Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2023, Az. 3 AZR 208/22

3. Senat | REWIS RS 2023, 5775

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2022 - 12 [X.] - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, nach welchen Bestimmungen sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers richtet.

2

[X.]er im Febr[X.]r 1957 geborene Kläger arbeitete seit dem 1. Juli 1988 bei der [X.], die bundesweit etwa 8.500 Arbeitnehmer beschäftigt.

3

Bei der [X.] galt eine unter dem 14. Juni 1995 abgeschlossene [X.]vereinbarung über Versorgungsleistungen für leitende Angestellte (im Folgenden [X.] 1995). [X.]iese bestimmt auszugsweise:

        

„[X.]ie [X.], [X.] (nachstehend ‚die Firma‘ genannt), betrachtet es als ein wichtiges Anliegen, ihre Mitarbeiter und deren Hinterbliebene durch umfangreiche Versorgungsleistungen sozial abzusichern. [X.]ie Absicherung ist in der Vergangenheit auf der Grundlage von individuellen Pensionszusagen erfolgt. [X.]ie Firma beabsichtigt, das geltende System der betrieblichen Altersversorgung zu modifizieren und der wirtschaftlichen Entwicklung der Firma anzupassen. [X.]ie Geschäftsleitung der Firma und der Sprecherausschuß treffen deshalb gemäß § 28 Absatz 2 SprAuG folgende Vereinbarung:

        

§ 1     

        

GELTUNGSBEREICH

        

[X.]iese Vereinbarung gilt für alle leitenden Angestellte der H KGaA (nachstehend ‚Mitarbeiter‘ genannt). Leitende Angestellte im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Angestellten, die in der Positionsstufe Hay 17 - 22 geführt werden und außerdem eine Funktion der [X.] 17 - 22 wahrnehmen.

        

…       

        

§ 3     

        

NEUE PENSIONSREGELUNG

        

(1)     

Mitarbeiter, die zum [X.]punkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung noch nicht im Besitz eines individuellen Pensionsvertrages sind, sowie ihre Hinterbliebenen haben nach Maßgabe des als Anlage beigefügten [X.] einen Anspruch auf Versorgungsleistungen.

        

…       

        
        

§ 6     

        

LAUFZEIT

        

(1)     

[X.]ie vorstehende Vereinbarung tritt zum 1. Jan[X.]r 1996 in [X.].“

4

[X.]er der [X.] 1995 als Anlage beigefügte [X.] zu den Versorgungsleistungen für Leitende Angestellte der [X.] vom 13. Juni 1995 (im Folgenden [X.] 1995) lautet auszugsweise:

        

§ 1   

        

Versorgungsleistungen

        

Versorgungsleistungen im Sinne dieses [X.] sind [X.] (§§ 3-6), [X.]. [X.] (§ 7), [X.] (§ 8) und das Weihnachtsgeld (§ 10).

        

§ 2     

        

Wartezeit

        

(1)     

[X.]er Anspruch auf Versorgungsleistungen entsteht grundsätzlich nach einer [X.]ienstzeit von 10 Jahren. …

        

§ 3     

        

Voraussetzungen der Zahlung eines [X.]

        

(1)     

[X.]er Mitarbeiter erhält für die [X.], in der kein Arbeitsverhältnis mit der Firma mehr besteht, ein [X.]

                 

a)    

wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat;

                 

b)    

solange er vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält …

                 

c)    

wenn er aufgrund einer entsprechenden Bestimmung des Anstellungsvertrages ab Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden ist;

                 

…       

        
        

§ 4     

        

Zusammensetzung des [X.]

        

(1)     

[X.]as [X.] setzt sich aus einer Festrente (§ 5) und einer variablen Rente (§ 6) zusammen.

        

…       

        
        

§ 5     

        

Festrente

        

(1)     

[X.]ie Festrente richtet sich nach der Pensionsgruppe, der der Mitarbeiter zum [X.]punkt der Voraussetzungen der Zahlung eines [X.] angehört.

        

(2)     

[X.]ie derzeit gültigen [X.] und die zugeordneten [X.] sind als Anlage beigefügt. [X.]ie [X.] werden jährlich fortgeschrieben. [X.]ie Fortschreibung soll sich an der allgemeinen Gehaltsentwicklung für Leitende Angestellte orientieren. [X.]ie fortgeschriebenen [X.] werden dem Sprecherausschuß von der Geschäftsleitung jährlich mitgeteilt. [X.]ie Höhe der jeweiligen Festrente wird die Firma in regelmäßigen Abständen, spätestens nach jeweils drei Jahren unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Firma und der Belange der Mitarbeiter überprüfen.

        

(3)     

[X.]ie Zugehörigkeit des Mitarbeiters zu einer Pensionsgruppe richtet sich nach den Brutto-Jahresbezügen des Mitarbeiters. [X.]ie Brutto-Jahresbezüge setzen sich aus den regelmäßigen Monatsbezügen, dem Weihnachtsgeld, einer eventuellen Sondervergütung und etwaigen Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit zusammen. Einmalige Sonderzahlungen jeder Art, Incentives und sonstige geldwerte Vorteile (wie z.B. Gutschein für den Intern-Verkauf, Beteiligung der Firma an privaten Versicherungen) bleiben unberücksichtigt.

        

…       

        
        

§ 6     

        

Variable Rente

        

(1)     

[X.]ie variable Rente beträgt für jedes pensionsfähige [X.]ienstjahr, höchstens jedoch für 30 [X.]ienstjahre, 0,5 % des pensionsfähigen Gehaltes.

        

(2)     

Als pensionsfähige [X.] gem. § 6 Absatz (1) gilt die [X.] vom Eintritt in die Firma bis zum Eintritt der Voraussetzungen für die Zahlung eines [X.] nach § 3 Absatz 1, frühestens jedoch ab Vollendung des 20. Lebensjahres und längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

        

…       

        
        

(5)     

[X.]ienstzeiten von 6 Monaten und mehr werden auf volle Jahre aufgerundet.

        

(6)     

[X.]as pensionsfähige Gehalt gem. § 6 Absatz (1) beträgt 1/36 der Summe der Beträge, die sich bei einer gleichmäßigen Verteilung der vereinbarten Brutto-Jahresbezüge (§ 5 Abs. 3) auf 12 Monate für die letzten 36 Kalendermonate vor Eintritt der Voraussetzungen für die Zahlung des [X.] ergeben.

        

…       

        
        

§ 10   

        

Weihnachtsgeld

        

[X.]ie Firma zahlt im Monat [X.]ezember zusätzlich zu dem [X.], … ein Weihnachtsgeld in Höhe von 25 % dieser Bezüge. [X.]as Weihnachtsgeld beträgt neben dem [X.] höchstens 2.000,00 [X.]M, …“

5

[X.]er Anstellungsvertrag vom 24. Jan[X.]r 2000 enthielt [X.]. folgende Regelung:

        

„13.   

        

[X.]ie Firma wird den Mitarbeiter in eine Pensionsregelung einbeziehen, sofern die in den [X.] festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Vor der Einbeziehung besteht kein Rechtsanspruch auf die Leistungen.“

6

[X.]ie Beklagte ordnete die Positionen von leitenden Angestellten bestimmten Stufen zu. Seit dem 1. Febr[X.]r 2000 gehörte der Kläger dem [X.] (Führungskreis) II b an. [X.]ie Anlage zum [X.] 1995 sah für die Pensionsgruppe mit einem Jahresgehalt von bis zu 99.895,00 Euro (gültig ab 1. April 2003) eine monatliche Festrente von 859,00 Euro vor.

7

[X.]ie Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 24. Jan[X.]r 2000 den [X.] 1995. In diesem Schreiben hieß es [X.].:

        

„Sehr geehrter Herr M,

        

wir freuen uns, Ihnen mit dem heutigen Schreiben Ihre

        

V e r s o r g u n g s z u s a g e

        

überreichen zu können.

