Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. V ZB 197/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6418

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.] 197/10

vom

19. Mai 2011

in der Grundbuchsache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 32 Abs. 1; GBO § 38
Ein [X.] ist auch dann in das Grundbuch einzutragen, wenn das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht und das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines der Miterben eröffnet wird.

[X.], Beschluss vom 19. Mai 2011 -
V [X.] 197/10 -
OLG [X.]/Main

[X.]

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. Mai 2011 durch den [X.] Richter Prof.
Dr.
Krüger, die Richterin Dr.
Stresemann, [X.] [X.] und die Richterinnen Dr. Brückner und [X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] am Main vom 22. Juni 2010 wird auf Kosten der Antragstellerinnen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000

Gründe:
I.
Die Antragstellerinnen sind zusammen mit P.

K.

in [X.] als Eigentümer zu ½ im Grundbuch des im Eingang dieses [X.] genannten Grundstücks eingetragen. Die Eintragung erfolgte in
Ab-teilung
I unter der laufenden Nr. 2a (Antragstellerin zu 1), Nr. 2b (P.

K.

) und Nr. 2c (Antragstellerin zu 2). Über das Vermögen von P.

K.

wurde Anfang 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wurde zunächst in [X.] des Grundbuchs eingetragen: "Nur lastend auf dem Anteil Abt.
I Nr.
2b. Die "[X.] ist angeordnet" gerötet und in [X.] unter Ver-1
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änderungen eingetragen: "Über das Vermögen des Eigentümers ist das Insol-

Die Antragstellerinnen haben zunächst beantragt, das Grundbuch so zu berichtigen, dass der [X.] mit ausdrücklichem Bezug auf den Schuldner P.

K.

eingetragen ist. Hieran haben sie auch nach dem Hinweis des [X.] festgehalten, dass der [X.] wie folgt eingetragen und zu lesen sei: "Nur lastend auf dem Anteil Abt.
I Nr. 2b: Über das Vermögen des Eigent

Das Grundbuchamt hat den [X.] zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerinnen beantragt haben, den In-solvenzvermerk insgesamt aus dem Grundbuch zu löschen, ist erfolglos geblie-ben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie diesen Antrag wei-ter.

II.
Das Beschwerdegericht meint, der [X.] sei zu Recht in das Grundbuch eingetragen worden. Nach Sinn und Zweck von §
32 Abs. 1 [X.] sei bei [X.] gebundenem Eigentum ein [X.] auch dann einzutragen, wenn das Insolvenzverfahren nur einen der [X.] betreffe. Dass sich der Vermerk nur auf P.

K.

und nicht auf die übri-gen Eigentümer beziehe, sei dem Grundbuch hinreichend deutlich zu entneh-men.
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-

