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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Inbegriffsrüge im Strafverfahren: Fehlende Erwähnung eines Beweisergebnisses in den Urteilsgründen; unterbliebene Erörterung eines Beweisergebnisses im Rahmen der Beweiswürdigung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des [X.] ist anzumerken:
Die erhobene [X.] bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Verstoß gegen § 261 [X.] mit den Mitteln des Revisionsverfahrens nicht nachweisbar ist. Aus dem Umstand, dass ein bestimmtes Beweisergebnis in den schriftlichen Urteilsgründen keine Erwähnung findet, kann nur dann auf die unterbliebene Berücksichtigung dieses Ergebnisses bei der tatrichterlichen Überzeugungsbildung geschlossen werden, wenn der Umstand nach der zum Zeitpunkt der Urteilsfindung gegebenen Beweislage erörterungsbedürftig gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 4. August 2011 - 3 [X.], [X.], 49; Beschlüsse vom 27. Juli 2005 - 2 [X.], [X.], 55 f.; vom 7. August 2007 - 4 [X.]; [X.] in [X.], 4. Aufl., § 337 Rn. 77 f., 84 f. mwN; [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 337 Rn. 58 mwN). Ob die zum Gegenstand der Verfahrensrüge gemachte Passage aus der Niederschrift der polizeilichen Vernehmung des Zeugen I. in T. , die in der Hauptverhandlung auf Antrag der Verteidigung zur Ergänzung der Vernehmung des damaligen Vernehmungsbeamten auszugsweise verlesen worden ist, von der [X.] hätte erörtert werden müssen, hängt indes maßgeblich u.a. von der Aussage des Vernehmungsbeamten in der Hauptverhandlung ab, deren Inhalt für den Senat wegen des im Revisionsverfahren geltenden Verbots der Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme (vgl. [X.] aaO) nicht feststellbar ist.
[X.] |
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Roggenbuck |
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Cierniak |
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Bender |
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Feilcke |
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Meta
02.03.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bochum, 21. April 2016, Az: 7 Ks 15/15
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2017, Az. 4 StR 406/16 (REWIS RS 2017, 14801)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14801
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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