Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. IX ZR 30/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2106

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 30/13
Verkündet am:

10. Oktober 2013

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 184, 302 Nr. 1; ZPO § 256 Abs. 1
Der Schuldner kann seinen Widerspruch gegen den angemeldeten, nicht titulierten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bereits vor Aufhe-bung des Insolvenzverfahrens mit der negativen Feststellungsklage gegen den Gläubiger weiter verfolgen.
[X.] § 283 Abs. 1 Satz 2
Der eigenverwaltende Schuldner kann seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beschränken.
[X.], Urteil vom 10. Oktober 2013 -
IX ZR 30/13 -
OLG Brandenburg

LG Potsdam

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2013 durch den
Richter
Vill, die Richterin [X.], die [X.] Dr. Fischer, [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Revision
des [X.] wird
das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind getrennt
lebende Eheleute. Mit Urteil des zuständigen [X.] vom 12. November 2009 wurde der Kläger verurteilt, an die Beklagte Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich Juni bis Dezember 2003 und monatlich Februar 2009 abzüglich bis
einschließlich Februar 2009
monatlich gezahlter des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und legte den Entwurf eines In-solvenzplans vor. Am 24. Februar 2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 28. April 2010 wurde Eigenverwaltung angeordnet. Die [X.] meldete sie hierfür nachträglich
den
Rechtsgrund der vorsätzlich 1
-
3
-
begangenen unerlaubten Handlung an. Die Forderung als solche wurde zur Tabelle festgestellt; der Kläger widersprach jedoch der beantragten Ergänzung
zum Rechtsgrund. Der Insolvenzplan, der keine Ausnahmeregelungen für [X.] aus unerlaubter Handlung vorsah,
wurde mit Beschluss vom 9. Juli 2010 bestätigt. Die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein, über die
-
nachdem der Senat den der Beschwerde stattgebenden Beschluss des Land-gerichts mit Beschluss vom 19. Juli 2012 ([X.]) aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen hat
-
noch nicht abschließend ent-schieden worden ist.

Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die angemeldete Forderung dem [X.] einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung her-rührt. Das [X.] hat antragsgemäß entschieden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger die [X.] des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

2
3
-
4
-
I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der negativen Feststellungsklage fehle das Feststellungsinteresse. Der Kläger habe in seiner Eigenschaft als [X.] dem Schuldgrund der unerlaubten Handlung widersprochen. Da dieser Schuldgrund nicht tituliert sei, obliege es der Beklagten, den [X.] mit einer Feststellungsklage zu beseitigen. Solange dies nicht gesche-hen sei, hindere der Widerspruch die Vollstreckung aus der Tabelle; die [X.] könne sich bis zur gerichtlichen Feststellung des [X.] auch nicht auf den Ausnahmetatbestand
des §
302 Nr.
1 [X.]
berufen.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung
nicht stand. Das rechtliche Interesse des [X.] daran, dass alsbald über die Berechtigung [X.] entschieden wird (§
256 Abs.
1 ZPO), folgt aus §
302 Nr.
1 [X.].

1. Durch die Restschuldbefreiung wird der Schuldner nach Maßgabe der §§
287 bis 303 [X.] von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten [X.] gegenüber den [X.] befreit (§
286 [X.]). Verbindlichkei-ten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung werden jedoch von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrun-des nach §
174 Abs.
2 [X.] angemeldet hat (§
302 Nr.
1 [X.]); die Tatsachen, die nach Einschätzung des Gläubigers den Schluss auf eine vorsätzlich began-gene unerlaubte Handlung tragen, können gemäß §
177 Abs.
1 Satz 3 [X.] 4
5
6
-
5
-
nachgemeldet werden ([X.], Urteil vom 17. Januar 2008 -
IX
ZR 220/06, [X.], 250 Rn.
12). Widerspricht der Schuldner dem
angemeldeten
Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
(vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 18. September 2003 -
IX
ZB 44/03, [X.], 2342, 2343; Urteil vom 18.
Januar 2007 -
IX
ZR 176/05, [X.], 416 Rn.
10), kann der Gläubiger bereits während des laufenden Insolvenzverfahrens Klage auf Feststellung die-ses [X.] erheben
([X.], Urteil vom 18. Mai 2006 -
IX
ZR 187/04, [X.], 536 Rn.
8 ff;
vom 25. Juni 2009 -
IX
ZR 154/08, [X.], 612 Rn.
8;
vom 2. Dezember 2010 -
IX
ZR 247/09, [X.]Z 187, 337 Rn.
8). Das Feststel-lungsinteresse folgt
aus dem Widerspruch als solchen.
Der Streit, ob die
be-troffene
Forderung nach §
302 Nr.
1 [X.] von der Restschuldbefreiung ausge-nommen ist, ist nach Anmeldung zur Tabelle und Widerspruch des Schuldners
früher oder später zu erwarten. Es besteht kein sachlicher Grund dafür, diesen Streit auf die [X.] nach der Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben, im Ergebnis also die Austragung des Streits einer [X.] des Schuldners nach §
767 ZPO zu überlassen ([X.], Urteil
vom 2. Dezember 2010, aaO).