        

[X.]amit besitzen Sie eine Zusage über eine Altersversorgung, die über die bisher bestehende Versorgungszusage hinausgeht. …

        

… [X.]er beiliegende [X.] gibt detailliert Aufschluß über die Bedingungen und Leistungen Ihrer Altersversorgung und ist für Ihre Unterlagen bestimmt.“

8

Bei der [X.] war es üblich, den unter die [X.] 1995 fallenden Mitarbeitern mit Ablauf der Wartezeit ein Exemplar des [X.] auszuhändigen. Jedenfalls in dem [X.]raum von [X.]ezember 1997 bis Febr[X.]r 2002 versandte die Beklagte auch an andere Mitarbeiter wortgleiche Schreiben. [X.]iese Mitarbeiter gehörten jeweils zum anspruchsberechtigten Personenkreis des [X.] 1995 und hatten zum [X.]punkt des Erhalts des Schreibens die erforderliche Wartezeit erfüllt.

9

Unter dem 23. April 2004 vereinbarte die Beklagte mit ihrem [X.] eine [X.]vereinbarung über betriebliche Altersversorgung (im Folgenden [X.] 2004). [X.]iese bestimmt [X.].:

        

Präambel

        

Mit der Einführung des beitragsorientierten Pensionssystems (‚AV2000‘) zum 01.01.2000 wurde dem personalpolitischen Gesamtvergütungsansatz und den finanzpolitischen Erfordernissen einer langfristig kalkulier- und finanzierbaren betrieblichen Altersversorgung Rechnung getragen. Aufgrund der Unterschiedlichkeit des beitragsorientierten gegenüber dem bisherigen Pensionssystem wurden ab 01.01.2000 grundsätzlich nur neue Mitarbeiter der H KGaA in das beitragsorientierte Pensionssystem aufgenommen.

        

Seit dieser Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung zeigte sich jedoch, dass das Nebeneinander solch unterschiedlicher Pensionssysteme die schon vorhandene Komplexität und den administrativen Aufwand weiter erhöht. [X.]arüber hinaus führt das Vorhandensein solch verschiedenartiger Pensionssysteme zu einer hohen Intransparenz.

        

Mit dieser [X.]vereinbarung soll der Rahmen eines neuen, einheitlichen Pensionssystems geschaffen werden, der in Zukunft auch innerhalb der [X.] in [X.]eutschland als Standard dienen soll. Mit dem neuen Pensionssystem sollen [X.]en soweit wie möglich abgelöst werden, um die Anzahl der unterschiedlichen Pensionssysteme so schnell wie möglich deutlich zu reduzieren. [X.]urch Kapitalelemente und eine teilweise externe Finanzierung sollen sowohl eine weitere Flexibilisierung des Pensionssystems für den Mitarbeiter als auch eine weitere Verminderung des zukünftigen Langlebigkeitsrisikos für die Firma erreicht werden.

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

[X.]iese [X.]vereinbarung gilt zwingend und unmittelbar für alle männlichen und weiblichen Leitenden Angestellten der H KGaA. Leitende Angestellte im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Angestellten, die dem [X.] I und II angehören (nachfolgend kurz ‚Mitarbeiter‘ genannt; die H KGaA wird nachfolgend als ‚Firma‘ bezeichnet).

        

§ 2     

        

Neue Versorgungsordnung

        

Für alle Mitarbeiter, die am 31.12.2003 in keinem Anstellungsverhältnis zur Firma standen (‚Neueintritte‘), gilt ein beitragsorientiertes Pensionssystem nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Versorgungsordnung. [X.]ie Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieser [X.]vereinbarung.

        

§ 3     

        

Begriffsbestimmungen

        

(1)     

[X.]ie als Anlage beigefügte Versorgungsordnung wird im Folgenden kurz ‚[X.]‘ genannt.

        

(2)     

Unter ‚[X.]n‘ werden alle Pensionszusagen bzw. Pensionsverträge unabhängig von ihrer jeweiligen rechtlichen Grundlage und einschließlich einer ggfs. modifizierenden Übergangsregelung verstanden, die der [X.] vorgehen und auf die in den folgenden Paragraphen dieser [X.]vereinbarung Bezug genommen wird.

        

(3)     

Unter ‚Ablösung‘ wird der vollständige Ersatz aller [X.]n durch die [X.] verstanden. Nach der Ablösung bestehen keine Ansprüche mehr aus der vorhergehenden Versorgungsordnung, auch nicht auf einzelne Sachverhalte, es sei denn diese [X.]vereinbarung sieht solche Ansprüche ausdrücklich vor. Insbesondere bestehen keine Ansprüche nach dem Günstigkeitsprinzip. Soweit nachfolgend die Begriffe ‚ablösen‘ oder ‚abgelöst‘ verwendet werden, so sind sie ebenfalls im Sinne der Begriffsdefinition ‚Ablösung‘ zu verstehen.

        

(4)     

‚Ablösestichtag‘ ist der 31.12.2003.

        

(5)     

Unter ‚Trends‘ werden wahrscheinliche zukünftige Steigerungen verstanden, die für die Berechnung der Versorgungsleistungen von erheblicher Bedeutung sind und die im Gegensatz zu den tatsächlichen Entwicklungen aufgrund der vorausschauenden Betrachtung prognostiziert werden.

        

(6)     

[X.]er ‚[X.]‘ ist ein Rentenbaustein, mit dem die [X.] dann startet, wenn eine [X.] abgelöst wird. Er repräsentiert nach Maßgabe des § 4 dieser [X.]vereinbarung grundsätzlich die erreichte Anwartschaft, die auf der Grundlage der [X.] erworben wurde.

        

…       

        
        

§ 4     

        

[X.]

        

(1)     

[X.]er [X.] gilt für die gesamte [X.]ienstzeit, die von der vorhergehenden Pensionsregelung bis zum Ablösestichtag als pensionsfähig berücksichtigt wurde. [X.]iese [X.]ienstzeit ist insofern beitragsfähige [X.]ienstzeit im Sinne des § 6 der [X.]; sie gilt durch den [X.] als mit Beiträgen belegt. … [X.]er [X.] repräsentiert so viele [X.] im Sinne von § 11 Absatz 2 der [X.], wie pensionsfähige [X.]ienstjahre vor dem Ablösestichtag vorliegen. [X.]abei wird auch ein nicht voll zurückgelegtes [X.]ienstjahr als [X.]ienstjahr gezählt.

        

(2)     

Für den [X.] finden alle Bestimmungen der [X.] Anwendung, …

        

(3)     

[X.]a ein angemessener Vergleich zwischen der abzulösenden [X.] und der [X.] nur in einem dynamischen Ansatz erfolgen kann, werden bei der Berechnung einheitliche Trends berücksichtigt. [X.]iese Trends stellen eine wahrscheinliche und mit den Vertragsparteien abgestimmte Prognose der zukünftigen Entwicklung dar (kollektiver Berechnungsansatz). [X.]er Entgelttrend dient hierbei nur der Berechnung der [X.]e im Rahmen dieser [X.]vereinbarung und begründet in keiner Weise eine Zusage der Firma auf zukünftige Entgeltsteigerungen weder in dieser Höhe noch in dieser Regelmäßigkeit. Sofern in späterer Rückschau die tatsächlichen Entgeltsteigerungen höher lagen als die berücksichtigten Entgelttrends, begründen sich daraus keine zusätzlichen Ansprüche auf Versorgungsleistungen; sollten umgekehrt die tatsächlichen Entgeltsteigerungen unter den berücksichtigten Entgelttrends liegen, entsteht für die Firma kein Recht, Ansprüche auf Versorgungsleistungen zu kürzen. Auch im nachhinein festgestellte Abweichungen der anderen Trends von der tatsächlichen Entwicklung führen zu keinen Änderungen der Versorgungsleistungen.

        

(4)     

[X.]er zugrunde liegende Entgelttrend beträgt 3,0% p.a. und der Trend der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung 2,0% p.a. Für die in den [X.]n enthaltenen festen Werte ([X.] und ggfs. Begrenzungen des pensionsfähigen Arbeitsentgelts) wird ein Trend von 1,5% p.a. angenommen, sofern diese in der Vergangenheit von [X.] zu [X.] eine Anpassung erfahren haben.

        

(5)     

[X.]ie Vergleichsberechnungen erfolgen für den [X.]raum bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres des Mitarbeiters.

