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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Sache wird an das [X.] zurückgegeben.
I.
1. Das [X.] hat dem [X.] nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 [X.] die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob §§ 277 bis 279 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung eine Sperrwirkung im Sinne einer privilegierenden Spezialität entfalten, die bei Vorlage eines Impfausweises mit gefälschten Eintragungen über den Erhalt von Covid-19 Schutzimpfungen in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen [X.] einen Rückgriff auf den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB ausschließt und somit einer Verurteilung nach dieser Vorschrift entgegensteht.
2. Das [X.] hatte den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen legte der Angeklagte am 3. November 2021 einer Mitarbeiterin der P. -Apotheke in [X.] einen auf ihn ausgestellten Impfpass vor, in dem zwei Eintragungen zu seinem Impfstatus gefälscht waren. Hiermit beabsichtigte er, seinen vollständigen [X.] vorzutäuschen, um ein digitales Impfzertifikat zu erlangen. Die Apothekenmitarbeiterin erkannte jedoch die Fälschung und verständigte die Polizei.
3. Das [X.] beabsichtigt, die vom Angeklagten gegen das Urteil des [X.] eingelegte Revision entsprechend dem Antrag des Generalstaatsanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Es sieht sich hieran durch die Entscheidung des [X.] vom 3. Juni 2022 – 207 [X.] 155/22 gehindert, das eine Strafbarkeit der Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen einer gefälschten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 StGB verneint, weil insoweit § 279 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung eine privilegierende Sperrwirkung gegenüber § 267 Abs. 1 StGB entfalte.
4. Der [X.] hat beantragt, die [X.] entsprechend der Rechtsauffassung des vorlegenden [X.] zu entscheiden.
II.
Die Sache wird an das [X.] zurückgegeben.
1. Die Voraussetzungen der Vorlage sind nicht mehr gegeben. Denn der Senat hat durch Urteil vom 12. Juli 2023 (1 [X.]) entschieden, dass in [X.], in denen der gefälschte Impfpass in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats vorgelegt wird, eine Sperrwirkung durch eine privilegierende Spezialität des § 279 StGB aF gegenüber dem allgemeinen Urkundstatbestand des § 267 Abs. 1 StGB nicht gegeben ist. Der Senat ist hierbei der grundlegenden Entscheidung des 5. Strafsenats des [X.]s (Urteil vom 10. November 2022 – 5 [X.], zum Abdruck in [X.]St bestimmt) gefolgt, der eine entsprechende Strafbarkeit durch den Fälscher des Impfausweises zu beurteilen hatte.
2. Damit sind die [X.] des § 121 Abs. 2 [X.] entfallen. Der Zweck dieser Vorschrift, die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu sichern, ist erreicht, wenn eine zwischen den [X.] streitige Rechtsfrage durch den [X.] entschieden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 5 [X.] Rn. 5 mwN). Eine wiederholte Entscheidung der Rechtsfrage ist nicht veranlasst.
Jäger |
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Bellay |
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Wimmer |
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Allgayer |
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Munk |
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Meta
13.07.2023
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend OLG Karlsruhe, 26. Juli 2022, Az: 2 Rv 21 Ss 262/22, Vorlagebeschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2023, Az. 1 StR 286/22 (REWIS RS 2023, 4686)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 4686
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 283/22 (Bundesgerichtshof)
Fälschen von Gesundheitszeugnissen: Konkurrenzverhältnis zur Urkundenfälschung
207 StRR 155/22 (BayObLG München)
Coronavirus, SARS-CoV-2, Revision, Freispruch, Sperrwirkung, Strafbarkeit, Generalstaatsanwaltschaft, Strafe, Hauptverhandlung, Angeklagten, Tatzeit, Geldstrafe, Strafbefehlsverfahren, Tatrichter, Auflage, …
10 Qs 116/21 (Landgericht Siegen)
5 Qs 33/21 (Landgericht Paderborn)
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