Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2018, Az. XII ZB 391/17

12. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9354

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Gegenstand

Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts


Leitsatz

Zur Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, wenn der dem Grunde und der Höhe nach unverfallbare Teil des Anrechts in der Ausgangsentscheidung nach § 3b VAHRG im Wege des erweiterten Splittings und einer Beitragszahlung vollständig ausgeglichen und der künftige Wertzuwachs aufgrund einer noch verfallbaren Einkommensdynamik dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015, XII ZB 495/12, FamRZ 2015, 1688).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 4. Juli 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

[X.]: 17.356 €

Gründe

I.

1

Auf den am 5. Juni 1992 zugestellten Antrag wurde die am 15. August 1975 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) durch Urteil des [X.]s vom 17. Oktober 1994 geschieden und der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt. Während der Ehezeit (1. August 1975 bis 31. Mai 1992; §§ 1587 Abs. 2 BGB aF bzw. § 3 Abs. 1 [X.]) hatten beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus der Ehemann ein Anrecht aus einer betrieblichen [X.] der Beteiligten zu 3, sechs versicherungsförmige Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 2 sowie ein Anrecht bei einem [X.]n Versorgungsträger.

2

Nach den seinerzeit getroffenen Feststellungen handelt es sich bei der [X.] der Beteiligten zu 3 um eine endgehaltsbezogene Zusage. Der Ausgleichsbetrag für dieses Anrecht wurde dadurch bestimmt, dass der Ehezeitanteil dieser Versorgung in Höhe von nominal 13.799,87 [X.] jährlich unter Anwendung der seinerzeit gültigen [X.] in einen dynamischen Monatsbetrag von 246,42 [X.] umgerechnet wurde.

3

Der Versorgungsausgleich wurde dahin geregelt, dass vom [X.] des Ehemanns bei der [X.] (jetzt: [X.]) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 290,67 [X.] im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] übertragen wurden, bezogen auf den 31. Mai 1992 als Ehezeitende. Weiterhin wurden im Hinblick auf die betrieblichen Anrechte des Ehemanns Rentenanwartschaften in Höhe des seinerzeitigen [X.] von monatlich 70 [X.] im Wege des erweiterten [X.] nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] übertragen. Zusätzlich wurde der Ehemann gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 [X.] verpflichtet, Beiträge in Höhe von 85.279,02 [X.] zur Begründung einer monatlichen Rente von weiteren 435,09 [X.] auf das Rentenkonto der Ehefrau einzuzahlen, was in der Folgezeit auch geschah.

4

Inzwischen beziehen beide Ehegatten Altersrente.

5

Am 6. März 2012 hat die Ehefrau, nachdem ihr zunächst gestellter Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erfolglos geblieben war, die Durchführung eines Abänderungsverfahrens nach § 51 [X.] beantragt und nur noch hinsichtlich des ausländischen Anrechts die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs weiter verfolgt. Das [X.] hat im Wege der Abänderung der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich die in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei den Beteiligten zu 2 und 3 begründeten Anrechte intern geteilt.

6

Auf die Beschwerden beider Ehegatten und der Beteiligten zu 2 hat auch das [X.] die Anrechte intern geteilt. In Bezug auf die bei der Beteiligten zu 2 bestehenden Anrechte hat es - wegen des laufenden [X.] - jeweils geringere Ausgleichswerte bestimmt und deren Teilung angeordnet „bezogen auf den 31.05.1992 inklusive der Wertentwicklung bis zum 30.06.2017“, verbunden „mit der weiteren Maßgabe, dass für das zu begründende Anrecht der Ehefrau der Rechnungszins, der dem auszugleichenden [X.] zugrunde liegt, zur Anwendung kommt“. Das bei der Beteiligten zu 3 bestehende Anrecht hat es mit einem den [X.] außer [X.] lassenden und deshalb geringeren Ausgleichswert geteilt, bezogen auf den 30. Juni 2017 zeitnah zu der am 4. Juli 2017 erlassenen Entscheidung. Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden beider Ehegatten.

II.

