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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Grundsätzliche Bedeutung einer Sache im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bei späterer Klärung der im Rechtsstreit entscheidungserheblichen klärungsbedürftigen Rechtsfrage; Revisionszulassung bei einem nachträglichen Wegfall der Grundsatzbedeutung
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge des [X.] ist nicht begründet.
Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. November 2007 - [X.], [X.], 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 aaO; [X.], Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, [X.], 2635, 2636). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht ersichtlich.
Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die grundsätzliche Bedeutung der Sache im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde noch gegeben war, weil eine im Rechtsstreit entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Rechtsfrage erst durch das Senatsurteil vom 20. Juni 2012 ([X.], [X.], 1113) geklärt worden ist, sowie darauf, dass die Revision bei einem nachträglichen Wegfall der [X.] gleichwohl zuzulassen ist, wenn sie im Ergebnis Aussicht auf Erfolg hat (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - [X.], [X.], 809 unter II 2).
Die letztere Voraussetzung ist im Streitfall indes nicht erfüllt. Der Kläger kann - was der Senat bei seiner Entscheidung vom 27. Februar 2013 geprüft hat - auch in der Sache nicht durchdringen.
[X.] [X.] Dr. Karczewski
[X.] Brockmöller
Meta
14.03.2013
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Zweibrücken, 11. Januar 2012, Az: 1 U 2/11
§ 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.03.2013, Az. IV ZR 24/12 (REWIS RS 2013, 7370)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7370
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZR 24/12 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 72/09 (Bundesgerichtshof)
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Nachträgliche Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht im Anhörungsrügeverfahren: Bindungswirkung für das Revisionsgericht
IV ZR 41/12 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 55/14 (Bundesgerichtshof)