Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2012, Az. X ZR 80/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1520

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
X ZR 80/11
Verkündet am:

13. November 2012

Anderer

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 530 Abs. 1
a)
Das Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben Undanks des Be-schenkten knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dank-barkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten darf. Ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat, ist auf-grund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfal-les zu beurteilen.
b)
Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können dabei neben dem Gegenstand
und der Bedeutung der Schen-kung für die Vertragsparteien auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben.
BGH, Urteil vom 13. November 2012 -
X ZR 80/11 -
OLG Rostock

LG Schwerin

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Der X.
Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13.
November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr.
Grabinski und Hoffmann
für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten
wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 27.
Mai 2011 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Räumung und Herausgabe sei-nes mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. An diesem Grundstück hat der Beklagte der Klägerin mit notariellem Vertrag vom 28.
Februar 2000 und mit Ergänzungsvertrag vom 19.
September 2000 ein unentgeltliches unbefriste-tes Wohnrecht übertragen. Hiervon ausgenommen waren zunächst die vom Beklagten, der selbständiger Malermeister ist, betrieblich genutzten Räume. Der Beklagte verpflichtete sich aber für den Fall, dass die damalige Lebensge-meinschaft zwischen den Parteien aufgegeben werde, auch diese betrieblich genutzten Räume freizugeben und der Klägerin das Wohnrecht am gesamten Wohnhaus und den Nebengelassen sowie den unbebauten Grundstücksteilen unter Ausschluss des Eigentümers einzuräumen.
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Die Klägerin war, als der Beklagte sie kennenlernte, als Prostituierte tä-tig. Als der notarielle Vertrag geschlossen wurde, lebten die Parteien in nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft. Sie heirateten im Jahre 2005, die Ehe wurde im Jahre 2008 geschieden.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 8.
November 2007 den Widerruf der nach seiner Auffassung in der notariellen Vereinbarung vereinbarten Schen-kung erklärt. Zur Begründung hat er angegeben, die Klägerin sei ohne sein Wissen und entgegen ihrem 1999 gegebenen Versprechen seit 2001 wieder als Prostituierte tätig gewesen und habe zudem ein ehewidriges Verhältnis unter-halten.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, das Grund-stück mit Einfamilienhaus und Nebengelassen zu räumen
und an die Klägerin herauszugeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision, mit der der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage anstrebt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Bei der notariellen Vereinbarung handele es sich um eine "echte"
Schenkung, auf die §
530 BGB anwendbar sei. Ein Grund für den Widerruf der Schenkung sei von dem darlegungs-
und beweispflichtigen Beklagten nicht hinreichend dargetan. Ein ehewidriges Verhältnis mit einem Dritten stelle keine schwere Verfehlung gegen den Schenker dar, wenn es, wie hier, nicht öffentlich geführt werde. Auch dass die Beklagte ihre Tätigkeit als Prostituierte wieder aufge-nommen habe, berechtige den Beklagten nicht zum Widerruf der Schenkung. Es könne deswegen dahinstehen, seit wann der Beklagte davon Kenntnis er-2
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langt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin diese Tätigkeit wieder
aufgenommen habe, um den Beklagten in seiner Ehre zu verletzen. Es sei wei-ter zu berücksichtigen, dass der Beklagte vom Vorleben der Klägerin gewusst habe, als er die Schenkung vollzogen habe, dass er selbst nach seinen eigenen Angaben im Rotlichtmilieu verkehrt habe und dass die Klägerin bei der Aus-übung ihrer Tätigkeit sehr diskret vorgegangen sei, wenn man den Ausführun-gen des Beklagten folge, wonach dieser jahrelang nichts davon bemerkt habe.
II.
Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand.
