Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.04.2015, Az. XII ZB 624/13

12. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12637

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Gegenstand

Familiensache: Rechtsbeschwerde der Staatskasse gegen die Erstattung der Kosten eines durch einen Verfahrensbeistand hinzugezogenen Dolmetschers


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 5. [X.] des [X.] vom 17. Oktober 2013 wird verworfen.

Wert: 335 €

Gründe

I.

1

Im Verfahren über die elterliche Sorge wendet sich die Staatskasse gegen die vom Kostenbeamten des Familiengerichts angeordnete Erstattung von [X.]. Dem Verfahrensbeistand wurden vom Familiengericht die Aufgaben nach § 158 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen, außerdem ist ihm gestattet worden, zu Gesprächen mit der Mutter einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Der vom Verfahrensbeistand hinzugezogene Dolmetscher hat sodann eine Kostenrechnung an das Amtsgericht gestellt, welche in Höhe von 334,80 € (netto) beglichen worden ist.

2

Die Bezirksrevisorin des Amtsgerichts hat gegen die Erstattung der [X.] Erinnerung eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, dass die [X.] von der pauschalen Vergütung des [X.] mit abgedeckt seien. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Beschwerde zugelassen. Das [X.] hat die Beschwerde der Staatskasse zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

4

Mit ihr wendet sich die Staatskasse gegen die Erstattung der vom Dolmetscher angemeldeten Kosten. Dem Verfahrensbeistand sind die - von ihm auch nicht angemeldeten - [X.] dagegen nicht erstattet worden, vielmehr lediglich die gesetzliche Pauschale, welche nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Da es sich mithin um eine Erinnerung der Staatskasse gegen die Festsetzung der [X.] gemäß §§ 1, 4 [X.] handelt, findet gegen die Entscheidung des [X.]s gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 [X.] eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht statt. Ob die Festsetzung zu Recht erfolgt ist oder die Kosten allein im Rahmen der Vergütung des [X.] hätten geltend gemacht werden können, ist hierfür unerheblich.

5

Durch die - fehlerhafte - Zulassung der Rechtsbeschwerde kann schließlich keine vom Gesetz nicht vorgesehene dritte Instanz eröffnet werden (ständige Rechtsprechung des [X.]gerichtshofs, vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - [X.] 54/13 - FamRZ 2013, 1878 Rn. 9 mwN).

Dose                          Klinkhammer                            Günter

                Botur                                   Guhling

Meta

XII ZB 624/13

15.04.2015

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 17. Oktober 2013, Az: 5 WF 249/13, Beschluss

§ 4 Abs 4 S 3 JVEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.04.2015, Az. XII ZB 624/13 (REWIS RS 2015, 12637)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12637

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