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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. März 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Revision des Angeklagten ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt (vgl. zur Wirksamkeit der Beschränkung: [X.], Beschluss vom 22. Januar 2020 – 2 StR 562/19, [X.]R StPO § 302 Abs. 2 Beschränkung 3). Er hat den Antrag gestellt, den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten „Strafbemessung“ an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Seine zur Begründung der auf die Sachrüge gestützten Revision erhobenen Beanstandungen richten sich ausschließlich gegen den Strafausspruch. Der Verweis des Beschwerdeführers darauf, dass die Sachrüge „allgemein“ erhoben sei, ist vor diesem Hintergrund dahin zu verstehen, dass der Strafausspruch über die konkreten Einwände hinaus revisionsgerichtlich überprüft werden soll (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 2022 – 5 StR 313/21, NStZ-RR 2022, 201).
Sander |
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Tiemann |
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Wenske |
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Fritsche |
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von [X.] |
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Meta
22.08.2023
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Regensburg, 2. März 2023, Az: Ks 202 Js 25327/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2023, Az. 6 StR 334/23 (REWIS RS 2023, 5581)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 5581
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 298/22 (Bundesgerichtshof)
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5 StR 201/23 (Bundesgerichtshof)