Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2018, Az. 7 AZR 82/16

7. Senat | REWIS RS 2018, 10158

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Gegenstand

Befristung - Wissenschaftliches Personal - Lehrkraft für besondere Aufgaben - Sprachlehre


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2015 - 5 Sa 943/15 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags.

2

Der Kläger stand seit dem [X.] in unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen zu der [X.]. Im [X.] an einen Lehrauftrag im Fachzentrum für Sprachlehre, den er für das Wintersemester 2008/2009 übernommen hatte, war der Kläger ab dem 1. April 2009 als Lehrkraft für besondere Aufgaben gemäß § 42 des Gesetzes über die Hochschulen des [X.] ([X.]) auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge beschäftigt, zuletzt mit Arbeitsvertrag vom 19. Juli 2012 für den [X.]raum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2015. Nach § 1 dieses Arbeitsvertrags erfolgte die Befristung gemäß § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG. In einer Anlage zum Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien ua., dass „die [X.] … zugleich der wissenschaftlichen Weiterbildung“ dienen.

3

Die Beklagte bietet den wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang „International Business Studies“ ([X.]) an, der für die Studierenden die Belegung von zwei Fremdsprachen vorsieht. Der Sprachunterricht wird in den Fächern [X.], [X.] und [X.] angeboten. Als Lehrkraft für besondere Aufgaben unterrichtete der Kläger im Fach [X.]. Er führte Lehrveranstaltungen „[X.], [X.], [X.]I und V“ auf der Grundlage von Unterrichtsmodulen durch, deren Gegenstand, Lernziele und Grundsätze der methodischen Umsetzung in einem Modulhandbuch beschrieben sind.

4

Der Kläger wurde am 30. Mai 2014 an der [X.] promoviert. Seine Dissertation hatte er zum Thema „Lernstrategie für die Erarbeitung und Produktion mündlicher expositiver und narrativer Diskurse im Bereich [X.] als Fremdsprache“ angefertigt.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. März 2015 sei nicht nach § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden Wiss[X.]VG) gerechtfertigt, da er nicht dem wissenschaftlichen Personal angehöre. Der von ihm im Rahmen des Studiengangs [X.] geschuldete fremdsprachliche Unterricht habe weder wirtschafts- noch sprachwissenschaftlichen Zuschnitt. Nach Maßgabe der Module I und [X.] habe seine Aufgabe darin bestanden, Anfängern Vokabeln, Grammatik, Aussprache und schriftliche Kompetenzen der [X.] zu vermitteln. Der Schwerpunkt des Unterrichts im Modul [X.]I habe auf der Vertiefung und Erweiterung der erworbenen Sprachkenntnisse gelegen. Im Modul V sei die Lehrveranstaltung darauf ausgerichtet gewesen, die erworbenen Sprachkenntnisse durch Übungen anzuwenden. Neben der reinen Unterrichtszeit von zwölf Semesterwochenstunden sei er im Rahmen seiner Aufgaben damit befasst gewesen, Lektionen vor- und nachzubereiten, Klausuren zu stellen, schriftliche Arbeiten und Übungen zu korrigieren und Sprechzeiten für die Studierenden abzuhalten. Auch während der vorlesungsfreien [X.] sei er verpflichtet gewesen, mindestens zwölf Stunden in der Woche im Büro anwesend zu sein. In dieser [X.] habe er Sprechstunden und Einzelbetreuungen durchgeführt, Arbeiten korrigiert und [X.] nach Rücksprache mit anderen Dozenten für das jeweils nächste Semester geplant. Ein Freiraum für wissenschaftliche Weiterqualifizierung sei ihm nicht eingeräumt gewesen.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 19. Juli 2012 vorgesehenen [X.] zum 31. März 2015 geendet hat, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 31. März 2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Dozent für [X.], [X.]-Sprachbereich, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger zähle als Lehrkraft für besondere Aufgaben gemäß § 42 [X.] zum wissenschaftlichen Personal. Die fremdsprachlichen Module des Studiengangs [X.] seien inhaltlich mit wirtschaftswissenschaftlichen Themen verknüpft und reichten somit über die Vermittlung der Sprache hinaus. Zu den Aufgaben des [X.] habe es gehört, an der Überarbeitung, Aktualisierung und Konzeption der Lehrinhalte mitzuwirken und seine Lehrveranstaltungen einschließlich der Auswahl und Zusammenstellung der Materialien eigenständig vorzubereiten. Dieser Freiraum sei ein typisches Merkmal einer wissenschaftlichen Lehrtätigkeit. Außerdem habe der Kläger bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,83 Wochenstunden und einer Lehrverpflichtung von zwölf Semesterwochenstunden mit jeweils 45 Minuten die Möglichkeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit gehabt. In der vorlesungsfreien [X.] habe er sich mit Ausnahme von drei Sprechstunden pro Woche vereinbarungsgemäß seiner wissenschaftlichen Weiterqualifizierung widmen können. Diesen Freiraum habe der Kläger zum Abschluss seiner Promotion genutzt. Das Thema der vom Kläger angefertigten Dissertation zeige, dass er die Erfahrungen der Lehrtätigkeit direkt habe verwerten können.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 19. Juli 2012 vereinbarten Befristung am 31. März 2015 geendet. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist unwirksam. Sie ist nicht nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG in der hier maßgeblichen, bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung gerechtfertigt. [X.] fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

