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PDF anzeigen[X.]/03vom8. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches [X.] 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2004 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. August 2003 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Zu Recht hat das [X.] angenommen, daß der Angeklagte durch [X.] und seine Teilnahme an der [X.] der [X.] beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbotnach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die [X.] zu betätigen, zuwidergehandeltund damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. [X.] wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 - 3 [X.]/02 (NJW 2003, 2621 f.) verwiesen.[X.] Becker
Meta
08.01.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2004, Az. 3 StR 457/03 (REWIS RS 2004, 5163)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 5163
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