7

Die Rechtsbeschwerden, an deren Zulassung durch das [X.] der [X.] gebunden ist, sind in der Sache begründet. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das [X.].

8

1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: In Bezug auf die bei der Beteiligten zu 2 bestehenden Anrechte seien angesichts des laufenden [X.] die entscheidungsnah noch vorhandenen Barwerte zugrunde zu legen. Durch Maßgabenanordnung sei sicherzustellen, dass die Versorgung der ausgleichsberechtigten Ehefrau entgegen den Bestimmungen der Teilungsordnung mit demselben Rechnungszins begründet werde, mit dem auch der Ausgleichswert berechnet worden sei, da andernfalls keine gleichwertige Teilhabe an dem Anrecht stattfinde.

9

Auch die beiden geringfügigen Anrechte bei der Beteiligten zu 2 seien auszugleichen, da der Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger angesichts der ohnehin für die Ehefrau anzulegenden Versicherungskonten gering sei.

Soweit die Ehefrau aus dem Absinken der Barwerte in der [X.] seit dem Ehezeitende Nachteile erleide, sei in umgekehrter Richtung der Ausgleich ihres in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts um einen entsprechenden Betrag gemäß § 27 [X.] zu kürzen.

Gegenläufig sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann den von ihm gezahlten Beitrag von 85.279,02 [X.] nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückerhalten könne, da gemäß § 52 Abs. 3 [X.] eine Rückerstattung nur unter Anrechnung der gewährten Leistungen erfolge, diese aber den eingezahlten Betrag bereits überstiegen. Deshalb sei gemäß § 27 [X.] auch der Ausgleich des Anrechts des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung um den Betrag zu kürzen, der seiner früheren Beitragsleistung auf das Rentenkonto der Ehefrau entspricht; den [X.] jedoch habe er hinzunehmen.

In Bezug auf das bei der Beteiligten zu 3 bestehende Anrecht sei der [X.] nicht zu berücksichtigen, weil dieser Faktor bei der internen Teilung keine Rolle spiele, da der [X.] an künftigen Rentenerhöhungen ohnehin in gleichem Maße partizipieren werde.

2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht kann nach § 51 Abs. 1 [X.] beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Wegen der besonderen Voraussetzungen für die Abänderung verweist § 51 Abs. 2 [X.] auf die Bestimmungen in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Danach ist eine Änderung wesentlich, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer Wertänderung führen, die mindestens fünf Prozent des bisherigen [X.] beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße ein Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 [X.]V übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG). Dabei genügt die Wertänderung nur eines Anrechts ([X.]sbeschluss vom 8. November 2017 - [X.] 105/16 - FamRZ 2018, 176 Rn. 10).

Gemäß § 51 Abs. 3 [X.] ist die Abänderung auch dann zulässig, wenn sich bei [X.] der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587 a Abs. 3 oder 4 BGB) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der [X.] nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens zwei Prozent der zum [X.]punkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des [X.] beträgt ([X.]sbeschluss vom 5. Juni 2013 - [X.] 709/12 - FamRZ 2013, 1289 Rn. 10).

In den Fällen des § 51 Abs. 3 [X.] ist die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 4 [X.] allerdings dann ausgeschlossen, wenn für ein Anrecht nach einem [X.] gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 bis 26 [X.] geltend gemacht werden können. Dann hat die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Vorrang gegenüber der Totalrevision nach § 51 Abs. 3 [X.] ([X.]sbeschluss vom 24. Juni 2015 - [X.] 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 12, 20).

b) Nach diesen Maßstäben ist die vom [X.] nach § 51 Abs. 3 [X.] vorgenommene Abänderung rechtsfehlerhaft.