1.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Beklagte der Klägerin das Wohnrecht schenkungshalber zugewandt hat. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, aus dem Gesamtvortrag des
Beklagten ergebe sich, dass er der Klägerin eine unbenannte Zuwendung während der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht habe, wie dies auch die Klägerin vorgetragen habe, zeigt sie einen Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung nicht auf.
Eine Zuwendung unter Ehegatten ist nicht Schenkung, sondern ehebe-zogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhal-tung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wo-bei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemein-schaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögens-wert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Dass die Zuwendung in die-sem Sinne der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrich-terlichen Feststellung (BGH, Urteil vom 28. März 2006
X ZR 85/04, NJW 2006, 2330). Entsprechendes gilt für eine Zuwendung im Rahmen einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft. Solche Feststellungen sind jedoch vom Beru-6
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fungsgericht weder getroffen worden, noch zeigt die Revisionserwiderung ent-sprechenden Vortrag der Klägerin als übergangen auf.
2.
Nicht frei von Rechtsfehlern ist hingegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, der Beklagte habe einen ihn zum Widerruf der Schenkung be-rechtigenden groben Undank der Klägerin nicht dargetan.
a)
Nach §
530 Abs.
1 BGB kann der Schenker die Schenkung widerru-fen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht. Dieses die grundsätzliche Unwiderruflichkeit eines Schen-kungsversprechens durchbrechende Recht knüpft an die Verletzung der Ver-pflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten kann (BGH, Urteil vom 24. März 1983
IX ZR 62/82, BGHZ 87, 145, 148). Entscheidend für die Annahme groben Undanks gegenüber dem Schenker ist mithin, ob der Be-schenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat (BGH, Urteil vom 19. Januar 1999
X ZR 60/97, NJW 1999, 1623).
Der Widerruf setzt deshalb nicht nur objektiv eine Verfehlung des Be-schenkten von gewisser Schwere voraus, sondern es ist ferner erforderlich, dass die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf (BGH, Urteil vom 11. Juli 2000
X ZR 89/98, BGHZ 145, 35, 38; Urteil vom 11. Oktober 2005
X ZR 270/02, FamRZ 2006, 196). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGHZ 87, 145, 149; BGH, Urteil vom 23. Mai 1984
IVa ZR 229/82, BGHZ 91, 273, 278; BGH, FamRZ 2006, 196). Sie sind daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme ge-prägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten kann. Anhalts-9
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punkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können dabei neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung be-stimmt haben (BGH, NJW 1999, 1623, 1624).
b)
Dieser Verpflichtung zu einer insbesondere die näheren Umstände der Schenkung berücksichtigenden Gesamtwürdigung wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Die Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist zwar grund-sätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das
Revisionsgericht gemäß §
559 Abs.
2 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des §
286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 145, 35, 38; BGH, Urteil vom 14.
Dezember 2004
X
ZR
3/03, FamRZ 2005, 511). Dieser Prüfung hält die Würdigung des Berufungsgerichts aber nicht stand.
Sie leidet zunächst daran, dass das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin, das der Beklagte als Ausdruck groben Undanks ansieht, nicht in sei-ner Gesamtheit erfasst, sondern in einzelne Gesichtspunkte zergliedert hat, denen es teils jede Bedeutung, teils das einen Widerruf der Schenkung recht-fertigende Gewicht abgesprochen hat. So hat es die Behauptung des Beklag-ten, die Klägerin habe im Zusammenhang mit ihrer Prostituiertentätigkeit Steu-ern hinterzogen, was Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens sei, für unerheb-lich erachtet, weil sich die Straftat nicht gegen den Kläger, sondern gegen die Allgemeinheit gerichtet habe. Das ehewidrige Verhältnis der Klägerin zu dem
Zeugen V.

