne sie auch erst ab diesem [X.]punkt Unterhalt verlangen. Im Rahmen der [X.] sei von dem unstreitigen Netto-einkommen des [X.] in Höhe von 2.601,28 • auszugehen. Ein fiktiv höhe-res Nettoeinkommen wegen einer ausgeschlagenen Beförderung könne nicht berücksichtigt werden, weil die Klägerin einen solchen Sachverhalt nicht hinrei-chend substantiiert vorgetragen habe und eine Beweisaufnahme deswegen auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufe. Dem Nettoeinkommen seien die dem Kläger in den Jahren 2007 und 2008 zugeflossenen Steuererstattungen hinzu-zurechnen. Davon seien allerdings die Kosten für die Erstellung der Steuerer-klärungen abzusetzen, die untrennbar mit den Steuererstattungen verbunden seien. Weiter abzusetzen seien die Dienstaufwandsentschädigung sowie die Kosten für die Krankenversicherung, die Tagegeldversicherung für den [X.]n und die unterhaltsberechtigte Tochter [X.], die Berufsunfähigkeitsversi-cherung sowie der Zahlbetrag des Unterhalts für die Tochter. Die Beiträge für die weiteren Lebensversicherungen und den Bausparvertrag seien ebenfalls in voller Höhe abzusetzen, weil schon die ehelichen Lebensverhältnisse von die-sen Beiträgen geprägt gewesen seien. 18 Für die Klägerin sei von ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente und den Einkünf-ten aus der geringfügigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Von diesem [X.] - 10 - werbseinkommen seien allerdings monatliche Fahrtkosten abzusetzen, die sich auf zunächst 55,20 • beliefen und ab Januar 2008 (0,30 [X.]) 69 • betrügen. Außerdem seien die Beiträge der Klägerin für ihre Lebensversicherung und die Steuernachzahlungen abzusetzen. Daraus ergebe sich ein monatlicher [X.]anspruch der Klägerin für die [X.] vom 20. Februar bis Juni 2007 in Höhe von 119 •, für die [X.] von Juli bis August 2007 in Höhe von 109 •, für die [X.] von September bis Oktober 2007 in Höhe von 108 •, für die [X.] von November bis Dezember 2007 in Höhe von 106 • und für die [X.] ab Januar 2008 in Höhe von 103 •. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei nicht zeitlich zu befristen und auch nicht zur Höhe zu beschränken. Eine Befristung unter dem Gesichtspunkt der gesteigerten Eigenverantwortlichkeit geschiedener Ehegatten scheide aus, obwohl die Klägerin erst 1955 geboren und im [X.]punkt des Berufungsurteils noch nicht 53 Jahre alt gewesen sei. Denn sie sei bereits seit 1993 dauerhaft und zu 100 % schwerbehindert und deswegen nicht in der Lage, eine weiterge-hende Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch eine Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 [X.] scheide aus, weil ein zeitlich un-befristeter Unterhaltsanspruch in der zugesprochenen Höhe nicht unbillig sei. Zwar sei die Krebserkrankung der Klägerin nicht ehebedingt. Im Rahmen des [X.] gewinne die nacheheliche Solidarität allerdings gesteigerte Bedeutung, während einem ehebedingten Nachteil als Voraussetzung für eine Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs weniger Gewicht [X.]. Die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die sehr lange Ehedauer, die fehlende Berufsausbildung im [X.]punkt der Heirat im Alter von 16 Jahren und die sodann folgende Hausfrauenehe mit Kindererziehung sowie das Alter der jüngsten Tochter im [X.]punkt der Scheidung sprächen gegen eine Befristung oder Begrenzung des Unterhalts. Der Beklagte werde schon durch die [X.] - 11 - werbsunfähigkeitsrente der Klägerin entlastet und eine weitere Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs sei aus Billigkeitsgründen nicht geboten. I[X.] 21 Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Einwände des [X.] gegen den Anspruch auf Krankheitsunterhalt zurückgewiesen, soweit sie auf einen Verzicht der Klägerin oder eine Verwirkung ihres [X.] gerichtet sind. Auch die Revision des [X.] erinnert hierzu nichts. 22 2. Die [X.]revision der Klägerin hat schon deswegen Erfolg, weil das [X.] ihren Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensver-hältnissen nicht zutreffend ermittelt hat. 23 a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Höhe des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet. Der unbe-stimmte Rechtsbegriff der "ehelichen Lebensverhältnisse" ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] allerdings nicht mehr im Sinne eines strikten Stich-tagsprinzips auszulegen. Eine solche Fixierung auf einen bestimmten Stichtag lässt sich der Vorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entnehmen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sind bei der Bemessung des nach-ehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen vielmehr spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um [X.] oder Verbesserungen handelt. Die in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB [X.] - 12 - gegebene Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse kann deren grund-sätzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen [X.] einerseits und der fortwirkenden ehelichen Solidarität andererseits [X.] ([X.]urteil [X.] 179, 196 = [X.], 411, 413 f.). 