aa) Bereits die vom [X.] in Bezug genommene Berechnung der Dynamisierungsverfehlung durch den erstinstanzlich beauftragten Versorgungs- und Rentensachverständigen entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Der Sachverständige hatte dem Scheidungsurteil entnommen, dass der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils 1.149,99 [X.] (entsprechend 587,98 €) monatlich betrage und der dynamisierte Wert 246,42 [X.] monatlich. Hieraus hat er einen Differenzbetrag von (1.149,99 [X.] - 246,42 [X.] =) 902,82 [X.] (entsprechend 461,60 €) errechnet, was den Vergleichswert von 52,50 € (2 % der für 2012 geltenden Bezugsgröße von 2.625 €) bei weitem überschreite. Damit hat der Sachverständige den rechtlich vorgegebenen Rechenweg in unzulässiger Weise verkürzt. Er hat nämlich den vor der Umrechnung ermittelten Wert des Ehezeitanteils lediglich mit dem dynamisierten Wert verglichen, nicht aber mit dem dynamisierten und aktualisierten Wert, wie § 51 Abs. 3 Satz 1 [X.] es vorsieht. Die Aktualisierung des dynamisierten Werts ermöglicht erst den Vergleich. Sie erfolgt gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 [X.] mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung, indem der vormals dynamisierte Wert durch den Rentenwert zum Ehezeitende geteilt und mit dem Rentenwert im [X.]punkt des [X.] multipliziert wird (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 89).

Der Rechenfehler bleibt indessen ohne rechtliche Auswirkung. Der vormals dynamisierte Wert von 246,42 [X.] geteilt durch den Rentenwert zum Ehezeitende von 41,44 [X.] ergibt 5,9464 Entgeltpunkte, die ihrerseits multipliziert mit dem Rentenwert im [X.]punkt des [X.] (5,9464 Entgeltpunkte x 27,47 €) zu einem Rentenbetrag von 163,38 € monatlich führen. Die Differenz beider Beträge ergibt (587,98 € - 163,38 € =) 424,60 €, was 2 % der für 2012 geltenden Bezugsgröße von 2.625 € (= 52,50 €) ebenfalls deutlich übersteigt. Im Hinblick darauf kann der [X.] ausschließen, dass die Dynamisierungsverfehlung unterhalb der [X.] des § 51 Abs. 3 [X.] liegt.

bb) Im Weiteren hat das [X.] jedoch die gebotene Prüfung unterlassen, ob das betreffende Anrecht in der Erstentscheidung bereits vollständig ausgeglichen worden und kein Restanspruch dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verblieben war, andernfalls die Sperrwirkung des § 51 Abs. 4 [X.] greift.

(1) Nach den im Scheidungsurteil getroffenen Feststellungen handelt es sich um ein Versorgungsanrecht, dessen Bemessungsgrundlage gehaltsabhängig ist. Das Anrecht war deshalb in der [X.] als dynamisch angesehen und bezüglich der Anwartschaftsdynamik als noch verfallbar behandelt worden mit der Folge, dass die Anwartschaft nur mit ihrem dynamisierten unverfallbaren Wert in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen wurde. Aufgrund der fehlenden Unverfallbarkeit der Höhe nach konnten im Ausgangsverfahren Teile des Anrechts nicht in die Bilanz einbezogen werden, so dass nur ein [X.] vorliegt. Aus diesem Grund war nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn hinsichtlich des nur zunächst mit seinem statischen Teil ausgeglichenen Anrechts nachträglich Unverfallbarkeit der Höhe nach eingetreten war (vgl. [X.]sbeschluss vom 24. Juni 2015 - [X.] 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 16).

(2) Dass das [X.] im Tenor der Ausgangsentscheidung vom 17. Oktober 1994 den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausdrücklich vorbehalten hat, steht dessen Durchführung nicht entgegen. Denn der Anspruch hierauf ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Einem solchen Vorbehalt käme nur deklaratorische Bedeutung zu ([X.]sbeschluss vom 24. Juni 2015 - [X.] 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 21).

(3) Weil die Ehefrau für das betriebliche [X.] bei der Beteiligten zu 3 noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 [X.] geltend machen kann und sie ursprünglich auch beantragt hat, ist eine Abänderung nach § 51 Abs. 3 [X.] wegen § 51 Abs. 4 [X.] ausgeschlossen.

