Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2015, Az. XII ZB 624/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12678

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 624/13

vom

15. April 2015

in der Familiensache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
April
2015 durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 5.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 17.
Oktober 2013 wird verworfen.
Wert: 335

Gründe:
I.
Im Verfahren über die elterliche Sorge wendet sich die Staatskasse ge-gen die vom Kostenbeamten des Familiengerichts angeordnete Erstattung von [X.]. Dem Verfahrensbeistand wurden vom Familiengericht die Aufgaben nach §
158 Abs.
5, Abs.
4 Satz
3 FamFG übertragen, außerdem ist ihm gestattet worden, zu Gesprächen mit der Mutter einen Dolmetscher hinzu-zuziehen. Der vom Verfahrensbeistand hinzugezogene Dolmetscher hat [X.] eine Kostenrechnung an das Amtsgericht gestellt, welche in Höhe von beglichen worden ist.
Die Bezirksrevisorin des Amtsgerichts hat gegen die Erstattung der [X.] Erinnerung eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, dass die [X.] von der pauschalen Vergütung des [X.] mit abgedeckt seien. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat der Erinnerung 1
2
-
3
-
nicht abgeholfen und die Beschwerde zugelassen. Das [X.] hat die Beschwerde der Staatskasse zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die zu-gelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Mit ihr wendet sich die Staatskasse gegen die Erstattung der vom Dol-metscher
angemeldeten Kosten. Dem Verfahrensbeistand sind die -
von ihm auch nicht angemeldeten
-
[X.] dagegen nicht erstattet worden, vielmehr lediglich die gesetzliche Pauschale, welche nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Da es sich mithin um eine Erinnerung der Staats-kasse gegen die Festsetzung der [X.] gemäß §§
1,
4
JVEG handelt, findet gegen die Entscheidung des [X.]s gemäß §
4 Abs.
4 Satz
3
JVEG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht statt. Ob die Festsetzung zu Recht erfolgt ist oder die Kosten allein im Rahmen der Vergütung des [X.] hätten geltend gemacht wer-den können, ist hierfür unerheblich.
3
4
-
4
-
Durch die -
fehlerhafte
-
Zulassung der Rechtsbeschwerde kann schließ-lich keine
vom Gesetz nicht vorgesehene dritte Instanz eröffnet werden (ständi-ge Rechtsprechung des [X.], vgl. Senatsbeschluss vom 11.
September 2013 -
XII
ZA 54/13
-
FamRZ 2013, 1878 Rn.
9 mwN).
[X.]Günter

Botur Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.03.2013 -
460 F 9343/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.10.2013 -
5 [X.]/13 -

5

Meta

XII ZB 624/13

15.04.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2015, Az. XII ZB 624/13 (REWIS RS 2015, 12678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12678

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XII ZB 624/13

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