, der nach der Behauptung des Beklagten für die Klägerin eine
Wohnung angemietet hat, damit sie dort der Prostitution nachgehen konnte, hat das Berufungsgericht gleichfalls für unerheblich gehalten, da ein Liebesverhält-nis mit einem Dritten keine schwere Verfehlung darstelle, zumal wenn es nicht öffentlich geführt werde. Den Umstand selbst, dass die Klägerin während des Zusammenlebens mit dem Beklagten und auch nach der Eheschließung der 12
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Prostitution nachging, hat das Berufungsgericht deshalb nicht als schwere Ver-fehlung gewertet, weil weder ersichtlich sei, dass die Klägerin dies getan habe, um den Beklagten in seiner Ehre zu verletzen,
noch ersichtlich sei, dass sein Ansehen hierdurch Schaden genommen habe. Soweit das Berufungsgericht eine Gesamtwürdigung vornimmt, besteht sie ausschließlich in der Zusammen-stellung der vermeintlich die Klägerin entlastenden Gesichtspunkte, dass der Beklagte selbst "im Rotlichtmilieu verkehrt"
habe, das Vorleben der Klägerin gekannt habe, als er sich ihr zugewandt habe, und die Klägerin schließlich "sehr diskret vorgegangen"
sei, als sie die Prostitution wieder aufgenommen habe.
Insbesondere die letzteren Erwägungen zeigen zudem, dass das Beru-fungsgericht den Vortrag des Beklagten in seinem Kern nicht erfasst und nicht gewürdigt hat. Entscheidend ist, ob die Klägerin nach dem Vortrag des Beklag-ten durch ihr Verhalten die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers hat vermissen lassen. Die Frage, welche Rücksichtnahme der Be-klagte erwarten durfte, hat sich das Berufungsgericht nicht erkennbar gestellt.
c)
Ausgangspunkt für die nach den oben dargestellten Grundsätzen vorzunehmende Gesamtwürdigung der Umstände zur Beantwortung der Frage, was der Beklagte als Schenker an Dankbarkeit erwarten durfte, ist hier in erster Linie die übereinstimmende Vorstellung der Parteien, die der Schenkung zu-grunde lag. Nach dem jedenfalls revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt stimmten die Parteien darin überein, dass die Klägerin die Prostitu-tion aufgeben wollte. Diese gemeinsame Vorstellung der Parteien fand ihren Ausdruck einerseits darin, dass die Klägerin dem Beklagten versprach, nicht mehr als Prostituierte tätig zu sein. Auf der Grundlage dieses Versprechens übertrug der Beklagte andererseits der Klägerin das Wohnrecht, das ihr eine gesicherte neue Lebensgrundlage verschaffen sollte. Darauf sollte sich die Klä-gerin auch im Falle des Scheiterns ihrer Beziehung zum Beklagten verlassen können. Dazu enthielt der notarielle Vertrag die Regelung, dass das Wohnrecht bei einem Scheitern der Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien nicht nur 14
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fortbestehen sollte, sondern der Beklagte in diesem Fall auch die von ihm ge-werblich genutzten Nebenräume herausgeben und der Klägerin das alleinige Nutzungsrecht zustehen sollte.
Damit erhielt die Klägerin eine Schenkung, durch die zeitlebens, unab-hängig vom Fortbestand ihrer Beziehung zum Beklagten, ihr Wohnbedarf gesi-chert war und die damit einen erheblichen wirtschaftlichen Wert verkörperte. Für diese Zuwendung gab es keine andere Veranlassung des Beklagten als die gemeinsame Vorstellung der Parteien, die Klägerin werde, wie sie es dem Be-klagten zugesagt hatte, die Prostitution aufgeben.
Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände, die zu der Schenkung ge-führt haben, widersprach es objektiv einer von Dankbarkeit geprägten Rück-sichtnahme auf die Belange des Beklagten, wenn sich die Klägerin alsbald nach Abschluss des sie begünstigenden notariellen Vertrages über ihr Versprechen hinwegsetzte und die Prostitution wieder aufnahm. Dies lief nicht nur den im Zeitpunkt der Schenkung gemeinsamen Vorstellungen über die zukünftige Le-bensgestaltung entgegen, sondern entzog