I. Das [X.] hat zu Recht erkannt, dass die im Arbeitsvertrag vom 19. Juli 2012 vereinbarte Befristung nicht auf § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG gestützt werden kann.

1. Die Befristung genügt allerdings dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 Wiss[X.]VG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des Wiss[X.]VG beruht. Der Arbeitsvertrag vom 19. Juli 2012 nimmt auf § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG Bezug.

2. Die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 19. Juli 2012 fällt in den zeitlichen Geltungsbereich des Wiss[X.]VG in der mit dem „Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft“ vom 12. April 2007 ([X.]I S. 506) beschlossenen, am 18. April 2007 in [X.] getretenen und bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung. Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im [X.]punkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. [X.] 30. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 14; 2. September 2009 - 7 [X.] - Rn. 10, [X.]E 132, 54).

3. Auch der betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte [X.] an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Die [X.] ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 12 [X.] eine staatliche Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen.

4. Der Kläger unterfällt aber nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Wiss[X.]VG. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass er nicht zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG zählt. Die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten als Lehrkraft für besondere Aufgaben waren nicht wissenschaftlich geprägt.

a) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG eigenständig und abschließend bestimmt. Es kommt nicht auf [X.] oder [X.] nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen - hier des § 42 [X.] - an ([X.] 30. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 17; 20. April 2016 - 7 [X.] - Rn. 18; 29. April 2015 - 7 [X.] - Rn. 20).

aa) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich [X.]. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv „wissenschaftlich“ bedeutet „die Wissenschaft betreffend“. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern ([X.] 30. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 18; 20. April 2016 - 7 [X.] - Rn. 19; 9. Dezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 30, [X.]E 153, 365; 29. April 2015 - 7 [X.] - Rn. 21 mwN; 1. Juni 2011 - 7 [X.] 827/09 - Rn. 35, [X.]E 138, 91; 19. März 2008 - 7 [X.] 1100/06 - Rn. 33, [X.]E 126, 211).

bb) Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei [X.] ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören deshalb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (vgl. [X.] 30. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 19; 20. April 2016 - 7 [X.] - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 [X.] - Rn. 22; 1. Juni 2011 - 7 [X.] 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, [X.]E 138, 91). Das bedeutet nicht, dass wissenschaftliche Lehre iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG das Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt. Für eine wissenschaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. Unter Berücksichtigung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG eröffneten besonderen Befristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen. Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre ([X.]. 15/4132 S. 17). Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschungserkenntnissen basiert, sondern allein die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Ergebnisse verlangt. Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen [X.] permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde (vgl. [X.] 13. April 2010 - 1 [X.]/07 - Rn. 50, [X.]E 126, 1; [X.] 29. April 2015 - 7 [X.] - Rn. 22). Unter Berücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche [X.] zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht ([X.] 30. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 19; 20. April 2016 - 7 [X.] - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 [X.] - Rn. 23).