III.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht von der Zulässigkeit der Erst-beschwerde aus. Die Vorschrift des §
71 Abs. 2 Satz 1 GBO, nach der die Be-schwerde gegen
eine Eintragung unzulässig ist, steht ihr nicht entgegen, denn sie findet keine Anwendung, wenn eine Eintragung berichtigt werden soll, die nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt (Senat, Beschluss vom 28. September 1989 -
V
[X.] 17/88, [X.]Z 108, 372, 375). So verhält es sich bei einem [X.] nach §
32 [X.]; dieser führt zu einer Grund-buchsperre, hat also lediglich negative Wirkung (vgl. [X.]/[X.], Grundbuch-recht, 6.
Aufl., Einl J
18 sowie [X.], Rpfleger 1990, 87 für einen Konkursvermerk und BayObLG, Rpfleger 1997, 101 für einen Zwangsversteige-rungsvermerk).
2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht ferner an, dass ein In-solvenzvermerk gemäß §
32 Abs. 1 [X.] auch dann in das Grundbuch einzu-tragen ist, wenn das Grundstück (teilweise) im Eigentum einer -
nicht rechtsfä-higen ([X.], Beschluss vom 17.
Oktober 2006 -
VIII
[X.] 94/05, [X.], 3715)
-
Erbengemeinschaft steht und das Insolvenzverfahren über das Vermö-gen eines der Miterben eröffnet wird.
a) Zwar ist die Vorschrift des §
32 Abs. 1 Nr.
1 [X.], wonach die Eröff-nung des Insolvenzverfahrens bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist, in das Grundbuch aufzunehmen ist, nicht unmittel-bar anwendbar. Denn als Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft steht dem einzelnen Miterben keine unmittelbare dingliche Berechtigung an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück zu (Senat, Urteil vom 17. November 2000 -
V
ZR 487/99, WM
2001, 477, 478; [X.], Beschluss vom 24. Januar 6
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2001 -
IV
[X.] 24/00, [X.]Z
146, 310, 315). Dem entspricht es, dass nicht sein Anteil an den [X.] in die Insolvenzmasse fällt, sondern sein Erbanteil, und dass die zu diesem Anteil gehörenden Mitwirkungs-
und Verfü-gungsrechte bei der Verwaltung und der Auseinandersetzung des Nachlasses auf den Insolvenzverwalter übergehen (vgl. [X.]/Hirte, [X.], 13.
Aufl., §
35 Rn. 161; HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl., §
32 Rn. 5).
b) Zu Recht nimmt die nahezu einhellige Auffassung aber an, dass §
32 Abs.
1 [X.] entsprechend anzuwenden ist, wenn dem Schuldner das Eigentum an einem Grundstück in Erbengemeinschaft, also [X.] gebunden zusteht (vgl. [X.], Z[X.] 2005, 1220; [X.], Rpfleger 2006, 465; [X.], Z[X.] 2001, 626; HK-[X.]/Kirchhof, 4.
Aufl., §
32
Rn. 5; [X.], [X.], 13.
Aufl., §
32 Rn. 5; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl., §
32 Rn. 19; [X.]/Schilken, [X.], §
32 Rn.
8; [X.], EWiR 2006, 597; [X.]/v.Oefele, GBO, 2. Aufl., §
38 Rn. 71; zur Eintragung eines Pfändungs-vermerks bei Verpfändung des Erbanteils siehe auch [X.] 59, 50; [X.], [X.] 77, 283, 286; OLG [X.], Rpfleger 1979, 205; [X.]/[X.], Grundbuchrecht, 14.
Aufl., Rn. 1661). Zweck der Vorschrift ist es, die Insolvenzmasse vor Beeinträchtigungen durch einen gutgläubigen Erwerb zu schützen, indem die Verfügungsbeschränkungen, denen der [X.] unterliegt (§
80 Abs. 1, §
81 Abs.
1 [X.]), im Grundbuch verlautbart werden. Da der öffentliche Glaube des Grundbuchs auch das Fehlen von nicht eingetragenen Verfügungsbeschränkungen des Berechtigten über ein Grund-buch eingetragenes Recht umfasst (§
892 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §
81 Abs.
1 Satz
2, §
91 Abs. 2 [X.]), könnte andernfalls ein Dritter, dem die [X.] unbekannt ist, das Grundstückseigentum oder Rechte an dem Grundstück von dem Insolvenzschuldner erwerben.
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Dieselbe Gefahr ist gegeben, wenn der Insolvenzschuldner [X.] einer Erbengemeinschaft ist, welcher das Eigentum an einem Grundstück zusteht. Da alle Miterben gemeinsam über das Grundstück
verfügen können (§
2040 Abs. 1 BGB), wäre es dem Schuldner ohne Eintragung eines Insol-venzvermerks möglich, an gemeinschaftlichen Verfügungen über das [X.] unter Umgehung des Insolvenzverwalters mitzuwirken. Um auch für die-sen Fall die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs eines [X.] gemäß §
892 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verhindern, bedarf es der Eintragung eines Insolvenz-vermerks.
3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die konkrete Form der Eintragung des [X.]s nicht zu beanstanden. Sie lässt erkennen, dass das Insolvenzverfahren nur über das Vermögen von P.

K.

eröffnet worden ist ("nur lastend auf dem Anteil Abt.
I Nr.
2b"). Dass dieser nicht -
wie geboten
-
als "Mitberechtiger" bezeichnet worden ist (vgl.
MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl., §
32 Rn. 19 [X.]. 28), sondern als "Eigen-tümer", schadet nicht. Seine Rechtsstellung als Mitberechtigter einer [X.] lässt sich zweifelsfrei aus der insoweit maßgeblichen Abteilung
I des Grundbuchs entnehmen.
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-
7
-

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs. 1 ZPO.

Krüger
Stresemann
[X.]

Brückner

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.05.2010 -
OH-625-7 -

OLG [X.]/Main, Entscheidung vom 22.06.2010 -
20 W 231/10 -

13

Meta

V ZB 197/10

19.05.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. V ZB 197/10 (REWIS RS 2011, 6418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6418

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