Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2014, Az. XI ZR 265/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1493

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

11. November 2014

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] §§ 195, 199, 212 Abs. 1 Nr. 1, 765 Abs. 1
ZPO § 720a Abs. 3
a)
Die Forderung aus einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten [X.] wird mit der Rechtskraft des Urteils, dessen Vollstreckung ab-gewendet werden soll, fällig, ohne dass es einer Leistungsaufforderung durch den Titelgläubiger bedarf (Fortführung von Senatsurteil vom 29. Januar 2008 -
XI [X.], [X.]Z
175, 161
ff.).
b)
Die Ansprüche aus einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten [X.] unterliegen der dreijährigen
[X.] der §§
195, 199 [X.].
c)
Ein Neubeginn der Verjährung durch ein Anerkenntnis des Schuldners ist nicht mehr möglich, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.
[X.], Urteil vom 11. November 2014 -
XI [X.] -
OLG [X.]

LG Meiningen

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2014
durch den Richter
Dr.
[X.]
als Vorsitzenden, die Richter
Dr.
[X.]
und
Dr.
Matthias
sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr. Derstadt
für
Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 9.
Juli 2013 wird, so-weit die Klägerin ihren Anspruch auf die [X.] stützt, zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Revision als unzulässig verworfen und die insoweit von der Klägerin eingelegte [X.] zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisions-
und des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank im Zusammenhang mit einer [X.] in Anspruch.

1
-
3
-
In den Jahren
2006 und 2007 führte die Klägerin einen Vorprozess ge-gen die zwischenzeitlich insolvente H.

GmbH (im Folgenden:
Schuldnerin). Durch vorläufig vollstreckbares Urteil des [X.] vom 2.
Juni 2006 wurde die Schuldnerin verurteilt, an die Klägerin 93.619,33

nebst Zinsen zu zahlen. Die Klägerin betrieb aus dem Urteil die Sicherungsvoll-streckung nach §
720a ZPO. Zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung [X.] die Schuldnerin Sicherheit durch Stellung einer von der Beklagten am 14.
Dezember 2006 "zur Durchsetzbarkeit" der "im Urteil zuerkannten [X.]" erteilten unbefristeten, unwiderruflichen und unbedingten selbstschuldneri-schen [X.] in Höhe von 115.403,06

Auf die Berufung der Schuldnerin änderte das [X.] die landgerichtliche Entscheidung mit Urteil vom 12.
März 2007 dahin-gehend ab, dass die Schuldnerin lediglich zur Zahlung von 48.164,33

Zinsen
verurteilt wurde. Die weitergehende Klage wies es ab. Das Urteil ist seit April 2007 rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 4.
August 2011 nahm die Klägerin die Beklagte aus der [X.] in Anspruch. Hierauf antwortete die Beklagte mit [X.] vom 31.
August 2011, in dem sie unter anderem erklärte:

[X.] zu berücksichtigen, die der Auftraggeber in Bezug auf das [X.] geltend machen kann. Die Zahlung des ausgeurteilten Betrages ist selbstverständlich anzuerkennen. Zu den [X.] verweisen wir auf die [X.]. Hiernach dürften die be-

Mit Anwaltsschreiben vom 15.
September 2011 nahm die Beklagte er-gänzend zur Inanspruchnahme aus der [X.] Stellung und erhob 2
3
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5
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4
-
die Einrede der Verjährung hinsichtlich sämtlicher Ansprüche, die sie zugleich vollumfänglich zurückwies.
Mit ihrer im November 2011 erhobenen Klage verlangt die Klägerin

nach teilweiser Rücknahme der Klage in erster Instanz
-
Verurteilung der [X.] zur Zahlung der titulierten Hauptforderung in Höhe von 48.164,33

nebst Zinsen sowie der festgesetzten Kosten in Höhe von 528,18

Zinsen. Ihre Ansprüche stützt sie im Wesentlichen auf die [X.]. Zudem ist sie der Auffassung, die Beklagte habe die geltend gemachten [X.] in dem Schreiben vom 31.
August 2011 anerkannt und damit einen neuen Schuldgrund geschaffen. Die Beklagte beruft sich unter anderem auf die Verjährung der [X.].
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen
erfolglos geblieben. Mit ihrer
vom Berufungsgericht (beschränkt) zugelassenen
Revision und ihrer vorsorglich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Klagebegeh-ren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde haben keinen Erfolg.

