Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2011, Az. II ZB 24/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5984

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 24/10

vom

7.
Juni 2011

in der Handelsregistersache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

GmbHG § 39 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
Eine Versicherung, in der ein Geschäftsführer nur auf den [X.]punkt der Verurteilung selbst abstellt und nicht auf den der Rechtskraft des Urteils, vermittelt dem Register-gericht nicht die nach dem
Gesetz erforderlichen Angaben über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach §
6 Abs.
2 Satz
2 Nr.
3 GmbHG.

[X.], Beschluss vom 7. Juni 2011 -
II ZB 24/10 -
KG

AG Berlin-Charlottenburg

-
2
-
Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 7.
Juni 2011 durch [X.]
[X.] und die Richterin [X.] sowie die Richter Dr.
Drescher, [X.] und [X.]
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 11.
Oktober 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert
wird auf 3.000

Gründe:

I.
Die Beteiligte, eine im Handelsregister des [X.] eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, meldete am 27.
Mai 2010 bei dem zuständigen
Registergericht zur Eintragung in das Handelsregister an, dass der Diplomkaufmann (TU) U.

P.

zum weiteren Geschäftsführer be-stellt worden ist. Der Geschäftsführer versicherte in der notariell beglaubigten Anmeldung zum [X.]punkt des Zugangs der Anmeldung beim Registergericht,

[X.] nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG von dem Amt als Geschäftsführer ausgeschlossen wäre: [X.] der letzten fünf Jahre erfolgte im Inland (bzw. im Ausland 1
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wegen mit nachstehenden Taten vergleichbaren Straftaten) keine Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener

Das Registergericht hat die Anmeldung beanstandet, weil die Versiche-rung des Geschäftsführers
bei der Fünf-Jahresfrist nur auf den [X.]punkt der Verurteilung, nicht aber auf den später liegenden [X.]punkt des Eintritts der Rechtskraft einer erfolgten Verurteilung abstelle. Die dagegen gerichtete Be-schwerde der Beteiligten
hat das Beschwerdegericht
zurückgewiesen. Zur [X.] hat es ausgeführt, der Wortlaut der abgegebenen Versicherung [X.] nicht den § 39 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG. Auch mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften, der in der Erleichterung des Anmelde-
und Prüfungsverfahrens liege, sei die Erklärung nicht vereinbar, da das [X.] weiterhin prüfen müsse, ob eine relevante Verurteilung vorliege. Nach der Versicherung sei es möglich, dass der Geschäftsführer vor mehr als fünf Jahren erstinstanzlich verurteilt worden, das Urteil aber noch nicht fünf Jahre rechtskräftig sei.
Mit der vom Beschwerdegericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt die Beteiligte
ihr Begehren weiter, den weiteren Geschäftsführer in das Handelsregister einzutragen.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Auf das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 Satz
1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der 2
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freiwilligen Gerichtsbarkeit ([X.]) das seit 1.
September 2009 geltende [X.] anwendbar, da der das Verfahren einleitende Antrag am 27.
Mai 2010, also nach Inkrafttreten der Neuregelung, bei Gericht eingegangen ist.
Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Kammer-gericht hat die Beschwerde der Beteiligten gegen die angefochtene Zwischen-verfügung des Registergerichts zu Recht zurückgewiesen.