25 b) Diesen Vorgaben der neueren Rechtsprechung des [X.] hält das angefochtene Urteil nicht in allen Punkten stand. [X.]) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin allerdings von den un-streitigen [X.]n des [X.] in Höhe von 2.601,28 • ausgegangen und hat dem - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.]urteil [X.] 175, 182, 195 = [X.], 968, 971) - die vom [X.]n erhaltenen Steuererstattungen hinzugerechnet. 26 Bei der Bemessung der unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden [X.] hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend die Kosten für die Erstellung der Steuererklärungen abgesetzt. In seiner neueren Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen knüpft der [X.] grund-sätzlich an die tatsächlichen Verhältnisse während des [X.] an. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts musste der Beklagte für seine Steuererklärung im Jahre 2007 84 • und im Jahre 2008 115 • aufwenden, die seine Steuererstattung entsprechend schmälern. Eine Berücksichtigung dieser Verringerung des verfügbaren Einkommens findet nach der neueren Recht-sprechung des [X.] erst in der nachehelichen Solidarität ihre Grenze. Nur bei einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten ist deswegen entgegen den tatsächlichen Verhältnissen von fiktiv höheren Einkünften auszugehen ([X.]-urteil [X.] 175, 182, 195 f. = [X.], 968, 971 f.). Ein solches unter-haltsrechtlich vorwerfbares Verhalten hat das [X.] bezüglich der 27 - 13 - Kosten für die Erstellung der Steuererklärungen zu Recht abgelehnt. Denn die steuerliche Behandlung der [X.] ist auch für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer nicht offenkundig, eine geringere Steuerlast kommt auch dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zugute und oftmals ergibt sich erst durch die Beratung, ob steuerrechtlich zu beachtende Besonderheiten vorliegen. Ein [X.] tatsächlich angefallener Kosten für die Steuererklärung ist deswegen nur dann ausgeschlossen, wenn von vornherein feststeht, dass für das abgelaufene Steuerjahr weder eine Steuerpflicht noch eine Erstattung in Betracht kommt (vgl. [X.]/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 [X.]. 108; a.A. [X.] FamRZ 1992, 1177 und Kalthoener/[X.]/ [X.] Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. [X.]. 1051). Zu Recht hat das Berufungsgericht vom Nettoeinkommen des [X.] auch neben der Dienstaufwandsentschädigung die Kosten für seine Kranken-versicherung, seine Berufsunfähigkeitsversicherung und die Krankenhaustage-geldversicherung abgesetzt. Diese Beiträge dienen der Sicherung des Er-werbseinkommens des [X.] im Falle von Krankheit oder Arbeitslosigkeit, ohne dass der Beklagte dadurch zu Lasten der Klägerin eigenes Vermögen bil-det. Die Kosten für diese reinen Risikoversicherungen sind deswegen als Kos-ten zur Erhaltung des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen. 28 [X.]) Zutreffend weist die [X.]revision der Klägerin allerdings darauf hin, dass das Berufungsgericht mit dem Abzug der Beiträge für zwei [X.] und einen Bausparvertrag Vorsorgeaufwendungen berücksich-tigt hat, die den nach der Rechtsprechung des [X.] geltenden Höchstbetrag der zusätzlichen Altersvorsorge übersteigen. 29 - 14 - Nach der Rechtsprechung des [X.] darf auch der Unterhaltspflichtige von seinen Einkünften grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge ei-ne zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die unterhaltsrechtlich beim Elternun-terhalt bis zu 5 % des Bruttoeinkommens ([X.]urteile vom 14. Januar 2004 - [X.] ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793 und vom 30. August 2006 - [X.] ZR 98/04 - [X.], 1511, 1514) und im Übrigen bis zu 4 % des Bruttoein-kommens ([X.]urteile [X.] 163, 84, 97 ff. = [X.], 1817, 1821 f. und [X.] 171, 206, 216 = FamRZ 2007, 793, 795) betragen kann. 30 Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des [X.] zu den wandelba-ren ehelichen Lebensverhältnissen entgegen der Auffassung des [X.] jedoch nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden. Denn wenn der Unterhaltspflichtige be-reits während der Ehezeit eine zusätzliche Altersvorsorge - wie hier in Form einer Kapitallebensversicherung - betrieben hatte, profitiert der andere Ehegatte regelmäßig im Zugewinnausgleich davon. Für die [X.] ab Zustellung des [X.], die vom Zugewinnausgleich nicht mehr erfasst wird, können ü-berhöhte ehezeitliche Vorsorgekosten keine Rechtfertigung für deren Fortdauer geben. Dies würde nunmehr auf eine einseitige Vermögensbildung des unter-haltspflichtigen Ehegatten zu Lasten der Unterhaltsansprüche des unterhaltsbe-rechtigten Ehegatten hinauslaufen (vgl. zum Wohnvorteil [X.]urteil vom 5. März 2008 - [X.] ZR 22/06 - [X.], 963, 965 [X.]