A.
Die Revision ist nur teilweise zulässig. Das Berufungsgericht hat die Zu-lassung der Revision wirksam auf Ansprüche der Klägerin aus der Prozess-6
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9
-
5
-
bürgschaft beschränkt. Soweit die Klägerin das Berufungsurteil auch darüber hinaus angreift, ist die Revision nicht statthaft (§
543 Abs.
1
Nr.
1 ZPO) und [X.] als unzulässig zu verwerfen (§
552 Abs.
1 ZPO).
1. [X.] enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision entsprechend einschränkt. Die [X.] ergibt sich aber durch Auslegung der Urteilsgründe.
a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zuge-lassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Be-deutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (Senatsurteil vom 4.
März 2014

XI
ZR 178/12, [X.], 245 Rn.
18 mwN). So verhält es sich hier.
b) Das Berufungsgericht hat die Revision ausweislich der [X.] zugelassen, "weil die Frage, ob der Anspruch aus einer Prozess-bürgschaft der [X.] nach §
195 [X.] oder der [X.] aus §
197 Abs.
1 Nr.
3 [X.] unterliegt, grundsätzliche Bedeutung hat", und wegen Divergenz in Bezug auf die Rechtsfrage zu dem Urteil des [X.] vom 12.
Juli 2006 (13 [X.], juris). Es hat damit deut-lich zum Ausdruck gebracht, dass es der Klägerin nicht die vollumfängliche Überprüfung seiner Entscheidung ermöglichen wollte. Zwar kann die Zulassung der Revision nicht wirksam auf die Einrede der Verjährung beschränkt werden (Senatsurteil vom 8.
April 2014

XI
ZR 341/12, [X.], 1036 Rn. 12 mwN). Die vom Berufungsgericht angesprochene [X.] ist jedoch allein für die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin aus der [X.] als eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung.

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6
-
c) Soweit die Klägerin ihre Ansprüche dagegen auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis der Beklagten stützt (§
781 [X.]), hat das Berufungsgericht die Klage aus einem selbständig tragenden Grund abgewiesen. Dass das [X.] insoweit gemäß §
543 Abs.
2 ZPO klärungsbedürftige [X.] angenommen hat, ist nicht ersichtlich. Aus einer Gesamtschau der Urteils-gründe ergibt sich daher der eindeutige Wille des Berufungsgerichts, die Revi-sion nur hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aus der [X.] zuzulassen. Nicht zugelassen ist die Revision danach hinsichtlich des abtrennbaren Teils des Rechtsstreits, der sich mit einem Anspruch aus §
781 [X.] befasst.
2. Die insoweit von der Klägerin vorsorglich eingelegte Nichtzulassungs-beschwerde ist unbegründet. Was die in der Revisionsbegründung angespro-chene Frage angeht, ob die Klägerin ihre Ansprüche auch auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis stützen kann, ist der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht gegeben (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.

B.
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur
Begründung seiner Entscheidung

soweit für das Revisionsverfahren von Interesse

ausgeführt:
Der Anspruch der Klägerin aus der [X.] sei mit Ablauf des 31.
Dezember 2010 verjährt. Die Forderung aus einer Bürgschaft unterliege 13
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7
-
unabhängig von der Verjährung der Hauptforderung der dreijährigen Regelver-jährung nach §
195 [X.], wobei der Beginn der Verjährungsfrist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhänge. Diese Grundsätze seien auch auf eine [X.] anwendbar, aus deren Besonderheiten sich