        

(6)     

[X.]er [X.] wird um den [X.] aus der früheren Versorgungszusage bzw. Sparversorgung vermindert. …

        

(7)     

[X.]er [X.] errechnet sich unter Zugrundelegung des dynamischen Ansatzes im Sinne von Absatz 3 als positive [X.]ifferenz zwischen der erreichbaren vorgezogenen Altersrente im Alter 62 nach der [X.] und der ab dem 01.01.2004 berechneten erreichbaren vorgezogenen Altersrente im Alter 62 nach der [X.]. [X.]er [X.] entspricht jedoch mindestens dem Betrag, der sich aus der auf der Grundlage der zum Ablösestichtag bestehenden Bemessungsgrößen (also ohne Berücksichtigung von Trends) ermittelten vorgezogenen Altersrente im Alter 62 nach der [X.] und der Multiplikation aus dem Verhältnis der bis zum Ablösestichtag erreichten [X.]ienstzeit zu der bis zum Alter 65 erreichbaren [X.]ienstzeit ergibt.

        

(8)     

Abweichend von der [X.] und ausschließlich zur Ermittlung des [X.]s wird bei der Berechnung der vorgezogenen Altersrente im Alter 62 fingiert, dass es keinen [X.]nwert im Sinne der [X.] gibt. Es werden mithin aus den ab dem 1.1.2004 fiktiv ermittelten Beiträgen nur [X.] und nicht auch Kapitalbausteine aus Aufbaubeiträgen generiert.

        

…       

        
        

§ 5     

        

Abgelöste [X.]

        

…       

        
        

(4)     

Für Anwartschaften, deren rechtliche Grundlage die [X.]vereinbarung über Versorgungsleistungen für Leitende Angestellte vom [X.] mit dem dort geregelten [X.] ist, ermittelt sich der [X.] nach § 4 Absatz 1 bis 8 unter Zugrundelegung der für das [X.] geltenden [X.] und Schwellenwerte für die [X.]; dabei wird die Obergrenze der Versorgung gemäß § 9 des [X.] vom 13.06.1996 nicht angewendet (Ablösung 4).

        

…       

        
        

§ 12   

        

Technische [X.]etails zur Berechnung der Ablösung

        

…       

        
        

(2)     

Zur Ermittlung des [X.]s (§ 4) wird nach dem [X.] vom 13.06.1995 die Pensionsgruppe zugrunde gelegt, die sich nach folgendem Verfahren ergibt:

                 

[X.]as letzte Jahresgehalt vor dem Ablösestichtag wird mit dem Entgelttrend von 3,0% p.a. (§ 4 Absatz 4) über die Restjahre bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres hochgerechnet und anschließend mit dem Trend der Beitragsbemessungsgrenze (2,0% p.a. - § 4 Absatz 4) diskontiert. [X.]er so ermittelte Jahresbetrag wird mit den für 2003 gültigen Schwellenwerten für die [X.] verglichen und entscheidet über die Eingruppierung in die Pensionsgruppe.“

[X.]ie der [X.] 2004 als Anlage beigefügte Versorgungsordnung für Mitarbeiter der [X.] vom 15. April 2004 (im Folgenden [X.]) bestimmt [X.].:

        

I. Allgemeine Vorschriften

        

§ 1     

Versorgungsberechtigung

        

(1)     

[X.] nach dieser Versorgungsordnung ist jeder Mitarbeiter der Firma, der

                 

(a)     

In einem Arbeitsverhältnis zur Firma steht; …

        

…       

        
        

§ 4     

Voraussetzungen für die Zahlung von Versorgungsleistungen

        

…       

        
        

(2)     

[X.]er Mitarbeiter, der in den Ruhestand tritt, erhält eine

                 

I)    

[X.] und, sofern Aufbaubeiträge geleistet wurden, ein [X.],

                          

a)    

wenn er das 65. Lebensjahr (Altersgrenze) vollendet hat oder

                          

b)    

wenn er vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält …

                 

…       

                 
        

§ 6     

Beitragsfähige [X.]ienstzeit

        

(1)     

Beitragsfähig ist die [X.]ienstzeit vom Eintritt in die Firma bis zum Eintritt des [X.], längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, soweit während dieser [X.] Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 vorgelegen hat.

        

…       

        
        

§ 7     

Beitragsfähiges Entgelt

        

(1)     

Bestandteile des beitragsfähigen Entgelts sind …, bei Mitarbeitern der Führungskreise die Bruttoentgelte, die Bestandteil der Jahresvergütung sind, sowie die Incentives. [X.]as beitragsfähige Entgelt ergibt sich aus der Summe der innerhalb eines Kalenderjahres gezahlten Bruttoentgelte, die zu den zuvor genannten Bestandteilen gehören; soweit ein Teil dieser Entgeltbestandteile im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet wurde, sind sie ebenfalls beitragsfähig.

        

…       

        
        

§ 8     

Beiträge, Bausteine und Faktoren

        

(1)     

Am Ende eines Kalenderjahres wird für den Mitarbeiter aus seinem beitragsfähigen Entgelt ein Grundbeitrag und ggf. ein [X.] ermittelt.

        

(2)     

[X.]as für den Grundbeitrag maßgebliche jährliche beitragsfähige Entgelt ist begrenzt auf die [X.]. [X.]ie Höhe der jährlichen [X.] ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Versorgungsordnung. [X.]er [X.] wird für das beitragsfähige Entgelt oberhalb der [X.] ermittelt.

        

…       

        
        

(4)     

Renten- und [X.] sind die Faktoren, mit denen die Beiträge in Versorgungsleistungen umgerechnet werden. …

        

…       

        
        

II.     

Pensionsleistungen

        

§ 9     

Grundbeitrag, [X.] und [X.]

        

(1)     

[X.]er Grundbeitrag beträgt 3% des beitragsfähigen Entgelts (§ 7), soweit es die [X.] nicht übersteigt.

        

(2)     

Aus der Multiplikation des [X.] mit dem [X.] gemäß Anlage 2 wird ein Rentenbaustein ermittelt.

        

§ 10   

[X.]

        

(1)     

[X.]ie Höhe der jährlichen [X.] ergibt sich aus der Summe der während der beitragsfähigen [X.]ienstzeit (§ 6) erworbenen [X.] des Mitarbeiters (§ 9 Absatz 2).

        

…       

        

(3)     

[X.]ie [X.] wird bei Inanspruchnahme nach Vollendung des 62. Lebensjahres wegen des späteren Rentenbeginns und der daraus folgenden kürzeren Laufzeit für jeden vollen Monat der späteren Inanspruchnahme nach dem auf die Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten um 0,4 % des Ausgangsbetrages dauerhaft erhöht (versicherungsmathematischer Zuschlag). [X.]er Zuschlag beträgt insgesamt jedoch maximal 14,4 %. [X.]er Zuschlag gilt auch für [X.], die nach dem 62. Lebensjahr erworben werden.

        

…       

        
        

III.   

Kapitalleistungen

        

§ 14   

[X.], [X.] und Kapitalbausteine

        

(1)     

[X.]er [X.] beträgt

                 

•       

3 % des beitragsfähigen Entgelts (§ 7), soweit es die auf denselben [X.]raum entfallende [X.] (§ 8 Absatz 2) übersteigt und die auf denselben [X.]raum entfallende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt, zuzüglich

                 

•       

13 % des beitragsfähigen Entgelts (§ 7), soweit es die auf denselben [X.]raum entfallende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt.

        

…       

        
        

(3)     

Aus dem [X.] ergibt sich ein Kapitalbaustein in derselben Höhe; der [X.] hat insofern den Wert 1.

        

§ 15   

[X.] und Überschussbeteiligung

        

(1)     

[X.]er [X.] (§ 14 Absatz 1) wird von der Firma jeweils zum Ende des Kalenderjahres in ein ausschließlich für die Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eingerichtetes Sondervermögen ([X.]) eingebracht. …

        

(2)     

[X.]ie Vermögensanlage erfolgt durch einen von der Firma beauftragten Treuhänder nach der in der [X.] festgelegten und regelmäßig überprüften Anlagepolitik. [X.]ie Anlagepolitik folgt den Grundsätzen der Sicherheit und Rentabilität, was eine ausreichende Mischung und Streuung der Fondsanlagen verlangt.