. 17 ff.). Umgekehrt ist nach der Rechtsprechung des [X.] zu den wandelbaren ehelichen [X.] allerdings auch eine erst nachehelich hinzutretende zusätzliche Altersvorsorge zu berücksichtigen, weil darin kein unterhaltsrechtlich [X.] Verhalten liegt, welches die nacheheliche Solidarität der geschiedenen [X.] verletzt (vgl. [X.]urteil [X.] 179, 196 = [X.], 411, 413 f.). 31 - 15 - Das [X.] durfte danach die der Altersvorsorge dienenden Beiträge des [X.] für seine beiden Lebensversicherungen und den Bau-sparvertrag nicht in voller Höhe von monatlich 314,80 • (190,31 • + 49,49 • + 75 •), sondern lediglich in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens [X.]. Der [X.] kann insoweit aber nicht selbst abschließend entscheiden, weil es an den erforderlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht fehlt. Denn es hat weder das Bruttoeinkommen des [X.] festgestellt, noch die Höhe des auf die Lebensversicherung entfallenden Beitrags für den mit der [X.] verbundenen Versicherungsvertrag. Zwar hatte das Amtsgericht die monatlichen Kosten für diesen Versicherungsvertrag in Höhe von ursprünglich 302,16 • entsprechend dem Vortrag des [X.] in einen Teil für die Berufsunfähigkeitsversicherung von 111,85 • und einen weiteren Teil für die Lebensversicherung in Höhe von 190,31 • aufgeteilt. Dies wider-spricht allerdings der in Bezug genommenen Auskunft der Versicherungsge-sellschaft, die den Beitrag in einen Teil von 122,14 • für die Berufsunfähigkeits-versicherung und einen Teil von 180,02 • für die Lebensversicherung aufgeteilt hatte. Auch die Aufteilung für die [X.] ab der Erhöhung des [X.] zum 1. Juli 2007 von 302,16 • auf 317,27 • hat das [X.] - aus seiner Sicht konsequent - nicht festgestellt. Das angefochtene Urteil ist [X.] aufzuheben und der Rechtsstreit ist insoweit an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen. 32 3. Soweit der Beklagte mit seiner Revision eine zeitliche Befristung oder eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 [X.] begehrt, hat diese hingegen keinen Erfolg. Denn das [X.] hat im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. 33 - 16 - a) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsan-spruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den nach § 1578 b Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwendenden [X.] für die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den ange-messenen Lebensbedarf nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB. 34 [X.]) Danach ist bei der Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu [X.], inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetre-ten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Wie schon nach der Rechtspre-chung des [X.] zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. ([X.]urteil vom 12. April 2006 - [X.] ZR 240/03 - [X.], 1006, 1007) schränken solche ehebedingten Nachteile regelmäßig auch nach der Neufassung des § 1578 [X.] (BT-Drucks. 16/1830 S. 19) die Möglichkeit einer Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ein ([X.]urteil vom 16. April 2008 - [X.] ZR 107/06 - [X.], 1325, 1328). Solche Nachteile können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. 35 Im Rahmen des [X.] nach § 1570 BGB führt etwa eine fehlende oder eingeschränkte Erwerbsmöglichkeit wegen Betreuung eines ge-meinsamen Kindes zu einem ehebedingten Nachteil, der regelmäßig unterhalts-rechtlich auszugleichen ist (vgl. insoweit [X.]urteil vom 18. März 2009 - [X.] ZR 74/08 - [X.], 770, 772 ff.). Auch bei der Entscheidung über eine Begrenzung oder Befristung des Unterhalts wegen Alters nach § 1571 BGB ist zu berücksichtigen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte trotz eines durchgeführten Versorgungsausgleichs geringere Renteneinkünfte erzielt, als er 36 - 17 - ohne die Ehe und die Erziehung der gemeinsamen Kinder erzielen würde. Beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB, bei dem die Krankheit regelmäßig nicht ehebedingt ist, kann sich ein [X.] Nachteil nur daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht aus-reichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigenrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre ([X.]urteil [X.] 179, 43 = [X.], 406, 408). Insoweit entsprechen sich der Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und der Altersunterhalt nach § 1571 BGB. In beiden Fällen ist allerdings zu [X.], dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des [X.]berechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden ([X.]urteile vom 16. April 2008 - [X.] ZR 107/06 - [X.], 1325, 1328 f. und vom 25. Juni 2008 - [X.] ZR 109/07 - [X.], 1508, 1511). [X.]) § 1578 [X.] beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings nicht auf die Kompensation [X.] Nachteile, sondern berück-sichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Denn indem § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB "insbesondere" auf das Vorliegen [X.] Nachteile abstellt, schließt es andere Gesichts-punkte für die Billigkeitsabwägung nicht aus. Dieser Umstand gewinnt beson-ders beim nachehelichen Unterhalt gemäß § 1572 BGB wegen einer Krankheit, die regelmäßig nicht ehebedingt ist, an Bedeutung ([X.]urteil [X.] 179, 43 = [X.], 406, 409). 