entgegen einer Auffassung des [X.] (Urteil vom 12.
Juli
2006

13
[X.], juris Rn. 15)

nichts anderes ergebe. So rechtfer-tigten allein Sinn und Zweck einer [X.] auch bei einer längeren Verjährungsfrist der Hauptforderung keine längere Verjährungsfrist der [X.]. Die gegenteilige Auslegung einer Bürgschaftserklärung bedürfe vielmehr konkreter Anhaltspunkte und könne nicht lediglich aus der Akzessorietät der Bürgschaft geschlossen werden.
Eine längere Verjährungsfrist ergebe sich auch nicht aus der Gleichwer-tigkeit von Bürgschaft und Hinterlegung, denn dies seien zwar gleichwertige, nicht jedoch gleichartige Sicherungsmittel. Insbesondere seien die Entstehung und die Geltendmachung der aus beiden [X.] resultierenden [X.] materiell-rechtlich verschieden geregelt. So hafte
der in Anspruch ge-nommene Bürge für die vollstreckbare Forderung aus seinem eigenen Vermö-gen und sei

anders als die Hinterlegungsstelle

auf eine Regressforderung gegen den Schuldner angewiesen, mit der er ausfallen könne. Eine [X.] aus einer [X.] und aus einer Hinterlegung folge auch weder aus landesrechtlichen Vorschriften noch aus dem Sicherungszweck der [X.]. Letztere unterliege nicht allein prozessrechtlichen Regelungen, sondern als Bürgschaft im [X.] Sinne den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Rechts. Hingegen resultiere die längere Verjährungsfrist für Ansprüche aus einer Hinter-legung aus deren spezialgesetzlichen Vorschriften. Die Anwendung des §
197 Abs.
1 Nr.
3 [X.] auf Ansprüche aus einer [X.] ginge einseitig zu Lasten des Bürgen, der [X.] haften müsse, 18
-
8
-
ohne für einen so langen Zeitraum die Vermögensverhältnisse des Schuldners und sein Ausfallrisiko prognostizieren zu können. Demgegenüber werde der Titelgläubiger durch die Geltung der dreijährigen [X.] für [X.] aus einer [X.] nicht unzumutbar belastet, da er mit dem Bür-gen eine längere Verjährungsfrist oder einen Verzicht auf die [X.] vereinbaren könne. Der [X.] werde dadurch gegenüber der [X.] auch nicht ungerechtfertigt besser gestellt, da bei ihm nichts hin-terlegt worden sei, was er lediglich herausgeben müsse, weshalb der Beginn der Verjährungsfrist für die [X.] auch keine Zahlungsaufforde-rung des Gläubigers voraussetze. Für eine Analogie hinterlegungsrechtlicher Vorschriften fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke.
Die Parteien hätten auch keine längere Verjährungsfrist vereinbart. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 31.
August 2011 könne sich zwar ein Aner-kenntnis im Sinne von §
212 Abs.
1 Nr.
1 [X.] ergeben. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch bereits Verjährung eingetreten gewesen, weshalb die [X.] nicht mehr habe "unterbrochen" werden können. Das vorgenannte [X.] enthalte auch keinen Verzicht der Beklagten auf die Erhebung der Verjäh-rungseinrede, da ein solcher Verzicht voraussetze, dass der Schuldner vom Eintritt der Verjährung gewusst oder diesen zumindest für möglich gehalten ha-be. Dies sei vorliegend nicht der Fall, denn das Schreiben verhalte sich nur zu von der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt erkannten Einwendungen und [X.] bezüglich der Hauptforderung sowie hinsichtlich der Kosten und Zinsen und weise auch auf weiteren [X.] hin. Dass ein Schuldner seine Zahlungspflicht in Bezug auf Nebenforderungen bestreite und insoweit Verjäh-rung einwende, seine Einstandspflicht für die Hauptforderung jedoch trotz Kenntnis von deren Verjährung anerkenne, sei lebensfern. Das Schreiben der Beklagten vom 31.
August 2011 könne auch weder als konstitutives Schuldan-erkenntnis verstanden werden noch verstoße die Erhebung der Verjährungsein-19
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-
rede durch die Beklagte gegen [X.] und Glauben. Wegen der bereits eingetre-tenen Verjährung habe das Schreiben bei der Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen mehr darauf begründen können, dass sich die Beklagte nicht auf [X.] berufen werde.

