Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. 5 StR 613/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2792

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. April 2001in der Strafsachegegenwegen Steuerhinterziehung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. April 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 25. Juli 2000 gemäß § 349Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach§ 349 Abs. 2 StPO verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Körperschaftsteuerhin-terziehung in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung, wegen Gewerbe-steuerhinterziehung in vier Fällen, unrichtiger Darstellung und Bankrotts zueiner Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hier-gegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschluß-tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO.I.- 3 -Im Ergebnis zutreffend hat das [X.] angenommen, daß [X.] der Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung für das [X.] verjährt sind. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist [X.] § 78a StGB die Bekanntgabe des auf die unrichtige Erklärung erge-henden Steuerbescheids (vgl. [X.], 142; [X.] in Fran-zen/Gast/[X.], Steuerstrafrecht 5. Aufl. § 376 Rdn. 15 ff.). Wird dieserSteuerbescheid infolge in späteren Jahren eingetretener Verluste durch ei-nen weiteren Steuerbescheid abgeändert, der den nach § 8 [X.] in Verbin-dung mit § 10d EStG festzusetzenden Verlustrücktrag berücksichtigt, ist [X.] entgegen der Auffassung des [X.]s [X.] für den Lauf der [X.] ohne Belang. Die Möglichkeit eines Verlustrücktrags trägt [X.] eingetretenen wirtschaftlichen Entwicklung steuerlich Rechnung, oh-ne daß damit die bereits erfolgte Beendigung der durch die Abgabe unrichti-ger Steuererklärungen bewirkten Steuerhinterziehungen berührt wird.Entgegen der Auffassung des [X.]s konnte die [X.] nicht nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die wegen des [X.] vorgenommenen Bekanntgabe der Einlei-tung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten unterbrochenwerden, weil insoweit unterschiedliche Steuerarten betroffen sind, die sichzudem auch auf unterschiedliche Steuerschuldner beziehen.Rechtzeitig unterbrochen wurde diese Verjährung hinsichtlich derKörperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung für das [X.] aberdurch die Bekanntgabe der Steuerfahndung vom 17. Februar 1998 an [X.] des Angeklagten, daß das steuerstrafrechtliche Ermittlungsver-fahren auch auf die Körperschaft-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerhinter-ziehung für die Jahre 1991 bis 1995 erweitert werde ([X.]. 68 der [X.] -Das angefochtene Urteil hält im Hinblick auf die Strafzumessung [X.] rechtlicher Prüfung nicht stand.1. Das [X.] geht hinsichtlich der Verurteilung wegen Körper-schaftsteuerhinterziehung für das [X.] von einem zu [X.] aus, weil es in den Hinterziehungsschaden auch einen unge-rechtfertigten Verlustrücktrag aus dem Jahre 1993 in Höhe von 575.000 [X.] hat. Der aufgrund der späteren negativen wirtschaftlichen Ent-wicklung nach § 8 [X.] in Verbindung mit § 10d EStG ermöglichte Verlust-rücktrag aus nachfolgenden [X.] hat aber im Rahmender steuerstrafrechtlichen Beurteilung für den Veranlagungszeitraum 1991außer Betracht zu bleiben. Insofern ist für die Bestimmung des Schuldum-fangs allein die Differenz zwischen der bei inhaltlich zutreffenden Angabengeschuldeten Steuern und der durch die unrichtigen Angaben bewirktenniedrigeren Steuerfestsetzung maßgeblich. Der [X.] im übrigen vom [X.] nicht näher erläuterte [X.] unrichtige Verlustrücktrag beruht aber nicht aufden falschen Angaben des Angeklagten in seiner Erklärung bezüglich [X.] für die Körperschaftsteuer 1991, sondern allenfallsauf seiner Erklärung für den Veranlagungszeitraum 1993. [X.] istaber nicht Gegenstand der Verurteilung.2. [X.] begegnet die Strafzumessung des[X.]s, weil es als einen gegen den Angeklagten sprechenden Ge-sichtspunkt würdigt, daß er bis in die Hauptverhandlung hinein den [X.] im Konkurs beseite geschafften Geldes verheimlichte. Der Angeklagteist wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden und diehierfür verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten bildeteauch die [X.]. Wenn er seine Einlage in die [X.] und sein Fest-geldkonto bei der [X.] in der Hauptverhandlung [X.], räumte er im Ergebnis lediglich insoweit seine Täterschaft nichtein. Tathandlungen nach der Strafbarkeitsbestimmung des § 283 Abs. 1- 5 -Nr. 1 StGB sind nämlich das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Ver-mögensbestandteilen im [X.]. Der Senat besorgt deshalb, daß das[X.] das Verteidigungsverhalten des Angeklagten insoweit straf-schärfend gewürdigt hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 [X.] Verteidigungsver-halten 17, vgl. andererseits zur Offenbarungspflicht nach § 807 ZPO,BGHSt 37, 340).3. Die Aufhebung der beiden höchsten Einzelstrafen nötigt zu einerAufhebung des Strafausspruches insgesamt, weil nicht [X.] kann, daß auch die übrigen Einzelstrafen hiervon beeinflußt sind.[X.] BasdorfRaum Brause- 6 -

Meta

5 StR 613/00

25.04.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. 5 StR 613/00 (REWIS RS 2001, 2792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2792

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