        

(3)     

[X.]em Mitarbeiter werden fiktive Anteile am [X.] entsprechend der für ihn aufgewendeten Aufbaubeiträge zugeordnet. [X.]er Verwalter der Vermögensanlage führt zu diesem Zweck Unterkonten, aus denen jeweils die Anzahl der dem Mitarbeiter zugeordneten fiktiven Anteile ersichtlich ist. [X.]er Mitarbeiter erhält zu Beginn eines Kalenderjahres die Information über den Kontostand zum 31. [X.]ezember des Vorjahres.

        

(4)     

[X.]er Mitarbeiter nimmt an der Wertentwicklung des Fondsvermögens im Umfang seiner fiktiven Anteile teil. [X.]ie positive [X.]ifferenz zwischen dem Wert seiner fiktiven Anteile und der Summe seiner Kapitalbausteine stellt die Überschussbeteiligung dar; sie ist nicht garantiert. Eine rechtlich verbindliche Zuteilung der Überschussbeteiligung erfolgt zum [X.]punkt des Eintritts des [X.], es sei denn, dass eine solche von der Firma bereits vor Eintritt des [X.] vorgenommen wurde. [X.]as [X.] wird auf der Grundlage des fiktiven Anteilsbestandes des Mitarbeiters am Fondsvermögen und dem aktuellen Stand des Fondsvermögens nach Maßgabe des Börsenschlusskurses am ersten, auf den [X.] folgenden Handelstag ermittelt. …

        

…       

        
        

(6)     

Für die Auszahlung an den Mitarbeiter oder seine Hinterbliebenen wird das gesamte Kapital (Summe der Kapitalbausteine [X.] Überschussbeteiligung) dem Fondsvermögen entnommen und an die Firma überwiesen; die Auszahlung an den Mitarbeiter oder seine Hinterbliebenen erfolgt durch die Firma nach Abzug der gesetzlichen Abgaben. [X.]as Unterkonto für den Mitarbeiter wird aufgelöst. …

        

…       

        
        

§ 16   

[X.]

        

[X.]ie Höhe des [X.] ergibt sich aus der Summe der während der beitragsfähigen [X.]ienstzeit (§ 6) erworbenen Kapitalbausteine des Mitarbeiters (§ 14 Absatz 3 - [X.]) und der Überschussbeteiligung (§ 15 Absatz 4).

        

…       

        
        

§ 20   

Anpassungen

        

…       

        
        

(2)     

[X.]ie Firma wird entsprechend § 16 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ([X.]) nach Einsetzen der Pensionszahlung eine Anpassung der laufenden Pensionszahlungen nach dieser Versorgungsordnung um 1% jährlich vornehmen.

        

…       

        
        

§ 22   

Zahlungsweise und Zahlungsdauer

        

(1)     

[X.]er monatliche Zahlbetrag der in [X.] ergibt sich als ein Zwölftel dieses Jahresbetrages. …

        

…       

        
        

(4)     

[X.], Kapital bei Erwerbsminderung sowie [X.] werden zum [X.]punkt der erstmaligen Pensionszahlung gezahlt, die für denselben Versorgungsfall gilt. [X.]er Mitarbeiter kann bis drei Jahre vor Beginn der Kapitalauszahlung bestimmen, ob das gesamte Kapital in einem Betrag oder aber in maximal fünf Jahresraten an ihn ausgezahlt oder aber im Versorgungsfall auf den [X.] übertragen wird. Im Falle einer Verratung vermindern die ausgezahlten Raten die Anzahl der fiktiven Anteile am [X.]. [X.]ie Höhe der Schlussrate ist abhängig vom Wert der fiktiven Restanteile zum [X.]punkt der letzten Auszahlung. Eine mögliche negative Wertentwicklung während der Auszahlungsphase geht zu Lasten, eine positive zu Gunsten des Mitarbeiters.“

[X.]ie jährliche [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 2004 betrug nach der Anlage 1 [X.] 48.000,00 Euro.

[X.]ie „H-Pension Versorgungsordnung für Mitarbeiter der [X.] ([X.]) in der Fassung von 2019“ (im Folgenden AV 2019) enthält bei im Übrigen im Wesentlichen unverändertem Text ein befristetes Kapitalwahlrecht für den Mitarbeiter in einem neuen Abschnitt [X.]. [X.]ie [X.] bestimmt auszugsweise:

        

I.    

Allgemeine Vorschriften

        

…       

        
        

§ 4     

        

Voraussetzungen für die Zahlung von Versorgungsleistungen

        

…       

        
        

(2)     

[X.]er Mitarbeiter, der in den Ruhestand tritt, erhält eine

                 

I)    

[X.] nach § 10 oder [X.] nach § 13c und, sofern Aufbaubeiträge geleistet wurden, ein [X.]

                          

a)    

wenn er die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersgrenze) vollendet hat oder

                          

b)    

wenn er vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält …

        

…       

                          
        

§ 22   

        

Zahlungsweise und Zahlungsdauer

        

…       

        
        

(4)     

[X.]ie Pension wird erstmals für den Monat gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist, frühestens jedoch nach Ablauf der Entgeltzahlung. Sie wird letztmals für den Monat gezahlt, in dem die Voraussetzungen für ihren Bezug entfallen.

        

(5)     

[X.], Kapital bei Erwerbsminderung sowie [X.] werden zum [X.]punkt der erstmaligen Pensionszahlung gezahlt, die für denselben Versorgungsfall gilt. Sofern der Mitarbeiter ausschließlich eine Kapitalzahlung erhält, richtet sich der Auszahlungszeitpunkt nach Absatz 4 Satz 1. [X.]er Mitarbeiter kann bis drei Jahre vor Beginn der Kapitalzahlung bestimmen, ob das gesamte Kapital in einem Betrag oder aber in maximal fünf Jahresraten an ihn ausgezahlt oder aber im Versorgungsfall auf den [X.] übertragen wird. Eine Verratung eines [X.] kann nicht bestimmt werden. Im Falle einer Verratung vermindern die ausgezahlten Raten aus dem [X.] und dem nach § 13b Absatz 2 kapitalisierten Grundbetrag die Anzahl der fiktiven Anteile am [X.]. [X.]ie Höhe der Schlussrate ist abhängig vom Wert der fiktiven Restanteile zum [X.]punkt der letzten Auszahlung. Eine mögliche negative Wertentwicklung während der Auszahlungsphase geht zu Lasten, eine positive zu Gunsten des Mitarbeiters.“

Im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] im Febr[X.]r 2022 galt die H-Pension Versorgungsordnung für Mitarbeiter der [X.] ([X.]) in der Fassung von 2020 (im Folgenden AV2020).

[X.]ie Beklagte teilte dem Kläger mit, sein [X.] betrage 1.402,07 Euro. [X.]avon entfielen auf die erreichte [X.] 863,00 Euro, auf die zukünftige [X.]ynamik aus der erreichten [X.] 373,17 Euro und auf einen zusätzlichen Ablöseausgleich 165,90 Euro.

Während des Prozesses hat die Beklagte ein versicherungsmathematisches Gutachten der M [X.]eutschland GmbH vom 6. April 2020 erstellen lassen. [X.]ie M [X.]eutschland GmbH hat dabei für 9.760 Mitarbeiter den Barwert aller künftigen Leistungen aus den abgelösten Versorgungssystemen zum Übergangsstichtag ermittelt und diesen mit dem Barwert der Leistungen nach der [X.] zum Übergangsstichtag verglichen. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Barwert der [X.] mit einem Betrag von 402.108.469 Euro im Verhältnis zum Barwert der abgelösten Versorgungszusagen im Wert von 352.326.075 Euro um 49.782.394 Euro, mithin 14,1 vH, insgesamt erhöht habe.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung des Bestehens von [X.] nach dem [X.] 1995 geltend gemacht. Mit einer Klageerweiterung hat er hilfsweise verschiedene Feststellungen im Hinblick auf höhere Betriebsrentenansprüche im Falle einer Anwendung der [X.] begehrt.