Die Sperrwirkung des § 51 Abs. 4 [X.] greift nämlich nicht nur in Fällen, in denen der [X.] auf einem Überschreiten des [X.] nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 [X.], § 18 [X.]V beruht. Vielmehr erfasst der Vorrang des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 26 [X.] gegenüber der Totalrevision nach § 51 Abs. 3 [X.] auch diejenigen Fälle, in denen wegen der Verfallbarkeit eines Anrechts der Höhe nach nur ein [X.] durchgeführt werden konnte. Als Fallgruppe für die Anwendung des § 20 [X.] werden in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10144 S. 63) ausdrücklich diejenigen Versorgungen genannt, bei denen sich ein Anrecht in zwei Teile spaltet, nämlich einen unverfallbaren und einen verfallbaren Bestandteil. Ein "nicht ausgeglichenes" Anrecht im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist danach auch eine zum [X.]punkt der ([X.] noch [X.], wie es insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen vorkommt. Der im Wertausgleich bei der Scheidung nicht ausgeglichene Bestandteil solcher Anrechte soll nach der Gesetzesbegründung jedenfalls nach § 20 Abs. 1 [X.] ausgeglichen werden können ([X.]sbeschluss vom 24. Juni 2015 - [X.] 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 18, 20 mwN).

c) Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Der [X.] kann indessen nicht in der Sache abschließend entscheiden, da noch die Abänderungsvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 und 2 [X.] zu prüfen sind, zu denen es bisher an Feststellungen fehlt.

aa) Eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 [X.] ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung eine wesentliche Wertveränderung erfahren hat ([X.]sbeschluss vom 24. Juni 2015 - [X.] 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 24). Auch Anrechte, die unter der Geltung des alten Rechts nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten, sind im Sinne des § 51 Abs. 1 [X.] „einbezogene Anrechte“ mit der Folge, dass sie bei einer Totalrevision vollständig über § 51 Abs. 1 [X.] ausgeglichen werden können. Dieser Grundsatz gilt auch für solche betrieblichen Anrechte aus endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen, die - wie hier - hinsichtlich ihrer noch verfallbaren Einkommensdynamik dem öffentlich-rechtlichen Ausgleich verschlossen waren ([X.]sbeschluss vom 24. Juni 2015 - [X.] 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 27 mwN). Eine Totalrevision nach § 51 Abs. 1 [X.] kann dann auf eine im Sinne des § 51 Abs. 2 [X.], § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentliche Wertänderung eines solchen Anrechts gestützt werden ([X.]sbeschluss vom 24. Juni 2015 - [X.] 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 28).

bb) § 51 Abs. 4 [X.] schränkt eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 [X.] nicht ein. [X.] § 51 Abs. 4 [X.] einen Einstieg in die Totalrevision nach § 51 Abs. 3 [X.], kann die Ausgangsentscheidung gleichwohl unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 [X.] abgeändert werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein endgehaltsbezogenes Versorgungsanrecht wegen seiner verfallbaren Einkommensdynamik nach altem Recht teilweise dem schuldrechtlichen Restausgleich vorbehalten war und ein im Sinne von § 51 Abs. 2 [X.], § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentlicher Wertzuwachs dieses Anrechts mit der nachehezeitlich eingetretenen Unverfallbarkeit seiner Einkommensdynamik einhergeht ([X.]sbeschluss vom 24. Juni 2015 - [X.] 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 29 mwN).

3. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen. Sollten nach den noch zu treffenden Feststellungen die Abänderungsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 [X.] erfüllt sein, weist der [X.] für das weitere Verfahren auf Folgendes hin:

a) Die Behandlung der mit laufendem Rentenbezug und abnehmender Lebenserwartung einhergegangenen Barwertänderung der kapitalgedeckten Anrechte bei den Beteiligten zu 2 und 3 durch das [X.] hält sich im Rahmen der durch den [X.]sbeschluss vom 17. Februar 2016 ([X.], 32 = [X.], 775) aufgestellten Grundsätze und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dasselbe gilt für die in Folge dessen nach § 27 [X.] getroffene Anordnung, was das auszugleichende Anrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft.

b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Anwendung des § 52 Abs. 3 [X.]. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen in Übereinstimmung mit der Rentenauskunft des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt, betragen die insgesamt an die Ehefrau erbrachten Leistungen 399.929,55 €, von denen 79.992,89 € auf dem Zuschlag von 10,4993 Entgeltpunkten infolge der Beitragseinzahlung des Ehemanns von 85.279,02 [X.] (= 43.602,47 €) beruhen und diesen Einzahlungsbetrag übersteigen.