2. Ebenso wie der Gläubiger ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Feststellung hat, dass seine Forderung nach §
302 Nr.
1 [X.] von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, hat der Schuldner ein Interesse an der Feststellung, dass dies nicht der Fall ist. Dass diese Feststellung "alsbald", also bereits vor der Erteilung der Restschuldbefreiung getroffen wird, liegt
typi-scherweise
ebenso im Interesse des Schuldners wie des Gläubigers ([X.], Ur-teil vom 18. Mai 2006, aaO Rn.
10;
vom 18. Januar 2007 -
IX
ZR 176/05, [X.], 416 Rn.
11;
vom 18. Dezember 2008 -
IX
ZR 124/08, [X.], 189 Rn.
12). Der Schuldner, der die gegen alle Insolvenzgläubiger wirkende
Rest-schuldbefreiung anstrebt (§
301 [X.]), tritt die pfändbaren Forderungen auf [X.]
-
6
-
züge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende [X.] für die [X.] von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder ab (§
287 Abs.
2 Satz 1 [X.]). Von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an
(vgl. [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2008 -
IX
ZB 249/07, [X.], 191 Rn.
8 ff)
bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung
treffen ihn zudem
die
Obliegenheiten des §
295 [X.]. Für ihn würde es eine erhebliche Härte bedeuten, wenn er erst nach dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode erführe, dass
eine Forderung, die unter Umständen sogar seine wesentliche Verbindlichkeit ausmacht,
von der Restschuldbefreiung ausgenommen wäre. Aus diesem Grund ordnet §
174 Abs.
2 [X.] in der Fassung des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 ([X.] I, 2720, 2712) an, dass der Gläubiger, der sich auf §
301 Nr.
1 [X.] berufen will, seine Forderung als solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung anzumelden hat; das Insolvenzgericht hat den Schuldner sodann auf die Rechtsfolgen des §
302 [X.] und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hin-zuweisen (§
175 Abs.
2 [X.] i.d.[X.] vom 26. Oktober 2001, aaO; vgl. BT-Drucks. 14/5680, S.
27).

3. Endgültige Gewissheit kann der Schuldner dann, wenn eine Forderung als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ange-meldet worden ist, nur durch ein rechtskräftiges Urteil gegen
(oder für)
den je-weiligen
Insolvenzgläubiger erlangen. Er hat zwar die Möglichkeit des [X.]s gegen den angemeldeten Rechtsgrund. Der Widerspruch wird in die Tabelle eingetragen (§
178 Abs.
2 Satz 2 [X.]). Gleichwohl könnte der [X.] aus dem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkten Titel (vgl. [X.], Urteil vom 18. Mai 2006, aaO Rn.
9; vom 11. Juli 2013
-
IX
ZR 286/12, [X.], 1563
Rn.
9) oder aus der Eintragung in die Tabelle (§
201 Abs.
2 Satz 1 [X.],
die Zwangsvollstreckung betreiben.
Der Schuldner muss sich dann 8
-
7
-
im Wege der [X.] (§
767 ZPO) zur Wehr setzen. Der [X.] gegen die Anmeldung ist damit gegenüber der Feststellungsklage der einfachere, schnellere und kostengünstigere Weg. Anders als die
Revisi-onserwiderung meint,
bietet er jedoch nicht den gleichen effektiven Rechts-schutz.