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Klägerin kann keine Zahlung aus der [X.] gemäß §
765 Abs.
1 [X.] verlangen. Das Berufungsgericht hat die insoweit geltend gemachten Ansprüche zu Recht als verjährt angesehen.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] unterliegen Forderungen aus einer Bürgschaft grundsätzlich unabhängig von der Verjäh-rung der Hauptforderung der selbständigen dreijährigen [X.] nach §
195 [X.] (Senatsurteile vom 23.
September 2008

XI
ZR 395/07, [X.], 2165 Rn.
9
f. und vom 11.
September 2012

XI
ZR 56/11, [X.], 2190 Rn.
10, 26 sowie Senatsbeschluss vom 17.
September 2013

XI
ZR 507/12, juris). Die [X.] beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den seinen An-spruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahr-lässigkeit erlangen musste (§
199 Abs.
1 [X.]). Dabei entsteht der Anspruch aus der Bürgschaft unabhängig von einer Leistungsaufforderung des [X.] in der Regel mit Fälligkeit der gesicherten Hauptschuld
(st. Rspr., Senats-urteile vom 29.
Januar 2008

XI
[X.], [X.]Z 175, 161 Rn.
24 und vom 8.
Juli 2008

XI
ZR 230/07, [X.], 1731 Rn. 18).

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-
10
-
2. Diese Grundsätze sind nach den [X.] Ausführungen des Berufungsgerichts auf die hier in Rede stehende, zur Abwendung der [X.] nach §
720a Abs.
3 ZPO geleistete [X.] über-tragbar.
a) Entgegen der Annahme der Revision unterliegen Ansprüche aus einer solchen
[X.] nicht der für rechtskräftig festgestellte Ansprüche geltenden dreißigjährigen Verjährung analog §
197 Abs.
1 Nr.
3 [X.]. Vielmehr gilt die dreijährige [X.] des §
195 [X.] (offengelassen im Senatsur-teil vom 8.
Mai 2007

XI
ZR 278/06, [X.], 1241 Rn.
13; [X.], Urteil vom 13.
Juli 2006

13
[X.], juris Rn.
15). Für eine analoge Anwen-dung von §
197 Abs.
1 Nr.
3 [X.] fehlt es sowohl an einer Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Aus der Rechtsnatur einer zur Abwehr der Sicherungsvollstreckung erteilten [X.] ergibt sich nichts anderes. Die Geltung einer dreißigjährigen Verjährungsfrist lässt sich weder mit dem Sicherungszweck der [X.] noch systematisch mit dem in §
108 Abs.
1 Satz
2 ZPO zum Ausdruck kommenden Prinzip der Gleichwertigkeit von Hinterlegung und [X.] rechtfertigen.
aa) Die [X.] ist eine prozessuale Sicherheit im Sinne von §
108 ZPO. Sie dient der Ermöglichung, der Aufhebung oder

wie vorliegend

der Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil. Der Umfang der Haftung des [X.]n richtet sich dabei grund-sätzlich nach dem Zweck der Sicherheitsleistung, der in der Regel der gerichtli-chen Anordnung entnommen werden kann ([X.], Urteile vom 3.
Mai 2005

XI
ZR 287/04, [X.]Z 163, 59, 64 ff. und vom 26.
Oktober 2006

IX
ZR 147/04, [X.]Z 169, 308 Rn. 25, jeweils mwN).