Der eingezahlte Betrag von 85.279,02 [X.] ist auch nicht ab dem [X.]punkt der Einzahlung zu verzinsen. Diese Frage richtet sich nach dem für die jeweilige Versorgung maßgeblichen Recht ([X.]/[X.]. § 37 [X.] Rn. 16 mwN). § 44 [X.] sieht Zinsen hingegen erst ab Fälligkeit des Rückgewähranspruchs vor, welche jedoch zu keinem [X.]punkt eingetreten war.

Nicht zu beanstanden sind auch die daraus in Bezug auf die Anwendung des § 27 [X.] getroffenen Erwägungen des [X.]s, die zu einer entsprechenden Kürzung in Bezug auf den Ausgleich des vom Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts geführt haben. Denn die Anwendung des § 52 Abs. 3 [X.] gereicht dem Ehemann grundsätzlich zum Nachteil. Der Ehemann hat zwar aus den ihm aufgrund der Beitragsleistung erhalten gebliebenen betrieblichen [X.] inzwischen Leistungen bezogen, jedoch hat die Ehefrau ihrerseits aufgrund der Beitragseinzahlung bereits 79.882,89 € in Form einer früh begonnenen Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten.

Die Ehefrau wird insoweit auch nicht doppelt belastet, indem sie einerseits die ihr ursprünglich zugeschlagenen 10,4993 Entgeltpunkte verliert (vgl. [X.]/[X.] 7. Aufl. § 52 [X.] Rn. 14), andererseits in Bezug auf die nicht rückzahlbare Beitragsleistung eine Kürzung nach § 27 [X.] hinnehmen muss. Denn sie gewinnt im Gegenzug die interne Teilung der Betriebsrenten.

c) Bei seiner erneuten Befassung wird das [X.] allerdings § 19 Abs. 3 [X.] zu berücksichtigen haben. Hat danach ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 [X.] erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Das [X.] wird somit zu prüfen haben, ob als Kompensation für das nicht ausgleichsreife [X.] Anrecht weitere Abzüge beim Ausgleich des Anrechts der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen sind.

Nur dann erübrigt sich auch eine Entscheidung über den von der Ehefrau beantragten schuldrechtlichen Ausgleich des ausländischen Anrechts, das mit der vom [X.] gegebenen Begründung nicht abgelehnt werden kann. Im Scheidungsurteil konnte über dieses Anrecht nämlich keine abschließende Regelung getroffen werden, wenn es nicht ausgleichsreif war. In dem Fall stünde es dem schuldrechtlichen Ausgleich noch offen ([X.]sbeschluss vom 30. November 2016 - [X.] 167/15 - FamRZ 2017, 197 Rn. 19).

d) Hinsichtlich der Berücksichtigung des [X.]s verweist der [X.] auf seine nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangene Rechtsprechung ([X.]sbeschluss vom 7. März 2018 - [X.] 408/14 - juris Rn. 48 ff., 55).

Dose     

      

[X.]     

      

Günter

      

Nedden-Boeger     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 391/17

09.05.2018

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Köln, 4. Juli 2017, Az: II-4 UF 65/14

§ 51 Abs 1 VersAusglG, § 51 Abs 3 VersAusglG, § 51 Abs 4 VersAusglG, § 3b Abs 1 Nr 1 VersorgAusglHärteG, § 225 Abs 2 FamFG, § 225 Abs 3 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2018, Az. XII ZB 391/17 (REWIS RS 2018, 9354)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1251-1253 REWIS RS 2018, 9354


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZB 391/17

Bundesgerichtshof, XII ZB 391/17, 09.05.2018.


Az. 4 UF 65/14

Oberlandesgericht Köln, 4 UF 65/14, 04.07.2017.


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