4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
(ebenso [X.],
[X.], 2311
f;
Uhlenbruck/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
184 Rn.
9;
MünchKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
184 Rn.
8; [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
184 Rn.
6;
HmbKomm-[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
184 Rn.
18;
aA
-
die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage bejahend
-
etwa
OLG Celle,
[X.], 329, 330; [X.], Urteil vom 28. Februar 2012 -
8
S 537/11, nv;
K.
Schmidt/[X.],
[X.], 18.
Aufl., §
184 Rn.
16;
Graf-Schlicker, [X.], 3.
Aufl., §
184 Rn.
10; HK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
184 Rn.
5)
ist die negative Feststellungsklage nicht durch die Vorschriften des §
184 Abs.
1 und 2 [X.] ausgeschlossen. Grundsätzlich
obliegt es dem Gläubiger, Klage auf Feststel-lung der Forderung gegen den Schuldner zu erheben, wenn der Schuldner die Forderung wirksam
bestritten hat (§
184 Abs.
1 [X.]). Liegt
für eine solche For-derung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es
dage-gen dem Schuldner, den Widerspruch zu verfolgen; für diese Klage gilt eine Frist von einem Monat ab Prüfungstermin oder mit dem Bestreiten im schriftli-chen Verfahren (§
184 Abs.
2 [X.]). Diese Bestimmungen hat der Senat ent-sprechend auf den Widerspruch gegen den Rechtsgrund der vorsätzlichen un-erlaubten Handlung angewandt
([X.], Urteil vom
18.
Mai 2006 -
IX
ZR 187/04, [X.], 536 Rn.
10). Ist nicht nur die Forderung selbst, sondern auch ihr Rechtsgrund in einem vollstreckbaren Schuldtitel festgestellt
worden, ist der Widerspruch
innerhalb der Frist des §
184 Abs.
2 [X.] vom Schuldner zu ver-folgen; ist dies nicht der Fall, trifft die [X.] den
Gläubiger.
"Tituliert"
9
-
8
-
im Sinne von §
184 Abs.
2 [X.] ist der Anspruch jedoch nur dann, wenn der Schuldner nicht nur zur Zahlung verurteilt, sondern auch der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellt worden ist; nur dann obliegt es dem Schuldner, den Widerspruch innerhalb der Monatsfrist des §
184 Abs.
2 [X.] zu verfolgen ([X.], Urteil vom 2. Dezember 2010 -
IX
ZR 41/10, [X.], 39 Rn.
12 f). Für die ergänzende Feststellungsklage des Gläubigers gilt §
184 Abs.
2 [X.] nicht; diese Klage ist vielmehr an keine Frist gebunden und unterliegt nicht den Verjährungsvorschriften ([X.], Urteil vom 2. Dezember 2010 -
IX
ZR 247/09, [X.]Z 187, 337 Rn.
12 ff).

5. Ob der Schuldner außerhalb des Anwendungsbereichs des §
184 Abs.
2 [X.] negative Feststellungsklage gegen den Insolvenzgläubiger erheben darf, ist in §
184 Abs.
2 [X.] nicht
geregelt. Dem Berufungsgericht ist zuzuge-ben, dass die [X.] Klagen des Schuldners, die dessen Nachhaf-tung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens betreffen, überwiegend nicht vorsieht. Die nach §
240 ZPO
unterbrochenen Passivprozesse des Schuldners können gemäß §
86 [X.] nur ausnahmsweise und nur vom Verwalter oder vom Gegner aufgenommen werden
([X.], Beschluss vom 27. Oktober 2003 -
II
ZA 9/02, [X.], 54; [X.]/Windel, [X.], §
86 Rn.
21). Der klagende [X.] muss seine Forderung im Übrigen nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahrens verfolgen (§
87
[X.]). Im Anmeldeverfahren (§§
174
ff
[X.])
wird die angemeldete Forderung zur Tabelle festgestellt, wenn weder vom Verwalter noch von einem anderen Insolvenzgläubiger Widerspruch erho-ben wird (§
178 Abs.
1 Satz 1 [X.]). Wird die Forderung bestritten, hat der Gläubiger die Feststellung der Forderung gegen den [X.] (§
179 Abs.
1 [X.]); liegt für die Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, obliegt es dem [X.],
den Widerspruch zu be-treiben (§
179 Abs.
2 [X.]). Dieses Verfahren dient zunächst der Klärung der 10
-
9
-
Frage,
ob die fragliche Forderung an der
Verteilung teilnimmt (vgl.
§
189 [X.]). Die Beseitigung des Widerspruchs ist jedoch auch Voraussetzung für die Ertei-lung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Tabelle (§
201 Abs.
2 Satz 2 [X.]), aus welcher der Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben kann (§
201 Abs.
1 [X.]). Gleichwohl
kann der Schuldner bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur Widerspruch erheben, welcher der Feststellung des Anspruchs zur Tabelle nicht entgegen
steht

