Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2007, Az. 2 StR 407/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1565

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[X.] vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2007 in den Aussprüchen über die im [X.] der Urteilsgründe verhängte [X.] und die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgeho-ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in 42 Fällen zu [X.] und sechs Monaten verurteilt. Hier-gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat zu den Aussprüchen über die im [X.] der Urteilsgründe verhängte [X.] und die Gesamtstrafe [X.]; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das [X.] hat den Schuldspruch wegen Untreue im [X.] damit begründet, der vom Amtsgericht als [X.] bestellte Ange-klagte habe durch die Umschichtung des [X.] von einem Fonds auf ein Girokonto des [X.] diesem in zweierlei Hinsicht einen [X.] zugefügt: Zum einen bestehe ein wirtschaftlicher Nachteil darin, dass durch die Auflösung des Fonds die lukrative Verzinsung von 5-6 % pro Jahr entfallen sei; zum anderen liege in der Umschichtung eine schadensgleiche Vermögensgefährdung, weil der Angeklagte plante - wie später auch in den [X.]-42 geschehen -, nach und nach Gelder des [X.] von dessen Giro-konto abzuheben und für sich zu verwenden ([X.]). 2 Während der mit der Umschichtung des [X.] einherge-hende [X.] die Verurteilung wegen Untreue im [X.] trägt, lag hier eine vom [X.] angenommene schadensgleiche Vermögensgefährdung aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] nicht vor; auch nach Auflösung des Fonds befand sich die Anlagesumme nach wie vor auf ei-nem Konto des Geschädigten und war damit noch nicht dessen unmittelbaren Rechtskreis entzogen. Erst durch die nachfolgenden sich über 14 Monate er-streckenden, als jeweils eigenständige Untreue abgeurteilten Geldabhebungen (Fälle [X.]) ist dem Mündel ein Vermögensschaden entstanden. 3 2. Zwar bleibt die fehlerhafte Annahme einer schadensgleichen Vermö-gensgefährdung im Falle II 19 im Ergebnis ohne Auswirkung auf den Schuld-spruch. Der Senat besorgt jedoch, dass die Strafkammer - auch wenn bei [X.] der [X.] nicht ausdrücklich erwähnt - die vermeintliche schadensgleiche Vermögensgefährdung bei der Festsetzung der für den [X.] verhängten [X.] von einem Jahr und sechs Monaten strafschärfend berücksichtigt hat. Nur so erklärt es sich, dass das [X.] 4 - 4 - gerade diese Tat trotz des nur geringen [X.]s als die "schwerste Tat" eingestuft und für diese die [X.] verhängt hat ([X.]). Die somit erforderliche Aufhebung der für den [X.] verhängten [X.] führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die [X.]. 5 [X.]

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2 StR 407/07

10.10.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2007, Az. 2 StR 407/07 (REWIS RS 2007, 1565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1565

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