22
23
24
-
11
-
Wird eine [X.]

wie hier

auf Veranlassung des erstin-stanzlich unterlegenen Schuldners zur Vollstreckungsabwehr erbracht, besteht ihr Sicherungszweck nicht in der Sicherung der titulierten materiellen Forde-rung, sondern in der Sicherung der durch den Titel geschaffenen und nunmehr aufgeschobenen Vollstreckungsbefugnis des Titelgläubigers. Sie soll einen an-gemessenen Ausgleich für den Verzicht des Gläubigers auf die ihm eigentlich gestattete vorläufige Vollstreckung darstellen und die Vollstreckungsbefugnis, die er durch das Urteil erlangt hat, d. h. die Realisierbarkeit der titulierten [X.] sichern ([X.], Urteile vom 3.
Mai 2005

XI
ZR 287/04, [X.]Z 163, 59, 64 und vom 26.
Oktober 2006

IX
ZR 147/04, [X.]Z 169, 308 Rn. 25; jeweils mwN; [X.], [X.], Sonderbeilage Nr.
2, S.
25).
Dieser Sicherungszweck verlangt
entgegen der Annahme der Revision nicht die analoge Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist des §
197 Abs.
1 Nr.
3 [X.]. Die zur Vollstreckungsabwehr erbrachte [X.] zielt

worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist

nicht darauf ab, dem Titelgläubiger einen zweiten Schuldner zu verschaffen. Vielmehr will der [X.] dem Titelgläubiger mit der Stellung einer solchen [X.] lediglich einen angemessenen Ausgleich für den einstweiligen Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen gewähren und den Titelgläubiger vor einer zwi-schenzeitlich eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schützen.
[X.]) Die Anwendung der dreijährigen [X.] gemäß §§
195, 199 [X.] beeinträchtigt den Gläubiger einer [X.] auch nicht un-angemessen. Wie in allen Fällen, in denen die Verjährungsfrist der gesicherten Schuld über die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren hinausreicht, hat der Bürgschaftsgläubiger ausreichend Gelegenheit, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Dies belastet ihn nicht unbillig, da er im Einzelfall zu-sätzlich durch den nach §
199 Abs.
1 Nr. 2 [X.] hinausgeschobenen Verjäh-25
26
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-
12
-
rungsbeginn geschützt ist (Senatsurteil vom 11.
September 2012

XI
ZR 56/11, [X.], 2190 Rn.
30 mwN). Auch steht es ihm frei, mit dem Bürgen eine län-gere Verjährungsfrist (§
202 Abs.
2 [X.]), einen späteren Verjährungsbeginn (Senatsurteil vom 26.
Februar 2013

XI
ZR 417/11, [X.], 696 Rn.
14 ff.) oder einen befristeten Verzicht des Bürgen auf die Erhebung der Verjährungs-einrede zu vereinbaren.
[X.]) Eine analoge Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist des §
197 Abs.
1 Nr.
3 [X.] lässt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht damit begründen, dass ein Anspruch auf Herausgabe hinterlegter Geldbe-träge oder Wertpapiere regelmäßig erst mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Hinterlegung erlöschen würde (vgl. etwa § 28 Abs.
1 [X.], Art.
24 Abs.
1 [X.]; §
28 [X.] NRW; siehe auch §
382 [X.]).
(1) Für die Geltung einer dreißigjährigen Verjährungsfrist
spricht [X.] nicht die Funktion der [X.] als der Hinterlegung gleich-gestellte prozessuale Sicherheit (§
108 Abs.
1 Satz
2 ZPO). Die Gleichwertig-keit der Sicherungsmittel verlangt

wie das Berufungsgericht zu Recht betont hat

keine gleichförmige materiell-rechtliche Ausgestaltung beider Sicherungs-mittel. Eine [X.] darf den Titelgläubiger, wenn sie an die Stelle einer Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren tritt, nicht schlechter stellen (Senatsurteil vom 3.
Mai 2005