der für die Schenkung maßgeblichen von dem Versprechen der Klägerin, die Prostitution aufzugeben, geprägten Entscheidung des Beklagten, der Klägerin das Wohnrecht schenkweise zu übertragen, die Grundlage.
In diesem Verhalten der Klägerin ist deshalb jedenfalls objektiv eine schwere Verletzung der Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Belange des Beklagten als Schenker zu sehen. Es liegt nahe, diese Verfehlung auch subjek-tiv als Ausdruck einer Gesinnung der Klägerin zu werten, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.
III.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die Frage, ob der Beklagte die Schenkung wirksam widerrufen hat, erneut zu prüfen und gegebenenfalls auch 16
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aufzuklären haben wird, ob der Widerruf nach §
532 Satz
1 BGB ausgeschlos-sen ist, was es bisher hat dahinstehen lassen können.
IV.
Für die erneute Verhandlung ist auf Folgendes hinzuweisen:
1.
Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob es sich bei der Schenkung um eine Zweckschenkung gehandelt hat. Bei einer Zweckschenkung kommt ein Rückforderungsrecht nach §
812 Abs.
1 Satz 2 Alt.
2 BGB in Betracht. Nach dem Vortrag des Beklagten kann nicht ausge-schlossen werden, dass auch von der Klägerin die Intention des Beklagten ge-billigt worden ist, mit der Schenkung dauerhaft stabile Lebensverhältnisse für die Klägerin außerhalb der Prostitution zu schaffen, und dass dieser Zweck der Schenkung verfehlt worden ist. Dabei wird das Berufungsgericht zur berück-sichtigen haben, dass desto mehr für eine kausale Verknüpfung zwischen Schenkung und Schenkungszweck spricht, je größer das Interesse des Schen-kers an der Zweckerreichung ist (MünchKomm.BGB/Koch, 6.
Aufl., §
516 Rn.
29; Prütting/Wegen/Weinreich/Hoppenz, BGB, 7. Aufl., § 516 Rn. 15).
2.
Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass die Klägerin die Herausgabe des Grundstücks verlangen kann, wird der Beklag-te nicht mit dem Einwand der Revision durchdringen können, der Klägerin stehe kein Nutzungsrecht am Wintergarten, an der Garage und an den Anbauten über dem Nebenanbau zu. Das Berufungsgericht hat die notariellen Verträge rechts-fehlerfrei dahin ausgelegt, dass sich das Wohnrecht auf das gesamte Grund-stück mit Wohnhaus bezogen hat. Ausgenommen hiervon waren nach der nota-riellen Vereinbarung lediglich zunächst die betrieblich genutzten Räume im Kel-lergeschoss und das Büro im Obergeschoss, die der Beklagte ebenfalls her-auszugeben hatte, wenn
die Lebensgemeinschaft und gemeinschaftliche Haus-haltsführung aufgegeben wurden. Weitere Ausnahmen von der Übertragung des Wohnrechts an dem gesamten Wohnhaus und dem gesamten Grundstück sieht der notarielle Vertrag nicht vor. Dass bezüglich des Bades und
der "ge-20
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meinschaftlichen Einrichtungen"
des Hauses ein Mitbenutzungsrecht übertra-gen wurde, erklärt sich daraus, dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertrags-schlusses das Grundstück gemeinsam, der Beklagte auch für betriebliche Zwe-cke, nutzten. Eine Einschränkung des Wohnrechts der Klägerin stellt dies nicht dar. Vielmehr verpflichtete sich der Beklagte im Falle der Beendigung der ge-meinsamen Haushaltsführung der Beklagten das Wohnrecht am gesamten Wohnhaus unter Ausschluss des Eigentümers einzuräumen. Dies ist nach den vorhergehenden Erklärungen nur dahin zu verstehen, dass in diesem Falle der Klägerin das gesamte Grundstück mit allen Gebäuden zur alleinigen Nutzung zustehen sollte.

Meier-Beck
Mühlens
Gröning

Grabinski
Hoffmann
Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 19.01.2010 -
4 O 414/08 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 27.05.2011 -
6 U 6/10 -

Meta

X ZR 80/11

13.11.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2012, Az. X ZR 80/11 (REWIS RS 2012, 1520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1520

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 80/11

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