[X.]er Kläger hat gemeint, ihm stehe mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente gemäß der Versorgungszusage vom 24. Jan[X.]r 2000 iVm. der [X.] 1995 und dem dort anliegenden [X.] 1995 zu. [X.]ie [X.] habe das vorherige Versorgungssystem aus dem [X.] nicht wirksam abgelöst. [X.]ie Berechnung des [X.]s durch die Beklagte sei zudem fehlerhaft erfolgt. [X.]ie Verschlechterung seiner Versorgungsleistungen sei nicht gerechtfertigt. [X.]ies gelte selbst für einen Eingriff auf der dritten Stufe des vom [X.] entwickelten [X.]rei-Stufen-Modells. Ein Harmonisierungsbedürfnis der [X.] liege nicht vor. [X.]ie erfolgte Teilkapitalisierung benachteilige ihn unangemessen.

[X.]er Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm mit dem Eintritt des [X.] eine betriebliche Altersversorgung gemäß der Versorgungszusage vom 24. Jan[X.]r 2000 in Verbindung mit der [X.]vereinbarung über Versorgungsleistungen für Leitende Angestellte vom 14. Juni 1995 mit dem dort anliegenden [X.] zu gewähren;

        

2.    

für den Fall der Abweisung des Klageantrags zu 1. festzustellen, dass die Beklagte bei der Anwendung der [X.]

                 

a)    

zum Stichtag 31. [X.]ezember 2003 einen korrigierten [X.] iHv. 18.829,80 Euro zugrunde zu legen hat;

                 

b)    

mit Renteneintritt auf Basis des korrigierten [X.]s eine laufende monatliche Pension aus der [X.] unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Regelung (Ziffer 11) und unter Anwendung des [X.] auf die betriebliche Altersversorgung der [X.] zahlen muss wie mit Alter 65 Jahre und 11 Monate iHv. 2.108,69 Euro;

                 

c)    

hilfsweise zu lit. b mit Renteneintritt auf Basis des korrigierten [X.]s eine laufende monatliche Pension aus der [X.] unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Regelung (Ziffer 11) zahlen muss wie mit Alter 65 Jahre iHv. 2.024,26 Euro.

[X.]ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die [X.] 1995 iVm. dem [X.] 1995 sei durch die [X.] 2004 iVm. der [X.] ordnungsgemäß abgelöst worden. Nach der [X.] hätte der Kläger bei Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine monatliche Rente iHv. 2.603,24 Euro brutto. Nach der Neuregelung belaufe sich seine monatliche Rente auf 1.910,20 Euro brutto. Hinzu komme ein Kapitalbetrag iHv. voraussichtlich 117.445,75 Euro [X.] einer Überschussbeteiligung iHv. 39.400,00 Euro. Im Übrigen liege allenfalls ein Eingriff in die künftig zu erwerbenden Anwartschaften vor. [X.]ieser Eingriff könne bereits durch das hier vorliegende Vereinheitlichungsinteresse, einhergehend mit der Reduzierung des Verwaltungsaufwandes, der Verbesserung der Mobilität von Mitarbeitern im Konzern und der Verhinderung unterschiedlicher Begünstigungen der Arbeitnehmer gerechtfertigt werden. Auch die erfolgte teilweise Kapitalisierung sei nicht zu beanstanden.

[X.]as Arbeitsgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. [X.]as [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. [X.]er Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.] ist begründet. Die vom [X.] für die Zurückweisung der Berufung der [X.] gegebene Begründung ist nicht frei von [X.]. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung bezogen auf die teilweise Umstellung von laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form lebenslanger Renten in eine einmalige Kapitalzahlung ist auf der Basis einer unvollständigen Tatsachengrundlage vorgenommen. Ob die zulässige Berufung der [X.] Erfolg hat, weil die Klage unbegründet ist, steht noch nicht fest. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I. Die Revision hat nicht schon deshalb Erfolg, weil die Klage im Hauptantrag unzulässig wäre.

1. Der Antrag richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 25. Januar 2022 - 3 [X.] - Rn. 25). Der vorliegende Feststellungsantrag betrifft die Frage, nach welcher Versorgungsordnung sich die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers richten. Sie betrifft daher den Umfang der Leistungspflicht der [X.] ([X.] 26. Januar 2021 - 3 [X.] - Rn. 28, [X.]E 174, 1). Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, hat der Kläger auch ein Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung ([X.] 25. Januar 2022 - 3 [X.] - Rn. 25).

2. Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht - unabhängig davon, dass der Kläger im Laufe des Revisionsverfahrens in den Altersruhestand getreten ist - nicht entgegen, weil durch die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen den Zwang zur Leistungsklage sprechen ([X.] 25. Januar 2022 - 3 [X.] - Rn. 26).

3. Schließlich steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass erst beim Eintritt des [X.] mit Ablauf des 31. Januar 2023 beurteilt werden kann, ob die von der [X.] nach der [X.]. der [X.] geschuldeten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter Einschluss der erst dann feststehenden Überschussbeteiligung nach ihrem Barwert denen nach der [X.]. dem [X.] 1995 gleichkommen oder diese gar übersteigen oder ob sie dahinter zurückbleiben und damit ein Eingriff auf der dritten Stufe des dreistufigen Prüfungsschemas vorliegt. Der Antrag umfasst aber auch die Prüfung der ersten beiden Stufen des dreistufigen Prüfungsschemas des Senats, die bereits vor dem Eintritt des [X.] erfolgen kann. Die demnach zulässige Klage wäre als derzeit unbegründet abzuweisen, wenn ihr Erfolg von noch nicht feststellbaren Umständen abhängt (vgl. [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.]E 144, 160).

II. Ob die Klage begründet ist, steht noch nicht fest. Das [X.] ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die ursprüngliche Versorgungszusage nach der [X.]. dem [X.] 1995 grundsätzlich durch die [X.]. der [X.] abgelöst werden konnte und diese Ablösung nicht deshalb scheitert, weil die Neuregelung in Besitzstände auf der ersten oder zweiten Stufe des dreistufigen Prüfungsschemas des Senats zu rechtfertigungsbedürftigen Einschnitten führte. Allerdings hat das Berufungsgericht die erforderliche Interessenabwägung bei der durch die Neuregelung erfolgten teilweisen Umstellung der bisherigen Versorgungszusage mit ausschließlich laufenden Leistungen auf teilweise Kapitalleistung rechtsfehlerhaft vorgenommen. Es hat nicht alle für die Interessenabwägung relevanten Umstände berücksichtigt, weil es offengelassen hat, ob die Neuregelung zu einem Eingriff in die dienstzeitabhängigen künftigen Zuwächse führt. Auf die von der [X.] erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an. Das Berufungsurteil ist bereits aus materiellen Gründen aufzuheben.

1. Die [X.]. der [X.] ist grundsätzlich geeignet, die Versorgungszusage des Klägers vom 24. Januar 2000, nach der sich seine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des [X.] „Alter“ nach der [X.]. dem [X.] 1995 richten, abzulösen. Die ursprüngliche Versorgungszusage beruhte auf einer unmittelbar und zwingend geltenden Sprecherausschussvereinbarung, die grundsätzlich durch eine spätere unmittelbar und zwingend geltende Sprecherausschussvereinbarung ablösbar ist, und nicht auf einer individuellen Versorgungszusage.

a) Das Schreiben vom 24. Januar 2000 stellt keine individuelle Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an den Kläger nach der [X.]. dem [X.] 1995 dar. Vielmehr erteilte die Beklagte dem Kläger mit dem Schreiben eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dergestalt, dass sich seine Versorgung bei Eintritt des [X.] „Alter“ nach den jeweils bei ihr für die leitenden Angestellten geltenden Versorgungsregelungen richten sollte. Er erhielt die Zusage nach der [X.]. dem [X.] 1995.