XI
ZR 287/04, [X.]Z 163, 59, 65). Die Vorschrift des §
108 Abs.
1 Satz
2 ZPO verlangt deshalb, vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch das Gericht oder einer anderweitigen Vereinbarung der Parteien, die Stellung einer unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten [X.] eines im Inland zum Geschäftsbetrieb be-fugten Kreditinstituts. Jedoch ergibt sich aus §
108 Abs.
1 Satz
2 ZPO nicht, dass [X.] und Hinterlegung materiell-rechtlich gleichförmig [X.] sein müssen, denn das Prozessrecht regelt weder die Entstehung 28
29
-
13
-
noch die Verwertung der einzelnen Sicherungsmittel, sondern überlässt dies dem jeweils geltenden materiellen Recht.
(2) Die Hinterlegung gewährt dem Titelgläubiger auch keine Vorteile von solcher Art oder solchem Gewicht, die durch eine entsprechende Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist des §
197 Abs.
1 Nr.
3 [X.] auf die [X.] auszugleichen wären, um zu verhindern, dass der Schuldner die Verjährungsfrist durch Wahl dieses Sicherungsmittels zum Nachteil des [X.] beeinflusst.
Das

formelle

Hinterlegungsrecht regelt das öffentlich-rechtliche [X.] zwischen dem Hinterleger und den an der Hinterlegung [X.] im Verhältnis zur Hinterlegungsstelle. Die Rechtsstellung der [X.] ist jedoch, da sie lediglich als Depotstelle fungiert, nicht mit der ei-nes Bürgen vergleichbar. Die Hinterlegungsstelle ist nicht Sicherungsgeber, sondern verwahrt lediglich fremdes Geld oder fremde Wertpapiere. Das recht-fertigt eine Verfallsfrist von 30 Jahren, weil die Hinterlegungsmasse auch nach Wegfall des Anlasses für die Sicherheitsleistung nicht ersatzlos dem [X.] anheimfallen, sondern an den Berechtigten herausgegeben werden soll. Dagegen haftet der [X.] dem Titelgläubiger für eine fremde Schuld mit seinem eigenen Vermögen. Auf Grund dieser Unterschiede kann der [X.] nicht gleichsam als "Hinterlegungsstelle" angesehen werden, auf die der [X.] zugreifen können muss ([X.], Urteil vom 13.
Juli 2006

13
[X.], juris Rn.
15).
(3) Entgegen der Annahme der Revision streitet auch §
109 ZPO nicht für die Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist auf die [X.]. Die Vorschrift des §
109 ZPO regelt die Rückgabe der Prozesssicherheit durch Anordnung des Gerichts, sofern die Veranlassung für die Sicherheitsleis-30
31
32
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14
-
tung weggefallen ist. Das ist bei einer zur Vollstreckungsabwehr bestellten [X.] nach §
720a Abs.
3 ZPO etwa der Fall, wenn das zugunsten des Gläubigers lautende Urteil ganz oder teilweise aufgehoben oder der [X.] vollständig befriedigt wird (Münzberg in [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
720a Rn.
8, 14; Musielak/Foerste, ZPO, 11.
Aufl., §
109 Rn.
5). Der Eintritt dieser Ereignisse ist weder von der Länge der Verjährungsfrist noch von der Fälligkeit der [X.] abhängig. Die Regelung des §
109 ZPO behält deshalb auch bei Geltung einer dreijährigen [X.] ihren Sinn.
b) Die Fälligkeit
der [X.] nach §
720a ZPO setzt, anders als die Revision meint, auch keine Leistungsaufforderung durch den Titelgläu-biger voraus.
aa) Die dreijährige [X.] einer zur Abwendung der [X.] nach §
720a Abs.
3 ZPO erteilten [X.] be-ginnt grundsätzlich mit Rechtskraft des Urteils zu laufen, dessen Vollstreckung durch die Bürgschaftsbestellung abgewendet werden soll (vgl. [X.], Urteil vom 28.
September 1977

