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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 44/13
vom
29. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
Totschlags
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 29.
August 2013
gemäß §
349
Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18.
Juli 2012
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags
zu einer Frei-heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] er-sichtlichen Umfang Erfolg (§
349 Abs.
4 StPO); im Übrigen ist sie
unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
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1.
Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgrei-fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.
2.
Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das Land-gericht hat zu Lasten des Angeklagtm-
57) bewertet. Zwar darf es straferschwerend berücksichtigt
werden, wenn der Täter eines Totschlags objektiv zurechenbar die äußeren Mordmerkmale verwirklicht hat, auch wenn der Mordtatbestand in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt ist
(vgl. auch [X.],
Urteil vom 24.
November
1983
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StR 551/83, [X.], 311, 312). Dass die Tat des Angeklagten eine ob-jektiv heimtückische Tötung darstellt, ergibt sich jedoch nicht aus den [X.]. Das [X.] hat ausgeführttödlichen Schüsse und damit bei Vornahme der maßgeblichen ersten vom
Tötungsvorsatz getragenen Angriffshandlung des Angeklagten bereits nicht
51), jedenfalls aber nicht wehrlos gewesen sei. Angesichts dieser von den bisherigen Feststellungen getragenen Wertungen lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, worin die äußeren Mordmerkmale des §
211 StGB liegen; die Strafe muss deshalb neu bemessen werden.
3.
Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird sich eingehender Vorverhalten des
55) auseinanderzusetzen haben; die Ausführungen, mit denen das [X.] gemeint
hat, das Verhalten des Angeklagten könne nicht als
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56) bezeichnet werden, berücksichtigen die-ses nicht.
Appl
Krehl
Eschelbach
Ott
Zeng
Meta
29.08.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2013, Az. 2 StR 44/13 (REWIS RS 2013, 3130)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3130
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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