Der Kläger konnte das Schreiben vom 24. Januar 2000 nicht dahingehend verstehen, dass ihm eine nur individual-vertraglich abänderbare Versorgungszusage erteilt wurde. Dies folgt schon daraus, dass die SPA 1995 eine nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG unmittelbar und zwingend geltende Sprecherausschussvereinbarung war, die ihrerseits auf den [X.] 1995 Bezug nahm. Sie diente erkennbar nicht der Versorgung eines einzelnen, sondern einer Vielzahl von Arbeitnehmern. Es entsprach der damaligen Praxis der [X.], den Anspruchsberechtigten nach Erfüllung der Wartezeit von zehn Jahren ein Exemplar des [X.]s 1995 zu übersenden. Der Kläger konnte aus dieser Übersendung keinen Willen der [X.] ableiten, diese unmittelbar und zwingend geltende kollektive Regelung mit ihm individualvertraglich vereinbaren zu wollen.

b) Sprecherausschussvereinbarungen, deren zwingende Wirkung - wie vorliegend in § 1 Satz 1 SPA 2004 - vereinbart wurde, stellen kollektive Regelungen dar, die frühere Sprecherausschussvereinbarungen ablösen oder ändern können. Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Sprecherausschussvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip, wonach eine neuere Sprecherausschussvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ablösen kann, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr. zu Betriebsvereinbarungen, vgl. etwa [X.] 13. Oktober 2016 - 3 [X.] - Rn. 20; 29. Oktober 2002 - 1 [X.] - zu I 2 a der Gründe mwN, [X.]E 103, 187).

2. Es steht noch nicht fest, ob die ursprüngliche Versorgungszusage nach der [X.]. dem [X.] 1995 durch die [X.]. der [X.] wirksam abgelöst oder ob gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoßen wurde. Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen des [X.]s. Allerdings hat das [X.] zu Recht erkannt, dass die Ablösung nicht daran scheitert, dass die Neuregelung durch die [X.]. der [X.] zu Eingriffen auf den ersten beiden Stufen des dreistufigen Prüfungsschemas des Senats führt.

a) Nach dem dreistufigen Prüfungsschema sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa [X.] 10. März 2015 - 3 [X.] - Rn. 35 mwN). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 [X.] ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 24 mwN).

b) Ob eine spätere Versorgungsregelung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das [X.] bezogen festgestellt werden (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 26, [X.]E 141, 259; 21. April 2009 - 3 [X.] - Rn. 36). Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. -anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. Deshalb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik [X.] 11. Dezember 2001 - 3 [X.] - [X.]E 100, 105; vgl. auch [X.] 13. Oktober 2016 - 3 [X.] - Rn. 22).

c) Ein Eingriff auf der ersten Stufe (erdienter Teilbetrag) liegt nicht vor. Der im Zeitpunkt der Ablösung zum 1. Januar 2004 nach den bisherigen Versorgungsregelungen bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 [X.] ermittelte Teilbetrag beläuft sich - wie das [X.] zutreffend errechnet hat - auf 862,90 [X.]. Die von der [X.] nach ihren eigenen Berechnungen nach der [X.]. der [X.] zu zahlende monatliche Rente beläuft sich - unabhängig von der richtigen Höhe des [X.] - auf zumindest 1.910,20 [X.]. Die zugrunde liegende Berechnung des [X.]s wird von den Parteien insoweit nicht in Zweifel gezogen und Fehler sind auch nicht ersichtlich.

d) Ein Eingriff auf der zweiten Stufe (erdiente Dynamik) liegt ebenfalls nicht vor. Die im Zeitpunkt der Ablösung zum 1. Januar 2004 erdiente Dynamik beläuft sich nach der von den Parteien nicht angezweifelten Berechnung des [X.]s - unter Annahme des Hineinwachsens in die [X.] - auf 1.297,32 [X.]. Mit [X.]ick auf die von der [X.] selbst zugestandene monatliche Rente von zumindest 1.910,20 [X.] ist die zweite Stufe ebenfalls gewahrt.

3. Die vom [X.] vorgenommene Interessenabwägung und das in ihrer Folge erkannte Fehlen einer eigenständigen Rechtfertigung für die teilweise Umstellung der Versorgungsleistungen von laufenden Rentenzahlungen zu einer teilweisen Kapitalleistung ist nicht frei von revisiblen [X.]. Das Berufungsgericht hat die Interessenabwägung auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage durchgeführt, ua. deshalb, weil es hat dahinstehen lassen, ob die Leistungen nach den neuen Versorgungsregelungen der [X.]. der [X.] hinter denen nach den vorherigen Versorgungsregelungen der [X.]. dem [X.] 1995 zurückbleiben. Damit hat es auch offengelassen, ob jene - wie die Beklagte behauptet hat - die Leistungen nach der ursprünglichen Versorgungsregelung womöglich übertreffen. Die gebotene Interessenabwägung im Hinblick auf die nur teilweise Umstellung von laufenden Rentenleistungen auf eine einmalige Kapitalleistung kann regelmäßig erst erfolgen, wenn feststeht, ob die Neuregelung die Versorgungsleistungen verschlechtert. Dies kann vorliegend erst mit dem Eintritt des [X.] beurteilt werden, weil erst dann die betragsmäßig nicht garantierten Überschüsse nach der neuen Versorgungsordnung feststehen, die bei der Ermittlung der Höhe der Versorgungsleistungen nach der neuen Versorgungsordnung zu berücksichtigen sind.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ([X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 73 ff., [X.]E 141, 259) bedarf die Ersetzung einer [X.] durch eine Anwartschaft auf eine Kapitalleistung in einer - eine andere Versorgungsregelung ablösenden - Versorgungsregelung nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit einer eigenständigen Rechtfertigung. Laufende Rentenleistungen haben für den Arbeitnehmer eine besondere Wertigkeit. Er kann darauf vertrauen, als Gegenleistung für seine Dienste und seine Betriebszugehörigkeit im Alter laufende Rentenzahlungen zu erhalten. Deshalb hat ein Arbeitgeber, der eine Zusage laufender Rentenleistungen vollständig durch die Zusage einer Kapitalleistung ersetzen will, diese Umstellung besonders zu rechtfertigen ([X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 74, [X.]E 141, 259). Allerdings stellt eine solche Umstellung für sich genommen keinen Eingriff in die Höhe der Versorgungsanwartschaften dar. Die Umstellung ist deshalb an den dem Drei-Stufen-Modell zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen. Diese erfordern eine Abwägung der wechselseitigen Interessen. Dabei müssen die vom Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Umstellung angeführten Gründe umso gewichtiger sein, je schwerwiegender für den Arbeitnehmer die Nachteile der Umstellung sind.

aa) Zu Recht hat das [X.] angenommen, dass bereits die hinter dem [X.] [X.] stehende gesetzgeberische Wertung auf die Notwendigkeit einer besonderen Rechtfertigung für die Umstellung einer Rentenzusage in eine Zusage einer Kapitalleistung hindeutet. Eine einmalige Kapitalleistung hat nicht dieselbe Wertigkeit wie laufende Rentenleistungen. Das betriebsrentenrechtliche Abfindungsverbot soll sicherstellen, dass dem Versorgungsberechtigten die zugesagte Betriebsrente im Versorgungsfall auch tatsächlich in Form von laufenden Rentenleistungen zur Verfügung steht ([X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 77, [X.]E 141, 259).

bb) Zudem ist der Wechsel von der Zusage einer Rentenleistung zu einem Kapitalversprechen mit nicht unerheblichen Veränderungen bzw. Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden.

(1) Im Grundsatz sind laufende Rentenzahlungen und einmalige Kapitalleistungen nach dem [X.] gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. [X.] 17. Januar 2023 - 3 [X.] - Rn. 35 mwN; 21. März 2000 - 3 [X.] - zu II 2 b bb der Gründe). Gleichwohl macht es einen Unterschied, ob der Arbeitgeber von vornherein eine Altersversorgung in Form einer laufenden Rentenzahlung oder einer einmaligen Kapitalleistung zusagt. Hat er eine laufende Rentenzahlung zugesagt, hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass er das [X.] mit allen für den Arbeitnehmer und ihn damit verbundenen Vor- und Nachteilen tragen will. Hierauf konnte sich der Arbeitnehmer verlassen. Durch den Wechsel von der Zusage laufender Rentenleistungen hin zur Zusage einer Kapitalleistung wird das [X.] einseitig auf den betroffenen Arbeitnehmer verlagert. Außerdem lösen nur laufende Rentenleistungen eine [X.] nach § 16 [X.] aus, wodurch regelmäßig der Wert der Rente über die gesamte [X.] erhalten bleibt ([X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 79, [X.]E 141, 259).