VIII
ZR 51/77, [X.]Z 69, 270, 273; [X.], WM
1993, 751, 752; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2013, [X.] zu §§
765-778 Rn.
123). Die [X.] nach §
720a Abs.
3 ZPO weist keine den Beginn der Verjährungsfrist beeinflussenden Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, ihre Fälligkeit von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig zu machen.
Wie der Senat bereits für Vertragserfüllungs-
und Gewährleistungsbürg-schaften entschieden hat, gehört die Forderung aus einer Bürgschaft nicht zu den so genannten verhaltenen Ansprüchen, deren Verjährung kraft ausdrückli-cher Regelung (vgl. §
604 Abs.
5, §
695 Satz
2, §
696 Satz
3 [X.]) erst mit ih-rer Geltendmachung oder unter weiteren Voraussetzungen beginnt. Der Ge-33
34
35
-
15
-
setzgeber ist bei der Neufassung des [X.] durch das [X.] vom 26.
November 2001 ([X.]l.
I S.
3138) vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen gleichzeitig mit der Hauptforderung entsteht (Beschlussemp-fehlung und Bericht des Rechtsausschusses des [X.] vom 9.
Oktober 2001, BT-Drucks. 14/7052, S.
206). Zudem wäre es mit der Funktion der [X.], Rechtssicherheit zu schaffen, unvereinbar, die Fäl-ligkeit der [X.] von einer Leistungsaufforderung des [X.] abhängig zu machen und diesem dadurch die Möglichkeit zu eröffnen, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen beliebig hinauszuzögern (st. Rspr., Senatsurteile vom 29.
Januar 2008

XI
[X.], [X.]Z 175, 161
Rn.
24 und vom 8.
Juli 2008

XI
ZR 230/07, [X.], 1731 Rn.
18).
[X.]) Diese Erwägungen gelten auch für die hier in Rede stehende [X.] nach §
720a Abs.
3 ZPO. Sie ist kein Sicherungsmittel eigener Art, sondern lediglich eine besondere Form
der Bürgschaft. Ihr Inhalt erschöpft sich darin, die Durchsetzung der Vollstreckungsbefugnis des Titelgläubigers zu sichern. Da die Bürgschaft erst mit Rechtskraft fällig wird, hat der Titelgläubiger ausreichend Zeit, den Bürgen aus der [X.] in Anspruch zu [X.]. Eine die Fälligkeit hinausschiebende Leistungsaufforderung des [X.] verlangt der Sicherungszweck nicht. Vielmehr würde die Einräumung einer solchen Möglichkeit dem Gläubiger erlauben, den Eintritt der Verjährung zu Lasten des Bürgen zu verzögern.
c) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die geltend ge-machten Ansprüche aus der streitgegenständlichen [X.] zu Recht als verjährt angesehen.
36
37
-
16
-
aa) Die dreijährige [X.] begann gemäß §§
195, 199 Abs.
1 [X.] nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des [X.] vom 12.
März 2007 mit Schluss des Jahres 2007 zu laufen und endete mit Ab-lauf des 31.
Dezember 2010. Die erst im Jahr 2011 erhobene Klage konnte die Verjährung deshalb nicht mehr hemmen (§
204 Abs.
1 Nr.
1 [X.]).
Die Revision wendet hiergegen erfolglos ein, die Parteien hätten eine, gemäß §
202 Abs.
2 [X.] mögliche, Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährungsfrist aus der Bürgschaft getroffen. Besteht für den gesicherten An-spruch eine längere Verjährungsfrist, kann die Auslegung des [X.] zwar ergeben, dass die längere Verjährungsfrist auch für den [X.]sanspruch gelten soll. Hierzu bedarf es aber konkreter Anhaltspunkte ([X.]/[X.], [X.], 73.
Aufl., §
195 Rn.
3). Solche ergeben sich nach der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Würdi-gung des Berufungsgerichts aus dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde nicht.
[X.]) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zudem angenommen, dass das Schreiben vom 31.
August 2011 nicht mehr zu einem Neubeginn der [X.] im Sinne von §
212 Abs.
1 Nr.
1 [X.] führen konnte, denn der [X.] einer bereits abgelaufenen Verjährungsfrist ist nicht mehr möglich (vgl. [X.], Urteile vom 21.
November 1996