a)
Die Beschwerde ist
gemäß §
382
Abs. 4 Satz 2, §§ 58
ff.
FamFG
statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere form-
und fristgerecht ein-gelegt.
b)
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Registergericht hat die eingereichte Versicherung mit seiner Zwischenverfügung zu Recht beanstandet und die begehrte Eintragung davon abhängig gemacht, dass der weitere Ge-schäftsführer der Beteiligten in seiner Versicherung gemäß § 39 Abs. 3 GmbHG bei der Nennung der Fünf-Jahresfrist auf den [X.]punkt des Eintritts der Rechtskraft einer erfolgten Verurteilung der in §
6 Abs.
2 Satz
2 Nr.
3 GmbHG genannten Straftatbestände abstellt.
aa)
Gemäß §
39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die neuen Geschäftsführer haben nach §
39 Abs. 3 Satz 1 GmbHG in ihrer Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach §
6 Abs.
2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt [X.] sind. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG kann Geschäftsführer nicht 6
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sein, wer wegen einer oder mehrerer der dort aufgeführten vorsätzlich began-genen Straftaten verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit Rechtskraft des Urteils, wobei die [X.] nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt [X.] ist.
[X.])
Die vom Geschäftsführer der Beteiligten in der Anmeldung abgege-bene Versicherung, während der letzten fünf Jahre sei im Inland (bzw. im [X.] wegen mit nachstehenden Taten vergleichbarer Straftaten) keine [X.] wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten erfolgt, ge-nügt den Anforderungen nach § 39 Abs. 3
Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr.
3 GmbHG nicht. Der [X.]punkt, auf den sich die Versicherung zu beziehen hat, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr.
3
Halbsatz 2 GmbHG der Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Das Bestellungsverbot knüpft ersichtlich wegen des damit verbundenen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Frei-heit der Berufswahl und der Berufsausübung (Art.
12 GG) sowie wegen des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Unschuldsvermutung schon aus verfas-sungsrechtlichen Gründen an eine rechtskräftige Verurteilung an. Auf der ande-ren Seite ist die Berechnung der Ausschlussfrist ab dem Eintritt der Rechtskraft -
und nicht ab dem [X.]punkt der Verurteilung oder der Begehung der Tat
-
so-wohl hinsichtlich der sich daraus ergebenden Dauer des [X.] als auch im Hinblick auf die Bestimmtheit der Angaben, die der Geschäft[X.] unter Strafandrohung (§ 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) (wahrheitsgemäß) zu versichern hat, verfassungsrechtlich unbedenklich.
Auch nach dem Sinn und Zweck von §
39 Abs. 3 Satz 1 GmbHG hat sich die Versicherung nicht auf den [X.]punkt der Verurteilung, sondern auf den [X.] der Rechtskraft des Urteils zu beziehen. Die Verpflichtung zur Abgabe der Versicherung des Geschäftsführers soll wie die entsprechende Erklärung bei 11
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der Errichtung einer Gesellschaft (§ 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) das Anmeldungs-
und Prüfverfahren erleichtern. Mit der Einführung der Versicherung des Ge-schäftsführers, dass keine der im Gesetz genannten Umstände seiner Bestel-lung entgegenstehen, wollte der Gesetzgeber das Registergericht der Notwen-digkeit entheben, bei jeder neuen Gesellschaftsgründung und bei jeder Verän-derung in der Person der Geschäftsführer eine Auskunft aus dem Zentralregis-ter einholen zu müssen, obwohl nur in Ausnahmefällen die Voraussetzungen der Bestellungshindernisse nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3, Satz 3 GmbHG gegeben sein werden. Die Versicherung des Geschäftsführers hat den Zweck, dem Registergericht auf schnelle und einfache Art diejenigen Informationen zu vermitteln, die es sich ansonsten -
unter erhöhtem Verwaltungsaufwand
-
durch ein Auskunftsersuchen gemäß §
41 Abs.
1 Nr.
1 BZRG selbst verschaffen müsste (BT-Drucks.
8/1347, S.
34, 43; [X.], Beschluss vom 17.
Mai 2010 -
II
ZB
5/10, ZIP
2010, 1337 Rn.
9). Eine solche Auskunft aus dem Zentralregis-ter umfasste nach §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 5 BZRG auch den Tag der Rechtskraft der Verurteilung.
cc)
In der Formulierung der Versicherung
muss sich niederschlagen, dass das Bestellungshindernis zeitlich an die Rechtskraft
der Verurteilung an-knüpft (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2009 -
20
W
319/09, juris Rn.
11
f.; [X.] in [X.]/[X.]/Ockelmann, Handbuch GmbH-Recht, 2009, Rn.
161; [X.], Das MoMiG in der notariellen Praxis, 2009, S. 70 f. Rn.
162; [X.] in [X.]/[X.], [X.] in der Gestal-tungs-
und Beratungspraxis, 2. Aufl., Rn. 126; [X.], [X.] GmbH-Recht, 2009, [X.] Rn. 53; [X.] in [X.] Handbuch Gesellschaftsrecht, 2011, [X.] Rn. [X.]; [X.], GmbHR 2009, 785, 786). Eine Versiche-rung, in der ein Geschäftsführer nicht auf den [X.]punkt der Rechtskraft, son-dern nur auf den der Verurteilung selbst abstellt, vermittelt dem Registergericht 13
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nicht die nach dem Gesetz erforderlichen Angaben über das Vorliegen eines
Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 GmbHG.
Diesem Erfordernis wird die beanstandete Formulierung nicht gerecht.
Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, die beanstandete Versicherung des weite-ren Geschäftsführers der Beteiligten, während der letzten fünf Jahre nicht verur-teilt worden zu sein, könne nur so verstanden werden, dass insbesondere in den letzten fünf Jahren keine derartige Verurteilung rechtskräftig geworden sei, kann nicht gefolgt werden. Das Beschwerdegericht hat vielmehr rechtsfehlerfrei angenommen, dass es nach der abgegebenen Versicherung möglich ist, dass eine länger als fünf Jahre zurückliegende Verurteilung noch keine fünf Jahre rechtskräftig ist.
Darin unterscheidet sich die beanstandete Versicherung von der [X.], die dem Beschluss des [X.] vom 17.
Mai 2010 -
II
ZB
5/10, [X.], 1337 zugrunde lag. Aus der dort vom Geschäftsführer in der Anmeldung zum Handelsregister gemäß §
8
Abs.
3
GmbHG
abgegebenen Versicherung, er sei "noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden", folgt ohne weiteres, dass mangels einer Verurteilung eine solche in dem [X.]raum von fünf Jahren vor der Anmeldung auch nicht14
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rechtskräftig geworden sein kann. Diese Versicherung genügte daher den ge-setzlichen Anforderungen ([X.], Beschluss vom 17.
Mai 2010 -
II
ZB
5/10, ZIP
2010, 1337 Rn.
8
f.).

[X.]

[X.]

Drescher

[X.]

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.08.2010 -
82 HRB 117369 -

KG, Entscheidung vom 11.10.2010 -
25 W 12/10 -

Meta

II ZB 24/10

07.06.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2011, Az. II ZB 24/10 (REWIS RS 2011, 5984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5984

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27 W 31/21 (Oberlandesgericht Hamm)


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II ZB 24/10

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