Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2004, Az. VI ZB 76/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4984

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 76/03vom20. Januar 2004in dem [X.]:jaBGHZ:[X.]: [X.] § 91; [X.] § 7 Abs. 2 Nr. 5Die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer beiGeltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer unddes Schadensersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des [X.] in einem gemeinsamen Rechtsstreit ist dann nicht notwendig unddie damit verursachten Kosten sind auch nicht erstattungsfähig, wenn kein [X.] sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts [X.], Beschluß vom 20. Januar 2004 - [X.]/03 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Januar 2004 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zollbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] zu 1 wird der [X.] 2. Zivilkammer des [X.] aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Ent-scheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an [X.] zurückverwiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 234,55 festgesetzt.Gründe:[X.] Kläger hat gegen die [X.] als Gesamtschuldner einen Mahn-bescheid wegen einer Schadensersatzforderung in Höhe von 501,64 einem Verkehrsunfall erwirkt. Dagegen haben der Beklagte zu 1 als der Fahrerund Halter des unfallgegnerischen Fahrzeugs und die Beklagte zu 2 als dessenHaftpflichtversicherer durch ihre jeweiligen Prozeßbevollmächtigten [X.] eingelegt. Obwohl die Beklagte zu 2 vor der mündlichen Verhandlungund Durchführung der Beweisaufnahme der Prozessbevollmächtigten des Be-- 4 -klagten zu 1 mitgeteilt hat, daß sie sich gegen die Klage verteidigen und einenihrer Anwälte mit der Prozeßführung beauftragen werde, äußerte sich [X.] schriftsätzlich für den [X.] zu 1 und nahm für ihn die [X.] vor dem Amtsgericht wahr.Das Amtsgericht hat die Klage unter Überbürdung der Kosten auf [X.] abgewiesen. Der Beklagte zu 1 hat einen gesonderten Kostenfestset-zungsantrag für die Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten gestellt. DieRechtsanwälte der [X.] zu 2 haben Festsetzung erhöhter Gebühren [X.], weil sie von der [X.] zu 2 beauftragt worden seien, beide [X.] zu vertreten. Das Amtsgericht hat für die Beklagte zu 2 die Kosten inHöhe einer 10/10 Gebühr und für den [X.] zu 1 seinem Antrag entspre-chend festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ko-stenfestsetzung für den [X.] zu 1 hat das Landgericht diesen Beschlußaufgehoben.Hiergegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene -Rechtsbeschwerde des [X.] zu 1, mit der er seinen Kostenfestsetzungs-antrag weiterverfolgt.II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2,575 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.1. Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Mehrkosten, die im [X.] die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch den [X.] zu 1entstanden sind, als nicht erstattungsfähig [X.] 5 -a) Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen [X.] davon ab, ob es für den [X.] zu 1 notwendig war, sich durch einenweiteren, gesondert beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, obwohl [X.] einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, dennnach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Anwälte einer [X.] vomunterlegenen Gegner nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwaltsnicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war.Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn ein konkreter sachlicher Grund dieInanspruchnahme mehrerer Prozeßbevollmächtigten gebietet. Die Frage, [X.] stets der Fall ist, wenn [X.] klagen oder verklagt werden, wird inder Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beantwortet (den Er-stattungsanspruch bejahend vgl. [X.], [X.] 1984, 233, 234; [X.], [X.] 1985, 148; [X.], [X.], 72; verneinend OLGKarlsruhe, VersR 1979, 944; [X.], [X.], 395 f.; [X.],[X.] 1990, 1019; [X.], [X.] 1995, 263; [X.], [X.] 1995,263 f.; [X.], [X.] 1997, 498; vgl. zum [X.]: [X.], ZPO, 62. Aufl., § 91 Rdnr. 132, 137 f. m. w. N.).aa) Die Befürworter der Erstattungsfähigkeit stützen sich auf den Grund-satz, daß für [X.] keine kostenrechtliche Verpflichtung zur [X.] gemeinsamen Prozessbevollmächtigten besteht, sich vielmehr jederStreitgenosse durch einen eigenen Bevollmächtigten vertreten lassen darf (vgl.