(2) Zudem birgt der Wechsel von laufenden Rentenleistungen hin zur Kapitalleistung die Gefahr, dass es aufgrund der [X.] zu einer höheren Steuerlast des Versorgungsempfängers kommt. Dies gilt auch bei Leistung des Kapitals in Teilbeträgen, die dem Versorgungsberechtigten in mehreren Jahren zufließen ([X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 80, [X.]E 141, 259).

(3) Auch im Hinblick auf eine mögliche Zwangsvollstreckung führt der Übergang von laufenden Rentenleistungen zu einer Kapitalleistung zu Veränderungen. Während laufende Rentenleistungen dem Pfändungsschutz des § 850c ZPO unterliegen, unterfallen Kapitalleistungen dem Pfändungsschutz nach § 850i ZPO, wozu zur Bewirkung des Pfändungsschutzes ein Antrag, dh. ein Tätigwerden des Schuldners nötig ist ([X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 81, [X.]E 141, 259).

(4) Die Umstellung von einer laufenden Leistung zu einer Kapitalleistung bedarf auch dann einer Rechtfertigung, wenn das vom Arbeitgeber gezahlte Kapital bei einer statistischen Durchschnittsbetrachtung ausreichen würde, um durch Eigenvorsorge Einbußen bei der Altersversorgung zu vermeiden. Ob der Arbeitnehmer im Einzelfall tatsächlich in der Lage ist, den Wechsel durch Schaffung einer privaten Altersrente zu kompensieren, hängt auch von den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers ab, wie etwa bestehenden Schulden oder anderem Ausgabendruck ([X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 82, [X.]E 141, 259).

cc) Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Versprechens einer Rentenleistung und das Interesse des Arbeitgebers an der Umstellung von einer Renten- auf eine Kapitalleistung angemessen zu berücksichtigen. Nicht zu beanstanden ist der Wechsel allerdings nur dann, wenn das die Umstellung begründende Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Rentenleistung erheblich überwiegt. Die Umstellung von laufenden Rentenleistungen auf eine Kapitalleistung ist nicht nur mit geringfügigen Veränderungen bzw. Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden. Deshalb reicht es nicht aus, dass sich die Entscheidung des Arbeitgebers lediglich als nicht willkürlich erweist, weil [X.] eine Umwandlung des Rentenversprechens in ein Versprechen einer Kapitalleistung nur nahelegen ([X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 83, [X.]E 141, 259).

Danach können sich im Rahmen der Abwägung wirtschaftliche Gründe zugunsten des Arbeitgebers auswirken, beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber jedenfalls auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die Kosten des bisherigen Versorgungswerks einschließlich der daran anknüpfenden [X.] aufzubringen. [X.] ist auch der Umstand, dass der Wechsel Vorteile im Hinblick auf die Bilanzierung und die Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen mit sich bringt. Aber auch andere Umstände, wie etwa Leistungsverbesserungen durch eine Anhebung des [X.], können die Abwägung zugunsten des Arbeitgebers beeinflussen. Hat der Arbeitgeber in der Neuregelung beispielsweise eine Kapitalleistung zugesagt, die den nach den Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelten Barwert der nach der [X.] geschuldeten Rentenleistung übersteigt, so kann dies unter Umständen die Nachteile, die der Arbeitnehmer infolge der Umstellung erleidet, aufwiegen ([X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 84, [X.]E 141, 259).

b) Die vom [X.] ausgehend von diesen Grundsätzen vorgenommene Interessenabwägung erweist sich als rechtsfehlerhaft. Zwar ist dem [X.] bei der Durchführung dieser Interessenabwägung ein vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zuzugestehen. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der zugrunde liegende Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts darunter Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. [X.] 3. Mai 2022 - 3 [X.] - Rn. 65). Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil nicht stand.

aa) Das Urteil des [X.]s ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil es die Rechtfertigung der Umstellung von Rentenleistungen nach der [X.]. dem [X.] 1995 hin zu einer teilweisen Kapitalleistung nach der [X.]. der [X.] gesondert prüft. Soweit der Senat in der Entscheidung vom 15. Mai 2012 (- 3 [X.] - Rn. 71 ff., [X.]E 141, 259) angenommen hat, die Ersetzung einer Anwartschaft auf Rentenleistungen durch eine Anwartschaft auf Kapitalleistung bedürfe einer eigenständigen Rechtfertigung, hat er nicht auf den technischen Begriff einer „Anwartschaft“ im Sinne einer bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Anwartschaft abgestellt, sondern „Anwartschaft“ im umfassenden Sinne einer Aussicht auf eine künftige Versorgung verstanden, also allein darauf abgestellt, dass eine Versorgungszusage erteilt wurde. Schon mit der Erteilung einer entsprechenden Zusage entsteht schutzwürdiges Vertrauen auf den Erhalt laufender Rentenzahlungen im Versorgungsfall (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 74, aaO).

bb) Das Berufungsurteil ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil das [X.] angenommen hat, dem Kläger stehe nach der Neuregelung kein Rentenwahlrecht zu. Nach der Regelung in § 22 Abs. 4 [X.]/§ 22 Abs. 5 [X.] erfolgt die Verrentung durch Übertragung der Kapitalleistung auf den [X.]. Damit kommt es zu einem Wechsel des Versorgungsschuldners. Dies ist nicht deshalb unbeachtlich, weil der Versorgungsempfänger damit, so die Argumentation der [X.], lediglich einen weiteren Schuldner bekäme. Vielmehr besteht schon zwischen einem Pensionsfonds und der Arbeitgeberin als Schuldnerin einer Direktzusage regelmäßig keine Gesamtschuld (vgl. [X.] 13. Juli 2021 - 3 [X.] - Rn. 16 ff.). Zudem soll die Beklagte nach der Neuregelung in Höhe der zu gewährenden Kapitalleistung selbst keine Rentenzahlung mehr schulden.

cc) Das [X.] hat die letztlich bei der Umstellung von Rentenzahlungen auf einmalige Kapitalleistungen vorzunehmende Interessenabwägung durchgeführt, ohne die dafür notwendigen Grundlagen festgestellt zu haben. Es hat offengelassen, ob die Neuregelung zu einem Eingriff in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse führt. Die aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes abgeleitete Abwägung der wechselseitigen Interessen kann regelmäßig nur dann durchgeführt werden, wenn die dafür erforderlichen Tatsachen vollständig feststehen (idR beim Eintritt des [X.]). Dies verlangt auch die Feststellung, ob bei der Ablösung, im Zuge derer die Umstellung von ausschließlich laufenden Leistungen in Form von Rentenzahlungen auf zumindest teilweise Zahlung von Kapital erfolgt, ein die Höhe der Versorgungsleistung betreffender Eingriff vorliegt oder nicht.

Die gebotene Interessenabwägung und damit die Überprüfung der erforderlichen Rechtfertigung für die Umstellung kann erst vorgenommen werden, wenn feststeht, ob die Versorgungsleistungen der Höhe nach nicht geringer werden als ohne die Umstellung und damit für den Versorgungsempfänger einzig die Umstellung von Rentenzahlungen auf Kapitalleistung zu Nachteilen führt. In diesem Fall bleibt dem Versorgungsempfänger der Wert seiner zugesagten Versorgung vollständig erhalten, wenn auch in anderer Form.

dd) Dem [X.] ist in der Sache zuzugestehen, dass die vom Senat erkannten Nachteile für den Versorgungsempfänger dem Grunde nach auch bei einer nur teilweisen Kapitalisierung bestehen. Allerdings hat das Berufungsgericht bei seiner Interessenabwägung nicht in den [X.]ick genommen, dass die wechselseitigen Interessen unterschiedlich zu bewerten sind, je nachdem, in welchem Umfang dem Versorgungsempfänger die bisher zugesagten laufenden Leistungen auch künftig als laufende Leistungen zustehen. Wird die Versorgungsleistung auch künftig in einem nicht unerheblichen Umfang weiter als laufende Rentenleistung gewährt und nur ein kleinerer Teil als Kapitalleistung gezahlt, und bleibt dem Versorgungsempfänger damit nach der Umstellung noch ein erheblicher Anteil als Rentenleistungen, relativiert dies die Nachteile der Kapitalzahlung. Der Arbeitgeber trägt dann auch weiterhin einen Teil des sog. [X.]s und bleibt typischerweise auch zu [X.] nach § 16 [X.] verpflichtet. Daneben können die Nachteile bei Besteuerung und Zwangsvollstreckung im Falle einer nur teilweisen Kapitalleistung weniger ins Gewicht fallen.