cc) Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wissenschaftliches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer [X.]beschreibung oder sonstiger Umstände bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des Wiss[X.]VG nachträglich herbeiführen ([X.] 30. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 20; 20. Januar 2016 - 7 [X.] 376/14 - Rn. 34).

b) Danach ist die Annahme des [X.]s, die aufgrund des Arbeitsvertrags vom 19. Juli 2012 ausgeübte Tätigkeit des [X.] als Lehrkraft für besondere Aufgaben sei nicht wissenschaftlich geprägt gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Das [X.] hat angenommen, die von dem Kläger geschuldete Tätigkeit sei nicht überwiegend wissenschaftlicher Art gewesen. Die ihm übertragene Unterrichtstätigkeit habe während des Semesters [X.] seiner gesamten Arbeitszeit beansprucht. Die zu unterrichtenden zwölf Wochenstunden mit jeweils 45 Minuten entsprächen neun [X.]stunden, so dass sich zuzüglich zwölf [X.]stunden Vorbereitung (eine [X.]stunde pro Unterrichtsstunde) sowie von drei Stunden Studienberatung eine wöchentliche Arbeitszeit von 24 Stunden für die Lehrtätigkeit errechne. In dieser [X.] habe der Kläger Sprachunterricht ohne wissenschaftlichen Zuschnitt geschuldet. Auch unter Berücksichtigung der vorlesungsfreien [X.] sei von der Beklagten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass nach dem Arbeitsvertrag die für eigene wissenschaftliche Tätigkeiten zur Verfügung stehende Arbeitszeit insgesamt überwiege. Die Erstellung der Dissertation sei dabei weder direkt noch indirekt Gegenstand der vertraglichen Leistung und somit auch nicht „prägend“ für das Arbeitsverhältnis gewesen.

bb) Diese Würdigung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Zu Recht hat das [X.] angenommen, dass der vom Kläger im Rahmen des Studiengangs „International Business Studies“ zu erteilende Sprachunterricht weder wirtschafts- noch sprachwissenschaftlich geprägt war.

(1) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die Unterrichtstätigkeit des [X.] keine Reflexionen wirtschaftswissenschaftlicher Entwicklungen verlangte und dem Kläger dafür auch die erforderliche fachliche Qualifikation gefehlt hätte. Aus dem Modulhandbuch hat das [X.] zutreffend abgeleitet, dass der Sprachunterricht im Fach [X.] während der Module I, II und III im Wesentlichen auf das Erlernen von Vokabeln, Grammatik, Aussprache und schriftlichen Kompetenzen sowie auf die Vertiefung der insoweit bereits erlangten Kenntnisse ausgerichtet war. Die Unterrichtstätigkeit des [X.] ist auch nicht deshalb als wirtschaftswissenschaftlich geprägt anzusehen, weil die Sprache im Rahmen des Moduls [X.] V anhand von praktischen und theoretischen Situationen im Berufsalltag sowie unter Einbeziehung von Rollenspielen und Gruppenarbeit gelehrt wird. Die für eine Spielsituation „Unternehmensgründung“ erforderlichen wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnisse wurden nach den Feststellungen des [X.]s nicht im Sprachunterricht erarbeitet oder vermittelt, sondern aus dem wirtschaftswissenschaftlichen Unterricht „mitgebracht“. Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass die Übung der Sprache auch in diesen Situationen keine Reflexionen wirtschaftswissenschaftlicher Art erfordert.