[X.], NJW 1990, 2124; [X.], [X.], ZPO, 21. Aufl., § 91 Rdnr. 103 a).bb) Die Gegenansicht schränkt diesen Grundsatz nach den [X.] jeweiligen Einzelfalls ein (vgl. [X.], [X.], 395 f.; [X.], [X.] 1995, 263; [X.], [X.] 1995, 263 f.; [X.], RPfle-ger 1997, 498). Sie läßt Ausnahmen zu, wenn feststeht, daß ein eigener Pro-- 6 -zessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozeßführung nicht [X.] sein wird.cc) Der Senat folgt dieser Auffassung. Die Frage, ob die geltend ge-machten Kosten als notwendig i. S. des § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen sind, läßtsich nicht aufgrund einer schematischen Beurteilung ohne Berücksichtigung derkonkreten Fallumstände beantworten. Für den vorliegenden Fall ergibt dies,daß die Bestellung eines eigenen Anwalts bei Geltendmachung des [X.] gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruchesgegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemeinsamenRechtsstreit nicht notwendig und damit auch nicht erstattungsfähig ist, weil keinbesonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts [X.] (vgl. [X.], [X.], 395 f.; [X.], [X.] 1995, 263;[X.], [X.] 1995, 263 f.; [X.], [X.] 1989, 1417; diffe-renzierend [X.], [X.] 1988, 762 f.; vgl. auch [X.]/[X.], [X.] Aufl., § 91, Rdnr. 13, Stichwort: [X.] Ziff. 2 m.w.[X.]) [X.] gilt im Innenverhältnis zwischen Versicherer [X.] § 7 Abs. 2 Nr. 5 [X.]. Danach hat der Versicherungs-nehmer im Falle eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu über-lassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu ertei-len. Daraus ist zu folgern, daß für den Versicherungsnehmer ohne weiteres [X.] besteht, einen eigenen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen. Beim [X.] handelt es sich regelmäßig um ein gewerbliches Unternehmen, das oftüber eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. In [X.] ist davon auszugehen, daß sachkundige Mitarbeiter der [X.] Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereiten und ihrenProzeßbevollmächtigten entsprechend unterrichten. Aber auch dann wenn [X.] keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei- 7 -rechtlichen Schwierigkeiten einen Rechtsanwalt an seinem Geschäftsort beauf-tragt (vgl. zur Kostenerstattung beim sog. "Outsourcing"; Senatsbeschluß vom11. November 2003 - [X.]/03 - zur Veröffentlichung bestimmt), ist die Be-auftragung eines eigenen Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer, wenner ersichtlich kein über die Interessen des Versicherers hinausgehendes oderihnen entgegengerichtetes Prozeßziel verfolgt, nicht bzw. nicht mehr [X.], sobald der Versicherer den Rechtsstreit [X.]) Dabei ist der Zeitpunkt der Mandatserteilung durch den Versiche-rungsnehmer ohne Bedeutung, wenn der Versicherer wirksam von [X.] nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 [X.] zur Beauftragung eines gemeinsamen [X.] Gebrauch macht und es auf Grund der Sachlage an kon-kreten Interessengegensätzen in der Rechtsverteidigung der als [X.]auf Schadensersatz in Anspruch genommenen [X.] fehlt. Der [X.] nicht mit Mehrkosten belastet werden, die auf Grund der besonderen ver-sicherungsrechtlichen Beziehungen der auf Schadensersatz in Anspruch ge-nommenen Gegner entstehen.(3) Auch ein etwaiger Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versi-cherer über die Notwendigkeit oder auf Angemessenheit einer Schadenser-satzleistung des Versicherers mit der möglichen Folge einer Rückstufung [X.] macht die Prozeßvertretung des Versicherten durcheinen eigenen Anwalt nicht notwendig. Er kann im Prozeß des Geschädigtengegen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht geklärt werden. Der Streitüber diese Fragen ist vielmehr in einem gesonderten Prozeß auszutragen (soauch [X.], [X.], 1304; [X.], [X.] 1990, 1019).b) Danach sind die durch die eigene Prozeßvertretung des [X.]zu 1 entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Der Beklagte zu 1 hätte,- 8 -wollte er von ihm zu tragende Kosten vermeiden, seine [X.] ihrem Mandat entbinden müssen, sobald ihm mitgeteilt worden ist, daß [X.] Beklagte zu 2 über die von ihr beauftragten Rechtsanwälte gegen die Klageverteidigen wird. Auf die zeitliche Reihenfolge der Mandatserteilung kommt [X.] - wie dargelegt - nicht an. Soweit die Rechtsbeschwerde behauptet,dass eine unzureichende Kooperation der [X.] zu 2 mit dem [X.]zu 1 vorgelegen habe, die eine persönliche zusätzliche Interessenvertretungdes [X.] zu 1 rechtfertigen könnte, fehlen hierzu tatsächliche Feststellun-gen des [X.], ohne daß die Rechtsbeschwerde dies [X.] Ob dem [X.] zu 1 noch ein Erstattungsanspruch in Höhe einer3/10 Gebühr infolge der Erhöhung nach § 6 [X.] zusteht - wie die Rechts-beschwerde dies geltend macht - kann der Senat mangels tatsächlicher Fest-stellungen nicht entscheiden. Die Sache ist deshalb zur neuen Entscheidung [X.] zurückzuverweisen.Müller[X.]DiederichsenPaugeZoll

Meta

VI ZB 76/03

20.01.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2004, Az. VI ZB 76/03 (REWIS RS 2004, 4984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4984

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

17 W 299/03 (Oberlandesgericht Köln)


17 W 74/02 (Oberlandesgericht Köln)


3 T 141/22 (Landgericht Hagen)


VI ZB 6/04 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 152/11 (Bundesgerichtshof)

Kostenfestsetzung: Vertretung einer wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers verklagten Rechtsanwaltsgesellschaft durch einen anderen Anwalt als dem …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.