178 Abs.
1 Satz 2 [X.]), aber die spätere Vollstreckung aus dem beglaubigten Tabellenauszug hindert. Eine rechtskräftige Entschei-dung über den Bestand der Forderung kann er hingegen auf diese Weise nicht herbeiführen

184 Abs.
1 Satz 2 [X.]; vgl. [X.]/[X.], [X.], §
184 Rn.
18; [X.], [X.], 18.
Aufl., §
184 Rn.
6).

Durch die Vorschrift des §
184 Abs.
2 [X.] hat dieser Grundsatz aller-dings bereits eine gewisse Durchbrechung erfahren. Nach dieser Vorschrift ob-liegt es dem Schuldner, seinen Widerspruch gegen eine titulierte Forderung innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Prüfungstermin zu verfolgen, also während des laufenden Verfahrens. Diese Vorschrift dient zwar eher den Interessen des Gläubigers als denjenigen des Schuldners.
Es erschien unbillig, dass der Gläubiger trotz eines erstrittenen Titels nochmals prozessieren musste und Gefahr lief, wegen der wirtschaftlichen Situation des Schuldners seine [X.] nicht oder nur schwer durchsetzen zu können
([X.] Vereinfachung
des Insolvenzverfah-rens vom 2. November 2006, BT-Drucks. 16/3227, [X.] zu [X.]). Die [X.] dient -
ebenfalls vorrangig im Interesse des Gläubigers
-
dazu, alsbald Rechtsklarheit über die Wirkung des Widerspruchs zu erhalten
(aaO).
Die Fra-ge der Nachhaftung des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens hat mit der Einführung der Vorschriften über die Restschuldbefreiung
(§§
286
ff 11
-
10
-
[X.], vgl. auch §
1 Satz 2 [X.])
wesentlich an Bedeutung gewonnen. Der Um-fang der nach Aufhebung des Konkursverfahrens verbleibenden Schulden dürf-te aus Sicht des weiterhin wirtschaftlich nicht leistungsfähigen
Schuldners oft von untergeordneter Bedeutung
gewesen sein; ob der mit der (vollständigen) Restschuldbefreiung nach der [X.] beabsichtigte wirtschaftliche Neubeginn gelingen kann, ist dagegen regelmäßig von existentieller Bedeu-tung. Aus Sicht des Gläubigers mag es sinnvoll sein, mit der Erhebung der titel-ergänzenden Feststellungsklage zuzuwarten, bis abzusehen ist, ob sich der mit dem weiteren Rechtsstreit verbundene zusätzliche
Aufwand an [X.] und Kosten lohnt, zumal der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des [X.] nicht nach den Vorschriften verjährt, welche für die Verjährung des Leistungs-anspruchs gelten ([X.], Urteil vom 2. Dezember 2010 -
IX
ZR 247/09, [X.]Z 187, 337
Rn.
12
ff). Dieses Interesse übersteigt jedoch nicht dasjenige des Schuldners an einer alsbaldigen Klärung der Rechtslage.

6. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in zulässiger Weise nachträglich zur [X.] angemeldet (§
177 Abs.
1 Satz 3 [X.]; vgl. hierzu [X.], Urteil vom 17. [X.] -
IX
ZR 220/06, [X.], 250 Rn.
12). Der Kläger hat der Anmeldung auf den Rechtsgrund beschränkt widersprochen. Hierzu war er auch als [X.] (§
270 Abs.
1 Satz 1 [X.]) berechtigt. Die Vorschrift des §
283 Abs.
1 [X.] steht dieser Annahme nicht entgegen. Nach §
283 Abs.
1 [X.] führt das Bestreiten des eigenverwaltenden Schuldners zwar dazu, dass die Forderung als nicht festgestellt gilt. Dem Widerspruch dieses Schuldners kommt danach
die nämliche Wirkung zu wie demjenigen des Verwalters oder eines Insolvenz-gläubigers. Ob der Schuldner sein Widerspruchsrecht "spalten", insbesondere eine Forderung als Eigenverwalter für die Zwecke des Insolvenzverfahrens an-erkennen, als Schuldner hinsichtlich seiner Nachhaftung dagegen bestreiten 12
-
11
-
kann, ist in der Literatur umstritten (für ein doppeltes Widerspruchsrecht etwa Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4.
Aufl., Rn.
8.16; MünchKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
178 Rn.
30; [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], §
283 Rn.
4; dage-gen MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO §
283 Rn.
11; HK-[X.]/Land-fermann, 6.
Aufl., §
283 Rn.
5; [X.]/Undritz, [X.], 18.
Aufl., §
283 Rn.
2; Graf-Schlicker, [X.], 3.
Aufl., §
283 Rn.
5;
Uhlenbruck, [X.], 13.
Aufl., §
283 Rn. 2; HmbKomm-[X.]/Fiebig, 4.
Aufl., §
283 Rn.
3; [X.] in Kübler/Prütting/
Bork, [X.], 2011, §
283 Rn.
19).

