Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. IX ZR 365/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 93

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[X.]BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 365/99vom18. Dezember 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, Dr. [X.], Raebel und am 18. Dezember 2002beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Oktober 1999 wird nichtangenommen.Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert wird auf 62.362,21 DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.[X.] Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte zu 3) die Kläge-rin Anfang Januar 1996 nicht über die erheblichen Risiken einer fristlosenKündigung belehrt und dadurch verhindert hat, daß die Klägerin den [X.]vollwertig weiterbeschäftigte. Die Risiken lagen darin, daß die- vom allgemeinen Direktionsrecht nicht gedeckte - Weisung zur Durchführungeiner [X.] möglicherweise auch durch den [X.] 3 -vorbehalt in Nr. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages vom 18./23. Februar 1985 nichtmehr gerechtfertigt sein konnte: Einerseits war fraglich, ob die [X.] zwischenzeitlicher vertraglicher Neugestaltungen noch galt. Zudem [X.], ob der Vorbehalt des einseitigen Rechts, auch niedrigere [X.] die vertraglich geschuldete zuzuweisen, im Hinblick auf unabdingbare [X.] vereinbart werden kann (vgl. dazu [X.] NZA 1985, 321,322 f). Ferner war in diesem Zusammenhang ein weiter Beurteilungsspielraumfür die Arbeitsgerichte dadurch eröffnet, daß der hier vereinbarte Direktions-vorbehalt - nur - die Zuweisung "zumutbarer" Arbeiten gestattete. Durch einenHinweis auf die zuvor aufgezeigte Rechtslage mußte der Beklagte zu 3) derKlägerin eine umfassende eigene Abwägung ihrer Entscheidung ermöglichen.Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin auf eine sol-che Belehrung hin die Kündigung nicht ausgesprochen hätte, läßt sich nicht mitdem Hinweis der Revision auf die Behauptung erschüttern, die Klägerin sei aufdie Anregung einer Änderungskündigung im Terminsbericht vom 8. März 1996nicht eingegangen, weil sie den Arbeitnehmer [X.]nicht habe [X.] wollen. Da diese Behauptung erst einen späteren Zeitpunkt betraf - alsder Arbeitsgerichtsprozeß schon schwebte -, brauchte das Berufungsgerichthierauf bei seiner Beweiswürdigung allein zum erstmaligen Ausspruch derKündigung Anfang Januar 1996 nicht ausdrücklich einzugehen.Der infolge unzureichender Belehrung eingetretene Schaden ist den [X.] zurechenbar. Jedenfalls die übereinstimmende Entscheidung von [X.] und [X.], einen Grund der Klägerin zur fristlosenKündigung zu verneinen, war nicht ungewöhnlich oder unvorhersehbar. [X.] gibt auch die von den Beklagten angeführte Rechtsprechung des- 4 -Bundesarbeitsgerichts ([X.] § 4 [X.] Nr. 11; [X.] BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 1 undUrt. v. 11. Februar 1998 - 5 [X.], [X.] BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 54)keine Hinweise darauf, daß die Entwicklung der Vertragsgestaltung im [X.] Einzelfall noch das hier erforderliche Direktionsrecht der Klägerin [X.] hätte. Diese Rechtsprechung betraf vielmehr nur allgemein die [X.].Der Umstand, daß das [X.] von einer Auflö-sung des Arbeitsverhältnisses abgesehen hat, unterbricht - auch unter [X.] des [X.] (NJW 2002, 2937) - ebenfalls nicht den [X.] der Vertragsverletzung der Beklagten und dem eingetretenen Scha-den. Zum einen betraf die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht den von [X.] durch unzureichende Belehrung tatsächlich ausgelösten Ursachen-zusammenhang; denn im Zeitpunkt der fraglichen Entscheidung des [X.] war die Kündigung längst ausgesprochen und ein mehrmonatiger Ar-beitsausfall entstanden. Statt dessen hätte allenfalls der spätere Teil [X.] möglicherweise durch eine - vom Arbeitsgericht einzuleitende - neueEntwicklung vermieden werden können. Zum anderen gilt im Zivilrecht grund-sätzlich die Gleichwertigkeit aller Schadensursachen (§§ 421, 830, 840 BGB).Greifen weitere Personen in ein schadensträchtiges Geschehen ein, so entla-sten sie damit grundsätzlich nicht den Erstschädiger, sondern begründen - [X.] des Geschädigten - allenfalls eine eigene, zusätzliche Haftung. [X.] Dritter beseitigt allgemein die Schadenszurechnung im Verhältnis zufrüheren Verursachern nur, sofern es als gänzlich ungewöhnliche Beeinflus-sung des [X.] zu werten ist (vgl.MünchKomm-BGB/[X.] Aufl. Vor § 249 Rn. 57 ff; [X.]/[X.], [X.]. § 249- 5 -Rn. 71 ff; [X.]/Kuckuk, [X.]. Vor § 249 Rn. 68 ff; Zugehör/[X.],Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 1067 ff, jeweils m.w.N.). Inwieweit [X.] auch für mitwirkende Entscheidungen des Gerichts gilt,kann hier offenbleiben. Denn die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die sichauf eine Meinung in der Literatur stützen konnte, war vertretbar. [X.] ihr nicht die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesar-beitsgerichts (AR-Blattei 1020.6 Nr. 2 - Kündigungsschutz VI) entgegen; [X.] hat in dieser Entscheidung nur die unterschiedlichen An-sichten wiedergegeben, aber eine eigene Festlegung vermieden.Der von der Revision erhobene [X.] ist schon [X.] unbegründet, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem[X.] - ausweislich der Sitzungsniederschrift vom25. November 1997 - hilfsweise beantragt hat, das Arbeitsverhältnis gegenZahlung einer Abfindung aufzulösen. Es kommt somit nicht mehr entscheidenddarauf an, daß auch ein Fehler des zweitinstanzlich tätigen [X.] nicht die Beklagten entlasten, sondern nur zu einem Innenaus-gleich gemäß § 426 BGB führen könnte.[X.] Kirchhof [X.]

Meta

IX ZR 365/99

18.12.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. IX ZR 365/99 (REWIS RS 2002, 93)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 93

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