Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2018, Az. AnwZ (Brfg) 56/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 11910

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:210318BANWZ.BRFG.56.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 56/17

vom

21. März 2018

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.], [X.], hat durch
den
Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richterin [X.], [X.] sowie den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältin Merk

am
21. März
2018
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung
gegen das Urteil des 5. [X.]s des Bayerischen [X.]s vom 3.
Juli 2017 in der Fassung des [X.] vom 13.
November 2017
wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens

.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit dem 21.
November 1988 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 15.
Dezember 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des [X.] wegen [X.]. Die Klage ge-gen den [X.] ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Klä-ger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.]s.

1
-

3

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II.

Der
nach §
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag bleibt
ohne Erfolg.

1.
Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des [X.] (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr.
1 VwGO) hat der Kläger nicht aus-reichend dargelegt. Der Kläger benennt weder die angegriffene Entscheidung tragende Rechtssätze, die der [X.] unrichtig beantwortet habe, noch konkrete Tatsachen, die unrichtig festgestellt worden seien.
Soweit der Kläger ohne Zuordnung zu einem Zulassungsgrund und ohne Darlegung von Einzelheiten vorträgt, seine finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich geordnet zu haben, ist dieser Vortrag aus Rechtsgründen unerheblich. Die Rechtmäßig-keit des Widerrufs richtet sich
nach der Sach-
und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorgehalten
([X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 9 ff; vom 12.
Oktober 2017 -
AnwZ
([X.]) 39/17, [X.], 2544 Rn. 4).

2. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssa-che (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr.
2 VwGO) werden ebenfalls nur be-hauptet, nicht aber nachvollziehbar ausgeführt.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§
112e Satz 2, §
124 Abs.
2 Nr. 3 VwGO).

a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf-2
3
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6
-

4

-

wirft, die sich in einer unbestimmten
Vielzahl von Fällen stellen kann und des-halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwick-lung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], Beschluss vom 27.
März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 291; [X.], [X.], 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der auf-geworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgericht erforderlich ist ([X.], Beschluss vom 15.
Oktober 2012 -
AnwZ ([X.]) 45/12, NJW-RR 2013, 303 Rn. 4).

b) Der Kläger behauptet ohne nähere Erläuterung eine Kollision mit Art.
12 [X.]. Der Widerruf der Zulassung greift in das Grundrecht des [X.] auf freie Berufswahl ein. Er beruht jedoch auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, nämlich auf §
14 Abs.
2 Nr. 7 [X.]. Diese Vorschrift genügt den formellen und materiellen Anforderungen, die das Grundgesetz an eine subjek-tive Berufswahlbeschränkung stellt. Der [X.] wendet sie in ständiger Recht-sprechung an.

4. Dem [X.] ist schließlich kein Verfahrensfehler unterlau-fen, auf welchem sein Urteil beruhen kann (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger beanstandet
ohne Darlegung von Einzelheiten
eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs. 1 [X.]).
Damit ist die Rüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens, an welchem der Kläger gehindert worden sein will, kann nicht beurteilt werden.

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8
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5

-

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.

2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz 1 [X.].

Kayser
[X.]
[X.]

Lauer
Merk

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 03.07.2017 -
BayAGH I -
5 -
1/17 -

9

Meta

AnwZ (Brfg) 56/17

21.03.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2018, Az. AnwZ (Brfg) 56/17 (REWIS RS 2018, 11910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11910

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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