Für ein mehrfaches
Widerspruchsrecht sprechen die unterschiedlichen Auswirkungen, welche "der Widerspruch"
des eigenverwaltenden Schuldners nach sich ziehen kann. Im Insolvenzverfahren hat der nicht beseitigte [X.] zur Folge, dass die Forderung des betroffenen Gläubigers nicht an der [X.] teilnimmt

283 Abs.
1 Satz 2, Abs.
2, §§
187 ff
[X.]).
Mit der Nachhaftung des Schuldners und der Möglichkeit des Gläubigers, aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvoll-streckung
gegen den früheren Insolvenzschuldner
zu betreiben (§
201 Abs.
2 Satz 1 [X.]), hat
das nichts zu tun.
Ein widersprüchliches Verhalten kann man dem Schuldner, der ein und dieselbe Forderung zur Tabelle feststellt, aber zur Meidung seiner persönlichen Nachhaftung bestreitet, jedenfalls dann nicht vor-werfen, wenn Gegenstand der Feststellung nur das Recht des Gläubigers auf Teilnahme an der Verteilung ist, nicht aber der Bestand der Forderung (vgl. [X.]/[X.], [X.], §
178 Rn.
31, 67
ff mit Nachweisen auch der gegenteili-gen Ansicht; ebenso [X.], [X.] 2013, 174, 175 unter 2).
Unabhängig
von der dogmatischen Einordnung der Feststellung zur Tabelle kann der Schuldner ein rechtlich unbedenkliches Interesse daran haben, durch die rein auf das [X.] bezogene Anerkennung der Forderung unnötige Verzögerungen zu [X.], um das Verfahren endgültig zum Abschluss zu bringen, die persönliche 13
-
12
-
Nachhaftung aber von einer gerichtlichen Prüfung der Forderung abhängig zu machen.
Ob eine Forderung eine solche aus einer vorsätzlich begangenen un-erlaubten Handlung ist, wirkt sich ebenfalls nicht im Insolvenzverfahren aus, sondern erlangt Bedeutung erst nach erteilter Restschuldbefreiung (§
302 Nr.
1 [X.]). Jedenfalls insoweit ist der Schuldner befugt, sein Bestreiten auf den Rechtsgrund und damit auf die Frage der Nachhaftung nach erteilter Rest-schuldbefreiung zu beschränken, unabhängig davon, ob das [X.] not-wendige Voraussetzung des geltend gemachten Zahlungsanspruch ist oder nicht.

7. Die Befugnis des [X.],
den Widerspruch im Wege der negativen Feststellungsklage zu verfolgen, ist hier
schließlich
auch nicht wegen des be-reits eingeleiteten [X.] ausgeschlossen. Ob der Plan
in der vorgeleg-ten Fassung
bestätigt und das Insolvenzverfahren aufgehoben werden wird, so dass es auf den Rechtsgrund der Forderung der Beklagten
nicht ankommt, steht derzeit noch nicht fest.

III.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht

14
15
-
13
-
zurückverwiesen (§
563 Abs.
1 ZPO). Dieses wird sich nunmehr mit dem Rechtsgrund des
zur Tabelle angemeldeten
Anspruchs befassen müssen.

Vill
[X.]
Fischer

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.12.2010 -
11 O 131/10 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.12.2012 -
13 U 18/11 -

Meta

IX ZR 30/13

10.10.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. IX ZR 30/13 (REWIS RS 2013, 2106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2106

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 30/13 (Bundesgerichtshof)

Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle: Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage des Schuldners bezüglich des Rechtsgrunds der vorsätzlich begangenen …


IX ZB 93/13 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 83/13 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 93/13 (Bundesgerichtshof)

Rechte der Insolvenzgläubiger nach Restschuldbefreiung: Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für einen Tabellenauszug betreffend eine trotz …


IX ZB 83/13 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Pflichten des Insolvenzgerichts bei Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung; Anforderungen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 30/13

IX ZB 250/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.