ee) Weiter ist zu beachten, dass mit [X.]ick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eine unterschiedliche Bewertung und Gewichtung der Interessen geboten ist, wenn die Umstellung der laufenden Leistungen auf Kapitalleistungen nur den Teil der Versorgungsleistungen betrifft, der sich aus den künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächsen der zugesagten Versorgungsleistungen ergibt. In diesem Fall wird dem Versorgungsberechtigten bereits im Zeitpunkt der Umstellung deutlich, dass ihm Teile seiner künftig erwirtschafteten Versorgungsleistungen als [X.] zufließen werden. Darauf kann und muss er sich ggf. einstellen. Dies führt - entgegen der Auffassung der [X.] - zwar nicht dazu, dass die Umstellung keiner Rechtfertigung bedürfte. Der Umstand hat aber Einfluss auf die Interessenabwägung.

ff) Die Interessenabwägung kann schließlich erst dann durchgeführt werden, wenn feststeht, welche Leistungen gegenüberzustellen sind. Das ist vorliegend offen und kann vom Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.]s auch nicht selbst berechnet werden. Dafür sind die Leistungen nach der ursprünglichen Versorgungszusage aus der [X.]. dem [X.] 1995 einerseits und die Leistungen nach der [X.]. der [X.] andererseits im Zeitpunkt des Eintritts des [X.] am 1. Februar 2023 zu ermitteln.

(1) In einem ersten Schritt sind die Leistungen nach der ursprünglichen Versorgungszusage nach der [X.]. dem [X.] 1995 zu berechnen. Dabei spricht vieles dafür, dass von den Berechnungen der [X.] aus der Klageerwiderung vom 9. August 2019 ([X.]. 160 ff., insbesondere [X.]. 165 ff. [X.]) auszugehen ist. Danach dürfte sich die Festrente nach § 5 [X.] 1995 auf einen Betrag iHv. 1.128,00 [X.] entwickelt haben. Für die Ermittlung der variablen Rente ist danach von einem pensionsfähigen Gehalt iHv. 9.498,43 [X.] auszugehen. Dies führt zu einer variablen Rente iHv. 1.424,76 [X.] (9.498,43 [X.] x [X.] = 1.424,76 [X.]). Dazu kommt das anteilige monatliche Weihnachtsgeld iHv. 53,18 [X.] (1.128,00 [X.] + 1.424,76 [X.] = 2.552,76 [X.], [X.] ergibt 638,19 [X.]; dieser jährliche Betrag geteilt durch 12 Monate ergibt 53,18 [X.]). Folglich ergäbe sich ein monatliches Ruhegeld iHv. 2.605,95 [X.].

Bislang sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger bei Fortschreibung der Anlage zum [X.] 1995 aus der [X.] in die [X.] hineingewachsen wäre.

(2) In einem zweiten Schritt sind die Leistungen nach der bei Eintritt des [X.] am 1. Februar 2023 geltenden Versorgungszusage nach der [X.]. der [X.] in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zu berechnen. Um die Vergleichbarkeit der Leistungen nach der neuen Versorgungsregelung mit der abzulösenden Versorgungsregelung herzustellen, die keinen Kapitalanteil hatte, muss die sich nach der Neuregelung dem Kläger neben der laufenden Rentenleistung zustehende Kapitalleistung einschließlich der dem Kläger bei Eintritt des [X.] am 1. Februar 2023 zustehenden Überschussbeteiligung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in eine laufende Rentenleistung umgerechnet werden. Bei der Umrechnung der Kapitalleistung in eine monatliche Rente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen sind - was das [X.] zu Recht erkannt hat - nicht die im Zeitpunkt der Ablösung anzuwendenden [X.] 1998, sondern die aktuellen Richtwerte bei Eintritt des [X.] zugrunde zu legen. Die sich danach ergebende monatliche Rente ist mit der dem Kläger nach der Neuregelung zustehenden laufenden monatlichen Rente zusammenzurechnen.

(3) Die sich so ergebenden Leistungen nach der [X.] und der Neuregelung sind sodann zu vergleichen. Ergibt der Vergleich, dass dem Kläger nach der [X.] höhere Leistungen zustehen als nach der Neuregelung, so ist zu prüfen, ob sich die Beklagte auf sachlich-proportionale Gründe stützen kann, die diese Verschlechterung rechtfertigen können. Insoweit wird ggf. zu prüfen sein, ob die von der [X.] angeführten Gründe, wie etwa das geltend gemachte [X.], die sich ergebenden Verschlechterungen rechtfertigen können. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Ablösung dem Kläger gegenüber unwirksam. Dies hätte zur Folge, dass sich seine Versorgungsansprüche ausschließlich nach der [X.]. dem [X.] 1995 richteten. Auf die Frage, ob die teilweise Umstellung auf eine Kapitalleistung gerechtfertigt ist, käme es nicht mehr an.

(4) Sollten die nach der Neuregelung dem Kläger zustehenden Leistungen gleich hoch oder höher sein als nach der [X.], wird zu prüfen sein, ob die für die teilweise Umstellung der Rentenleistung auf eine Kapitalleistung erforderliche gesonderte Rechtfertigung vorliegt.

Bei dieser Interessenabwägung wird das [X.] zu beachten haben, dass nur eine teilweise Umstellung von Rentenzahlungen auf eine Kapitalleistung erfolgt ist. Im Rahmen der Interessenabwägung ist es von Belang, in welchem Verhältnis diese beiden Teile zueinander stehen. [X.]eiben dem Versorgungsempfänger auch nach der Umstellung laufende Leistungen, die wesentliche Teile der bisherigen laufenden Leistungen darstellen, sind seine Interessen an der Beibehaltung der laufenden Leistungen auch im Übrigen von geringerem Gewicht, als wenn ein nur geringer Teil erhalten bleibt. Je höher der Anteil der Leistung ist, der als laufende Leistung fortgewährt wird, desto geringer ist das Gewicht der Interessen an der vollständigen Beibehaltung der Rentenleistungen. Dies gilt insbesondere auch für den Aspekt der höheren Wertigkeit laufender Leistungen wegen der Übernahme des [X.]s durch den Arbeitgeber und ihres (zumindest teilweisen) [X.] aufgrund der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 [X.].

Daneben sind die absoluten Beträge nicht ohne Bedeutung für die Interessenabwägung. Liegen nach der teilweisen Umstellung noch Rentenleistungen in relevanter Höhe vor, hat dies Auswirkungen auf die Interessen des Versorgungsempfängers im Hinblick auf den Pfändungsschutz. Stehen ihm nach wie vor Rentenleistungen zu, die letztlich neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Pfändungsschutz mehr gewährleisten, verliert das Argument eines besseren Pfändungsschutzes bei laufenden Leistungen an Gewicht.

Auf Seiten der [X.] wäre zu ihren Gunsten insbesondere zu gewichten, wenn die dem Kläger nach der Neuregelung geschuldeten Leistungen höher ausfallen als nach der [X.]. Das geltend gemachte [X.] wäre - entgegen der Auffassung des [X.]s - nicht allein deshalb unbeachtlich, weil es bislang bei der [X.] keine Versorgungsordnung mit Kapitalelementen gab. Vielmehr kann grundsätzlich ein Interesse an Vereinheitlichung auch auf einer neuen Grundlage bestehen.

III. Das [X.] wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

[X.]

        

[X.]

        

Spinner

        
                 

Reinstädtler

        

[X.]

                 

Meta

3 AZR 208/22

20.06.2023

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 8. Juni 2021, Az: 7 Ca 1124/20, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2023, Az. 3 AZR 208/22 (REWIS RS 2023, 5775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5775

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