37 Allerdings handelt es sich bei einer schweren Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit in der Regel um eine schicksalhafte Entwick-lung. Eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko 38 - 18 - ist deswegen nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Der Einsatzzeitpunkt in § 1572 BGB schließt deswegen eine Einstandspflicht des geschiedenen Ehegatten für erst nachehelich eingetretene Erkrankungen aus ([X.]urteil [X.] 179, 43 = [X.], 406, 409). 39 Andererseits hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des [X.] wegen Krankheit oder Gebrechen in § 1572 BGB ein besonderes Maß an nachehelicher Solidarität festgeschrieben, das auch im Rahmen der Begren-zung oder Befristung dieses nachehelichen Unterhalts nicht unberücksichtigt bleiben kann. Auch in solchen Fällen, in denen die fortwirkende eheliche [X.] den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, fällt den in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Umständen besondere Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Auf deren Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe ist auch der [X.] einer geschuldeten nachehelichen Solidarität zu bemessen. b) Soweit das Berufungsgericht auf dieser rechtlichen Grundlage eine Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin abgelehnt hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 40 [X.]) Zwar ist die Krebserkrankung der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unabhängig von Ehe, Kindererziehung und Rollenvertei-lung in der Ehe eingetreten und somit nicht ehebedingt. Dass die Erwerbsunfä-higkeitsrente der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Kindererziehungszeiten und der damit verbundenen Anrechnungszeiten sowie des durchgeführten [X.] geringer ist, als sie ohne die Ehe und Kindererziehung wä-re, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. 41 - 19 - [X.]) Der unbegrenzte Ausspruch des nachehelichen Unterhalts als Billig-keitsentscheidung ist gleichwohl aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu bean-standen. Das Berufungsgericht hat der nachehelichen Solidarität der Ehegatten hier zu Recht eine besondere Bedeutung eingeräumt. Denn die [X.]en waren 26 Jahre verheiratet und hatten eine reine Hausfrauenehe geführt. Die Klägerin hatte bereits im Alter von 16 Jahren wegen der eingetretenen Schwangerschaft geheiratet und konnte deswegen keine Berufsausbildung absolvieren. Die vier ehelich geborenen Kinder sind von ihr betreut und erzogen worden. Im [X.]-punkt der Scheidung war die jüngste Tochter erst zehn Jahre alt und noch betreuungsbedürftig. Die Klägerin hat sich somit seit Abschluss ihrer Schulzeit und weit über den [X.]punkt ihrer Krebserkrankung im Jahre 1989 hinaus allein für die Ehe der [X.]en eingesetzt. Dies begründet ein besonders gewichtiges Vertrauen, das im Rahmen einer Befristung und Begrenzung des [X.] nach § 1578 [X.] ebenfalls zu berücksichtigen ist. 42 Auch die weiteren Umstände stehen der Entscheidung des [X.] im Rahmen der notwendigen Gesamtschau aus revisionsrechtlicher Sicht nicht entgegen. Denn die Klägerin erzielt aus ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente und ihren Nebeneinkünften abzüglich aller Kosten lediglich Einkünfte in Höhe von rund 1.140 •, die nur wenig über den angemessenen Selbstbehalt hinaus-gehen. Demgegenüber verbleiben dem [X.] nach Abzug sämtlicher un-terhaltsrelevanter Kosten und des für die volljährige Tochter gezahlten [X.] deutlich höhere Einkünfte, von denen er den relativ geringen Unterhalts-anspruch der Klägerin ohne besondere Einschränkung erbringen kann. Ein be-rechtigtes Vertrauen, das einem unbefristeten Unterhaltsanspruch der Klägerin 43 - 20 - entgegenstehen könnte, konnte sich schon deswegen nicht bilden, weil die Klä-gerin bereits im Jahre 1989 erkrankt und seit 1993 dauerhaft als zu 100 % [X.] eingestuft war, während die Ehe der [X.]en erst im Jahre 1998 geschieden wurde. Hahne [X.] Wagenitz [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.10.2007 - 13 [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 13 UF 272/07 -

Meta

XII ZR 111/08

27.05.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2009, Az. XII ZR 111/08 (REWIS RS 2009, 3322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3322

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