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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 4. Zivilkammer - vom 8. Juli 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
[X.] ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
I. Das Beschwerdegericht hat in dem angefochtenen Beschluss keinen Anlass gesehen, aufgrund der Eingabe des Schuldners vom 12. Juni 2022 seinen darin angeführten Beschluss vom 30. Mai 2022 abzuändern, mit dem es die Erinnerung des Schuldners gegen den [X.] vom 21. April 2022 zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
Sofern die Eingabe des Schuldners vom 12. Juni 2022 als Anhörungsrüge auszulegen sein sollte, ergeht nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO die Entscheidung hierüber durch unanfechtbaren Beschluss. Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Februar 2022 - [X.]/21, juris Rn. 5). Sollte die Eingabe als Gegenvorstellung anzusehen sein, handelte es sich ebenfalls um eine unanfechtbare Entscheidung (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Februar 2022 - [X.]/21, juris Rn. 4 mwN).
II. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch |
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Pohl |
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[X.] |
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Odörfer |
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Wille |
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Meta
04.01.2023
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Augsburg, 8. Juli 2022, Az: 41 T 1058/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.01.2023, Az. I ZB 100/22 (REWIS RS 2023, 152)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 152
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