IX
ZR 159/95, NJW 1997, 516, 517 und vom 9.
Oktober 1986

I
ZR 158/84, [X.], 298 ff., jeweils zu §
208 [X.] aF).
[X.]) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen wirksamen Verzicht der Beklagten auf die Erhebung der [X.] verneint. Der Inhalt des Schreibens vom 31.
August 2011 steht dem nicht entgegen.
(1) Zwar kann der Schuldner nach Ablauf der Verjährungsfrist darauf verzichten, die Einrede der Verjährung zu erheben. Ein solcher Verzicht ist 38
39
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41
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-
17
-
nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur wirksam, wenn der Schuldner bei Abgabe seiner Erklärung wusste oder zumindest für möglich hielt, dass die [X.]sfrist schon abgelaufen und die Verjährung deshalb bereits eingetreten war ([X.], Urteil vom 22.
April 1982

VII
ZR 191/81, [X.]Z 83, 382, 389 mwN).
(2) Gemessen hieran kann dem Schreiben vom 31.
August 2011 kein wirksamer Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung entnommen werden. Bei dem Schreiben handelt es sich um eine Parteierklärung, deren tat-richterliche
Würdigung vom Revisionsgericht
nur daraufhin überprüft werden darf, ob sie vertretbar ist, nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht und ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze
gewürdigt worden ist (Senatsurteile vom 29.
Juni 2010

XI
ZR 104/08, [X.]Z 186, 96 Rn.
25 und vom 21.
Oktober 2014

XI
ZR 210/13, juris Rn.
15). Diesbezügliche
Rechtsfehler sind dem [X.], das sich mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen der Klä-gerin auseinandergesetzt hat (§
286 ZPO), nicht unterlaufen.
Auch mit ihrer Verfahrensrüge, die Beklagte habe zugestanden (§
138 Abs.
3 ZPO), dass sie eine Verjährung der [X.] innerhalb der [X.] des §
195 [X.] für möglich erachtet habe, vermag die [X.] nicht durchzudringen. Denn die Beklagte hat sich ausweislich des für den Senat bindenden, im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen [X.] der Beklagten (§
559 Abs.
1 Satz
1 ZPO) darauf berufen, dass dem zuständigen Sachbearbeiter die Verjährung von Ansprüchen aus [X.]en innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht bewusst gewesen sei. Diese tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Kläge-rin nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß §
320 ZPO angegrif-fen (vgl. Senatsurteil vom 28.
Mai 2013

XI
ZR 6/12, [X.], 1314 Rn.
18).
43
44
-
18
-
(3) Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung auch nicht rechtsmiss-bräuchlich erhoben (§
242 [X.]). Die Revision zeigt insoweit keinen im [X.] beachtlichen Fehler auf.
Das Berufungsgericht hat seine Auffassung im Wege vertretbarer tatrich-terlicher Würdigung damit begründet, dass die Beklagte vor dem Ablauf der Verjährung gegenüber der Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen [X.] begründet hat, dass sie sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen werde. Der Klägerin war es in [X.] deshalb ohne weiteres möglich, verjährungshemmende Maßnahmen zu treffen. Die Revision vermag auch auf keinen in den Tatsacheninstanzen gehaltenen
Sachvortrag der Klägerin zu verweisen, aus dem sich ergäbe, dass diese auf Grund des Schreibens vom 31.
August 2011 Dispositionen getroffen hätte, die eine Berufung der Beklagten auf die Einrede
der Verjährung treuwidrig erscheinen ließen.
[X.]

[X.]

Matthias

Menges

Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.04.2012 -
HKO 99/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.07.2013 -
5 [X.] -

45
46

Meta

XI ZR 265/13

11.11.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2014, Az. XI ZR 265/13 (REWIS RS 2014, 1493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1493

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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