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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 521/05
vom 24. November 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2005 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat. Zwar ist es rechtsfehlerhaft, dass das [X.] keine Feststellungen zum Wert des eingezogenen Fahr-zeugs getroffen und diesen in die [X.] miteinbezogen hat (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1
Schuldausgleich 16, 39; vgl. auch [X.]/[X.] StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 69 m.w.[X.]). Dennoch hat der Strafausspruch Bestand, weil die Gesamtstrafe im Hinblick auf die Anzahl und die maßvol-le Höhe der erkannten Einzelstrafen angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Tepperwien
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovi
Ernemann
Meta
24.11.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2005, Az. 4 StR 521/05 (REWIS RS 2005, 649)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 649
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