(2) Zu Recht hat das [X.] auch angenommen, es sei nicht erkennbar, inwieweit die vom Kläger geschuldete Lehrtätigkeit sprachwissenschaftliche Anforderungen habe erfüllen müssen. Die Vermittlung von Sprachkenntnissen auf höherem Niveau erfordert selbst unter Einbeziehung von Fachtermini keine sprachwissenschaftliche Reflexion. Dies gilt auch dann, wenn in den Lehrveranstaltungen Berichte zu Wirtschaftsthemen behandelt werden, die in spanischsprachigen [X.]ungen erscheinen. Entgegen der Auffassung der Beklagten begründen auch weder der Umstand, dass die Sprachdidaktik Teil der Sprachwissenschaft ist, noch die Arbeit des [X.] an einer Dissertation zum Thema „Lernstrategie für die Erarbeitung und Produktion mündlicher und narrativer Diskurse im Bereich [X.] als Fremdsprache“ die Wissenschaftlichkeit seiner Lehrtätigkeit. Der vom Kläger zu erteilende Unterricht ist nicht deshalb als wissenschaftsgeprägt anzusehen, weil er seine praktischen Erfahrungen aus der Lehre für sein Promotionsvorhaben verwenden und die aus der Arbeit an der Dissertation gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen seines Sprachunterrichts nutzen konnte. Die Arbeit an der Dissertation war nicht Gegenstand des Arbeitsvertrags. Zwar dienten nach der Anlage zum Arbeitsvertrag die [X.] zugleich der wissenschaftlichen Weiterbildung. Eine inhaltliche Verknüpfung des Promotionsvorhabens des [X.] mit seiner Lehrtätigkeit ist jedoch nicht vorgesehen. Der Inhalt des Sprachunterrichts richtet sich vielmehr allein nach dem Modulhandbuch, das die Inhalte und Erwartungen der Beklagten an die geschuldete Tätigkeit konkretisiert. Abgesehen davon war der Beklagten nach der von ihr nicht bestrittenen Darstellung des [X.] das Thema der Dissertation bei Vertragsschluss nicht bekannt.

(3) Die Annahme des [X.]s, auch unter Berücksichtigung der vorlesungsfreien [X.] könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen gehabt habe, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte macht zwar geltend, das [X.] habe nicht berücksichtigt, dass die Gesamttätigkeit des [X.] unter Einbeziehung der vorlesungsfreien [X.], die er weitgehend für sein Promotionsvorhaben habe nutzen sollen, wissenschaftliche Prägung gehabt habe. Die Annahme, dass der Kläger während der Vorlesungszeit zu [X.] seiner Arbeitszeit Tätigkeiten ohne wissenschaftlichen Zuschnitt habe verrichten müssen und auch für die vorlesungsfreie [X.] nicht festzustellen sei, dass diese überwiegend für wissenschaftliche Tätigkeiten zur Verfügung gestanden habe, sei fehlerhaft, weil das [X.] dabei keine auf das ganze Jahr bezogene Berechnung vorgenommen habe. Allerdings hat die Beklagte nicht mit einer nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO zulässigen Verfahrensrüge aufgezeigt, welchen Vortrag sie in den Vorinstanzen zu den Aufgaben des [X.] während der vorlesungsfreien [X.] genau gehalten hat und wie sich danach bei einer auf das gesamte Jahr bezogenen Berechnung die Anteile für die Arbeit an seinem Promotionsvorhaben und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lehre und sonstigen Aufgaben errechneten. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, mit welchem Vorbringen sie dem Vortrag des [X.] zu den sonstigen Tätigkeiten in der vorlesungsfreien [X.] entgegengetreten ist. Es genügt dafür nicht, dass sie darauf verweist, sie habe zum Umfang der Aufgaben und der dem Kläger zur Verfügung stehenden [X.] für eigene wissenschaftliche Tätigkeit ausführlich vorgetragen.

II. [X.] fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Dieser Antrag ist auf vorläufige Weiterbeschäftigung „bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens“ gestellt. Die Entscheidung des Senats über die Befristungskontrollklage wird mit der Verkündung rechtskräftig.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    [X.]     

        

        

        

    Holzhausen     

        

    Strippelmann    

                 

Meta

7 AZR 82/16

25.04.2018

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Paderborn, 5. Juni 2015, Az: 3 Ca 386/15, Urteil

§ 1 Abs 1 S 1 WissZeitVG, § 2 Abs 1 WissZeitVG, § 42 HSchulG NW 2006

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2018, Az. 7 AZR 82/16 (REWIS RS 2018, 10158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10158

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

7 AZR 79/17

11 Sa 279/18

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